Baukalkulation, ÖNORM B 2061:
Klarstellungen, insbesondere iVm Ausgabe 1999
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Fassung
01.04.2024
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Info 22: Anmerkungen zur ÖNORM und zu ihrem Verständnis
Die Bauwirtschafts- und
Bauvertragsserie
Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)
(Keine) Mehrkostenforderungen beim
Bauvertrag (2021)
Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B
2061 (2020)
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Wichtiger Hinweis zur Rechtsprechung zu Mischpreiskalkulationen:
Die aktuelle Rechtsmeinung und Judikatur zu einer Mischpreiskalkulation kann wie folgt zusammengefast werden:
"Alle Kosten bzw Preise, die im Zusammenhang mit einer Position im Leistungsverzeichnis auftreten, sind in dieser einzurechnen. Erscheint das in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Leistungsverzeichnis nicht geeignet, eine den gesetzlichen Bestimmungen oder den ÖNORMEN entsprechende Kalkulation zu erstellen, ist der AG auf diesen Umstand hinzuweisen bzw sind in weiterer Folge die Ausschreibungsunterlagen anzufechten. Im vorliegenden Fall sind die Ausschreibungsunterlagen unangefochten geblieben und war das vorliegende Leistungsverzeichnis daher die Vorgaben an die Kalkulation der einzelnen Leistungspositionen bindend." Quelle: Beatrix Lehner zu BVwG 12.4.2023, W279 2264248-1, ZVB 2023/69.
Der nachfolgende Beitrag ist eine etwas gekürzte Fassung des gleichnamigen Artikels in der Fachzeitschrift bau aktuell 2023, 228 :
Die ÖNORM B
2061
Ihre
Bedeutung als kaufmännisches Regelwerk, zu ihrer Auslegung und ihrer Anwendung
in der Praxis
Andreas Kropik
Christian Lang (bau aktuell 2023, 14) und Robert Weber (bau aktuell 2023, 6) beschäftigten sich mit
der (neuen) ÖNORM B 2061:2020. Während die Beurteilung von Lang
positiv ausfiel und er in seinem Artikel eher die Fehler bei ihrer Anwendung
hervorhebt, kritisiert Weber die Neufassung der Norm.
Der vorliegende Artikel enthält allgemeine, oft zu wenig beachtete
Feststellungen zur ÖNORM B 2110:2020 sowie eine Replik zu den beiden Beiträgen.
1. Grundlagen
1.1. Betriebswirtschaftliche Zusammenhänge
Die
Aufrechterhaltung eines Unternehmens, einer Baustelle und die eigentliche
Produktion der Vertragsleistung verursachen einen sich in der
Unternehmensrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)) niederschlagenden
Aufwand. Dem stehen die Umsatzerlöse (Ertrag) gegenüber. In der GuV werden
beide Posten saldiert (Ertrag minus Aufwand) was den Unternehmenserfolg (Gewinn
oder Verlust) ergibt.[1]
Die Kalkulation
ist eine Plankostenrechnung. Ihre Kunst liegt darin,
die zukünftig entstehenden und sich in der GuV später niederschlagenden
Aufwendungen abzuschätzen und zum Zweck der Verrechnung mit den Kunden zunächst
in Kosten zu transformieren und Preise zu bilden. Unter Beachtung der geplanten
Kosten, die den zukünftigen Aufwand abdecken sollen, werden Preise gebildet,
die den zukünftigen Ertrag bestimmen.
Mit den
vereinbarten Preisen wird die Ertragsseite der GuV direkt bestimmt (von
Mengenabweichungen abgesehen). Preise sind grundsätzlich unveränderbare
vertragliche Vereinbarungen. Sie werden mit Vertragsabschluss fixiert. Der
Aufwand, unabhängig ob direkt durch die Leistungserbringung verursacht oder
indirekt durch den Geschäfts-, Fertigungs- oder Baustellenbetrieb verursacht
(in der Sprache der Kostenrechnung indirekte Kosten oder Gemeinkosten genannt),
manifestiert sich erst später.
Ob nun die
kalkulierten Kosten dem späteren Aufwand entsprechen und die Preise, die, nicht
zu vergessen, den Ertrag der GuV bestimmen, den späteren Aufwand decken können,
hängt von mehreren Faktoren ab: Qualität und Verständlichkeit der Beschreibung
der zukünftig zu erbringenden Leistung (z. B. Mengensicherheit), Qualität der
Kalkulation, Umsetzung der Planwerte (z.B. der Soll-Aufwandswerte durch die
ausführenden Mannschaften), Eingriffe des Auftraggebers (AG) in den geplanten
Bauablauf udgl. sowie Glück, wobei das Unglück durch den Wagniszuschlag
abgefedert werden sollte.
1.2. Grundprinzipien der Kostenrechnung
Für die
Kostenrechnung, die Preisansätze und die Preisbildung ganz generell bestehen,
jedenfalls für Bauleistungen, keine direkten gesetzlichen Vorschriften
(indirekt wirken z.B. das BVergG oder das KartG). Die
Kalkulation ist von mehreren betriebswirtschaftlichen, und strategischen Zielen
des Unternehmers sowie von Bedingungen der Ausschreibung geprägt. Aus
betriebswirtschaftlicher Sicht bestehen zwar keine zwingend einzuhaltenden
Vorschriften, um aber zu sinnvollen Ergebnissen zu gelangen, sind Grundprinzipien zu beachten. Diese sind das Kostenverursachungsprinzip und
das Kostentragfähigkeitsprinzip. Bei fremdbestimmter
Vorgabe der Kostenträger (ausgeschriebene Leistungsverzeichnisse), kommt auch
die Beachtung des Kostenverrechnungsprinzips zum
Tragen.[2]
Die Kosten
sollen möglichst den verursachenden Prozessen oder Leistungen zugeordnet werden
(Kostenverursachungsprinzip). Es nützt allerdings
die detaillierteste Zuordnung und beste Kalkulation nichts, wenn zu befürchten
ist, dass der Markt die Preise und damit die darin enthaltenen Kosten nicht
akzeptiert. Das Kostentragfähigkeitsprinzip nimmt darauf bedacht. Ebenso muss
gewährleistet sein, die Aufwendungen durch die Verrechnung der Preise der
Endkostenträger auch tatsächlich einspielen zu können. Weiteres dazu in Kapitel
2.7.
Die Judikatur,
die eine Mischkalkulation bei Vorgabe von Leistungspositionen nicht als
zulässig erachtet,[3]
ist daher auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht zutreffend
(Kostenverursachungsprinzip), beachtet allerdings die Zielkonflikte mit dem
Kostentragfähigkeits- und Kostenverrechnungsprinzip zu wenig. Zu dieser
Judikatur ist weiters noch anzumerken, dass Baustellengemeinkostenpositionen
(BGK-Positionen) einen hybriden Charakter aufweisen, weil sie zum Teil von
Leistungen geprägt sind deren Erbringung durch die Position bestimmt ist (z. B.
Kran vorhalten) und zum anderen als Zurechnungsträger für Aufwendungen
fungieren die nicht durch die BGK-Position entstehen, sondern durch die
Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit. Dazu zählen die allgemeinen
Personalkosten (z.B. Bauleitung). Diese können gem. Abschnitt 6.2.2.2.2 der
ÖNORM B 2061:2020 auch trotz vorhandener BGK-Position auch anderweitig erfasst
werden.[4] Das ist ein Ausdruck jener Kalkulationsfreiheit die die Norm im Vorwort auch erwähnt
(dazu nachfolgend).
Selbstverständlich
muss der Preis wettbewerbsgerecht sein, denn ohne
Aufträge kann ein Unternehmer kein Unternehmen betreiben
(Kostentragfähigkeitsprinzip).
Der Forderung
von Lang (Die
Kalkulationsgrundlagen eines Unternehmens müssen für alle Produktionsfaktoren
aus der Buchhaltung, Personalverrechnung und Kostenrechnung bzw aktuellen
Angeboten Dritter hergeleitet sein.)[5]
kann nicht bedingungslos gefolgt werden. Ein neu gegründetes Unternehmen hätte
unter dieser Vorgabe nie eine Chance, weil es auf historische Werte nicht
zugreifen kann und darüber hinaus sieht z. B. die ÖNORM B 2061:2020 in
Abschnitt 5.6.2 vollkommen zutreffend vor: Kosten für
Fremdleistungen werden z. B. auf Basis von Angeboten, Tarifen, Richtpreisen oder Erfahrungswerten ermittelt (Fettdruck durch den Autor).
Zuzustimmen ist Lang, der beklagt, dass ca. 20 % der Unternehmer Leistungen
eher aus dem Bauchgefühl auspreisen, statt auf fundierte Kostengrundlagen und
einer betriebswirtschaftlich und vertraglich gerechten Kostenzuteilung
zurückgreifen. Auch seien noch nicht alle Unternehmer in der Lage EDV-mäßig zu
kalkulieren.[6]
Zu bedenken ist, dass sich Aufwands- und Ertragsströme sowie die Liquidität bei
kleinen Unternehmen bis etwa 10 Beschäftigten ohne eine großartige
Kostenrechnung beherrschen lassen und auch die Preisfindung mit sachlichem
Verständnis und dem Bauchgefühl nicht per se als falsch abgetan werden darf.
Besonders kleinere Unternehmen leiden unter zu wenig standardisierten
Ausschreibungen vor allem im privaten Bereich, weshalb sich umfangreiche
EDV-Kalkulationslösungen nicht unbedingt aufdrängen. Leider werden auch von
vielen öffentlichen AG keine Standardleistungsbeschreibungen herangezogen oder
sie werden durch zusätzliche Vorbemerkungen, abweichende Abrechnungsregeln usw.
ad absurdum geführt.
1.3. Geschichtlicher Rückblick
1.3.1.
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Die Anfänge der
Betriebswirtschaft gehen auf das Ende des 14. Jahrhunderts zurück. Luca Pacioli
(1445 - 1517) beschäftigte sich mit der doppelten Buchhaltung. Die moderne
Betriebswirtschaftslehre etablierte sich allerdings erst in den 50er-Jahren des
20. Jahrhunderts. Es gelang, ein geschlossenes System der Bereiche
Leistungserstellung, Leistungsverwertung und Finanzen zu entwickeln. Einen
wesentlichen Beitrag am Konzept der modernen Betriebswirtschaftslehre leistete Erich Gutenberg (1873 - 1984). Seine Theorien über die
Produktionsfaktoren finden heute noch Anwendung und sind Basis betriebswirtschaftlicher
Betrachtungen. In weiterer Folge, insbesondere mit der EDV-mäßigen Verarbeitung
von Daten, erlebte die Kostenrechnung immer weitere Impulse, so dass sie sich
z. B. von der einfachen Zuschlagskalkulation über die differenzierende Zuschlagskalkulation
bis zur Prozesskostenrechnung entwickeln konnte. Auch die Systemtheorie
(Kybernetik) ging durch Malik (St. Galler
Managementsystem) in die moderne Betriebswirtschaftslehre ein.
Die
Betriebswirtschaft ist nicht statisch, sie entwickelt sich laufend weiter. Der
Focus ist auf die Verbesserung der Erfassung und Verteilung von Kosten
gerichtet, weil auch dieser Teil der Unternehmensführung entscheidende
Wettbewerbsvorteile bringt.
1.3.2.1. Rückblick und Errungenschaft 2020
Die ÖNORM B 2061
besteht bereits seit dem Jahr 1947 und hat mit der Ausgabe 2020 die erst
sechste Überarbeitung erfahren. Das ist in Hinblick auf die rasante Entwicklung
in der Betriebswirtschaft bescheiden. Die jeweiligen Änderungen der
Stammfassung waren betreffend des Grundkonzepts eher gering. Der Inhalt wurde
jedoch immer umfangreicher und erst in der vierten Ausgabe (1987) erfolgte die
Einführung der K-Blätter.
Der Ursprung der
Norm liegt in der Nachkriegszeit zu der, neben dem Ziel zu einer
marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung zu gelangen, auch noch
planwirtschaftliche Lenkungsansätze vertreten wurden. In der Zeit des
Wiederaufbaus kam es zu einem Bauboom und Preisfestlegungen und Prüfungen waren
Standard.
Erst mit der
Ausgabe 2020 verabschiedete sich die ÖNORM B 2061 von ihren bislang immer noch
vorhandenen starren Kalkulationsvorgaben. Sie bekennt sich zum ersten Mal zu
einer Kalkulationsfreiheit des Unternehmers und will
nur Hinweise für einen möglichen Aufbau der Kalkulation geben.[7]
Nach dem Vorwort
der ÖNORM B 2061:2020 beschreibt sie Möglichkeiten für die
Ermittlung der Preise von Bauleistungen und regelt die Darstellung
der Ermittlung der Preise. Nach den Ausführungen im Anwendungsbereich
(Abschnitt 1) gibt die Norm, ohne die unternehmerische
Kalkulationsfreiheit im konkreten Anlassfall einzuschränken, Hinweise
für den möglichen Aufbau der Kalkulation und regelt die Darstellung der
Preisermittlung. Z. B. gilt das auch in Hinblick auf Kostenzuordnungen und
Zurechnungen (z. B. differenzierte Behandlung von Gemeinkosten nach Abschnitt
4.2: Gemeinkosten können differenziert betrachtet werden.
Sie können auf verschiedenen Kalkulationsstufen dem Kalkulationsobjekt
zugeschlagen werden. Darauf und weitere Freiheiten ist nachfolgend noch
eingegangen.
Die ÖNORM B
2061:2020 lässt sich, weil sie Freiheiten kennt, daher gut in ein
unternehmerisches Kostenrechnungssystem eingliedern. Sie darf es aber nicht
dominieren, weil das den Wettbewerb und den betriebswirtschaftlichen
Fortschritt hemmt.
An dieser Stelle
muss noch darauf verwiesen werden, dass ein einfaches Überleitungstool von der
Kostenrechnung zu den Werten in den K-Blättern existiert und frei zur Verfügung
steht.[8]
1.3.2.2. Anwendungsbereich
Nicht kompatibel
ist die Norm für Branchen, die üblicherweise nicht die Zuschlagskalkulation,
sondern eine der Arten der Divisionskalkulation als Kostenverrechnungssystem
anwenden.[9]
Unternehmen die ihr Portfolio auf ein Produkt beschränken (z. B. Kieswerk,
Mischanlage), das auch unterschiedliche Qualitäten aufweisen kann, wenden meist
die Divisionskalkulation an. Aber auch baunahe Dienstleistungen, deren
verkaufbare Leistung die Mitarbeiterstunde ist, wenden meist die
Divisionskalkulation an (ebenfalls nur ein Produkt, die verkaufbare Stunde die sämtliche Kosten von den Personalkosten und den geringen
Materialkosten bis zu den Gemeinkosten trägt). Für viele baunahe
Dienstleistungen (Planung, ÖBA, PS) ist die ÖNORM B 2061 als Kalkulationsnorm
ungeeignet, weil sie die Zuschlagskalkulation als Kostenverrechnungssystem
vorsieht.[10]
Der
Anwendungsbereich der ÖNORM B 2061 beschränkt sich explizit
auf die Kalkulation von Bauleistungen. Die genannten Dienstleistungen
sind keine Bauleistungen und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich der
Norm.
Bauleistungen
können hingegen praktisch gar nicht anders, als nach der Zuschlagskalkulation
oder deren Weiterentwicklungen, kalkuliert werden.
1.3.2.3. Fehlende
gesamtheitliche bauwirtschaftsbezogene Betriebswirtschaftslehre
Bedauerlicherweise
muss auf das Fehlen einer gesamtheitlichen bauwirtschaftsbezogenen
Betriebswirtschaftslehre hingewiesen werden. Die baubezogene
Betriebswirtschaftslehre versteht sich vor allem als Baukalkulation und bezieht
sich zumeist mit starkem Fokus auf die ÖNORM B 2061.
Zur
Baukalkulation liegt auch umfangreiche Literatur vor, wobei jedoch der Konnex
zu den übrigen Teilen der Kostenrechnung meist vernachlässigt wird. Der Autor
dieses Artikels hat wiederholt auf die Problematik der Kluft zw. der
Kalkulation (Plankostenrechnung) und den übrigen betrieblichen
Kostenrechnungsteilen hingewiesen und war auch Initiator der Ausgabe 2020 der
ÖNORM B 2061. Die Verbindungen sind auch literarisch dargestellt.[11]
Der Aufbau einer
betrieblichen Kostenrechnung darf sinnvoller Weise nicht über einen von außen
vorgegebenen Kalkulationsschema (also top-down) bestimmt werden, weil dadurch
eine wesentliche Wettbewerbskomponente wegfällt und der betriebswirtschaftliche
Fortschritt gehindert wird. Nur das Gesamtsystem der betrieblichen Kostenrechnung
bestimmt den Kalkulationsaufbau. Die Teile der Kostenrechnung sind ein aufeinander abgestimmtes System. Die übrigen Teile
der betrieblichen Kostenrechnung bestimmen den Aufbau der Kalkulation (zB
welche Werte aus der IST-KoRe zur Verfügung stehen, welche Zurechnungsbasen aus
Sicht des Unternehmers (!) die tauglichen sind usw.). Deshalb musste sich die
ÖNORM B 2061 von starren Vorgaben verabschieden und auch alternative
Kostenzuordnungen ermöglichen.
Leider sind auch
vielen Bau-Sachverständigen die gesamtheitlichen Zusammenhänge nicht klar. Der
Systemfehler liegt darin, dass das Fachgebiet 72.03 (Kalkulation, Vergabewesen,
Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung) die Kostenrechnung (Fachgebiet
92.01: Kostenrechnung, Leistungsrechnung, Kalkulation,
Betriebsergebnisrechnung) nicht umfasst.[12]
Für viele, aber nicht für alle Fragestellungen reicht zur Beantwortung das
partikuläre Wissen alleine aus der "Kalkulation" aus. Es fragt sich
auch, wie über den Inhalt eines K3-Blattes (Personalkosten) geurteilt werden
kann, wenn die Grundzüge der Personalverrechnung und die in jeder Branche durch
Kollektivvertrag (KollV) anders (!) zu bestimmende Dienstreisevergütung,
Aufzahlung für Überstunden, Bestimmung des Weihnachtsgelds und der
Lohnnebenkosten[13]
usw. gar nicht Inhalt der SV-Prüfung (Zertifizierung) sind.
1.4.1.
Kalkulation und Kostenrechnung als entscheidender
Wettbewerbsfaktor
Niemanden würde
einfallen eine technische Bemessung oder Planung auf den vor 20 Jahren
geltenden Regeln der Technik gründen. Bei der Baukalkulation (B 2061) scheint
es, obwohl sich betriebswirtschaftliche Methoden laufend weiterentwickeln,
anders zu sein. Nostalgiker hängen noch immer an der ÖNORM B 2061:1999 oder gar
der Ausgabe 1987 mit ihren vielen Hilfs-K-Blättern, und die vergaberechtliche
Judikatur greift noch immer auf Rechtssätze aus der Anfangszeit des BVergG
(1993) zurück.
Die ÖNORM B 2061
hat in der Ausgabe 2020 an mehreren Stellen offengelegt, dass die von ihr
zunächst vorgesehene Zuordnung von Kosten auch durchbrochen werden kann.
Beispiele sind unter dem Stichwort Kalkulationsfreiheit nachfolgend
angeführt.
Vorweg ist die
Feststellung wichtig, dass für die Kalkulation und Kostenrechnung, anders als
für die Buchhaltung und Unternehmensrechnung, keine
gesetzlichen Vorgaben bestehen. Einer Marktwirtschaft sind
Preisbestimmungsregeln weitgehend fremd. Daher deklariert sich die ÖNORM B 2061
zur unternehmerischen Kalkulationsfreiheit und will nur Hinweise für den möglichen Aufbau
der Kalkulation geben.
In Abschnitt 4.2 (Kalkulation und Preisermittlung) führt
die Norm aus, dass, uunabhängig von
der Zuteilung der Kosten auf die Kostenarten, zu berücksichtigen ist, dass deren Abgrenzung oft nur
unscharf erfolgen kann. Diese Aussage ist vollkommen zutreffend,
weil die Kostenrechnung keinen naturwissenschaftlichen Formeln gehorchen kann. Die Fallzeit
eines Gegenstands lässt sich mit dem Gravitationsgesetz eindeutig berechnen,
und das gilt auch für 1.000 Fallversuche. Anders in der Kostenrechnung. Kosten unterliegen keinen betriebswirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten
(von mathematischen Zusammenhängen abgesehen). Z. B. lässt sich ihr
Verhalten bei geänderten Rahmenbedingungen nicht exakt erfassen (modellieren).[14]
Daher gibt es in der Kostenrechnung kein Richtig oder Falsch, weil es nicht die
einzig richtige Kostengröße, Kostenzuordnung, Kostenverteilung usw. gibt,
sondern immer mehrere Möglichkeiten die auch zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen.
Die Norm greift daher
auch das Kalkulations-
und Zurechnungsproblem von Gemeinkosten auf und erklärt,
dass Gemeinkosten differenziert betrachtet werden können und auf verschiedenen
Kalkulationsstufen dem Kalkulationsobjekt zugeschlagen werden können (Abschnitt 4.2). Diesbezüglich
ist z. B. auf Geschäfts-
(GGK), Baustellen- (BGK) und
Kostenartengemeinkosten zu verweisen, da die Zuordnung von Gemeinkosten zu
einer dieser Kostenträger durchaus individuellen Bedürfnissen gerecht werden
darf. Besonders erwähnt ist die Zuordnung von personellen BGK trotz vorliegender BGK-Positionen in die GGK (das Belassen in den
GGK), deren
Zurechnung in den Mittellohnpreis oder sogar auf Leistungspositionen (siehe
dazu Fußnote 4).
1.5. Zwischenergebnis
Vergaberechtliche
Judikatur, die vor dem Hintergrund früherer Ausgaben der ÖNORM B 2061 verfasst
wurde und auf Bestimmungen der ÖNORM B 2061 vor der Ausgabe 2020 Bezug nimmt,
ist mitunter nur mehr bedingt relevant.
Anzumerken ist jedoch, dass die ÖNORM B 2061:2020
keinesfalls ein Tor für spekulative Angebote öffnet. Eine sinnvolle betriebswirtschaftliche
Erklärung der Preisbildung durch den Bieter ist jedenfalls erforderlich.
Weltfremd wirktt jedoch das immer wieder von
AG-Seite und auch in der Judikatur vorgebrachte Argument, das als Motiv
des Bieters für die niedrige Preisgestaltung nur einen Wettbewerbsvorteil
gegenüber den anderen Bietern zu erreichen sieht. Das kann und darf nicht verpönt sein, denn das Erzielen
eines Wettbewerbsvorteils ist Notwendigkeit des Unternehmertums, treibt den
Fortschritt an und bringt volkswirtschaftliche Vorteile (da öffentliche AG mit Allgemeingut, den Steuergeldern, operieren). Kann
der niedrige Preis einer Position betriebswirtschaftlich erklärt werden, etwa
weil der Aufwand bereits über erfasste Kosten anderweitig verdient wird (z. B.
über die BGK), ist die Erklärung zu prüfen, dürfte aber alleine mit dem
(Killer-)Argument der Erzielung eines Wettbewerbsvorteils nicht erschlagen
werden.
Befremdlich wirkt auch, wenn die (spekulative) Auswirkung
einer Preisbildung mit möglichen Leistungsänderungen begründet wird. Nachteile
des AG werden mit Mengenvariationen dargestellt. Sowohl der AG als auch die
Bieter sind an die Festlegungen in der Ausschreibung gebunden. Die
Bindungswirkung trifft dabei auch das Leistungsverzeichnis.[15]
2. Kalkulationsformblätter
Die seit dem
Jahr 1947 bestehende ÖNORM B 2061 enthält erst seit der Fassung 1987 Kalkulationsformblätter
(K-Blätter). Mit der Ausgabe 1999 wurden einige der K-Blätter, die eigentlich
nur Hilfsblätter waren, aus gutem Grund entfernt. In der aktuellen Ausgabe
wurden sie, mit Adaptierungen weiter behalten, Hilfsblätter jedoch nicht aufgenommen.
Das Problem von
Hilfsblättern zum K3-Blatt liegt in den unterschiedlichen Berechnungsarten die
die verschiedenen KollV mit sich bringen. Eine allgemeine und leicht
verständliche Abbildung ist nicht möglich. Z. B. sind, je nach KollV, die
Kosten einer Überstunde auf Basis des bloßen Kollektivertragslohns (KV-Lohns),
des KV-Lohns zuzüglich eines festen Zuschlags, dem IST-Lohn mit oder ohne
Erschwerniszulagen bzw auch noch mit oder ohne einen weiteren festen Zuschlag
zu ermitteln. Auch sind die Entschädigungen für Arbeiten an Montagestellen
vielfältig geregelt. Deshalb, und weil KollV-Verhandlungen jährlich geführt
werden und Überraschungen nicht ausgeschlossen sind, die ÖNORM und ihre
K-Blätter jedoch nicht jährlich angepasst werden können, scheiden K-Blätter die
tiefer als Summenblätter gehen, aus. Die Vielfalt der in den Griff zu
bekommenden Kalkulationsgrundwerte zeigen die EDV-Lösungen.[16]
Um die
Plausibilität der Kalkulation prüfen zu können, und um als AG nicht von vorne
herein mit unterschiedlichen Darstellungen und Detailwerten konfrontiert zu
sein, sind K-Blätter in Form von Summenblättern
sinnvoll. Summenblatt bedeutet z. B., dass die Kosten der Überstunden im
K3-Blatt oder der Finanzierungskosten im K2-Blatt dargestellt sind, es jedoch
keine Normvorgabe gibt (Hilfsblatt) wie sie zu ermitteln sind. Liegen Zweifel
an der Plausibilität eines (Summen-)Wertes vor, muss der Bieter die Ermittlung
betriebswirtschaftlich begründen und ggf. eine Berechnung darlegen.
K-Blätter helfen
bei der Angebotsprüfung und auch im Fall der Herleitung geänderter oder
zusätzlicher Preise bei Leistungsabweichungen. Das können K-Blätter auf ihrer
positiven Seite verbuchen.
Fehler bei der
Darstellung und auch bei der Kalkulation können geschehen. Fehlende K-Blätter,
explizit unrichtige Ansätze (zB bei der Höhe des KollV-Lohns) udgl. führen i.
d. R. zum Ausschluss des Angebots. Dem Autor sind Fälle bekannt, bei denen ein
geringfügig falsch im K3-Blatt eingesetzter KollV-Lohn zum Ausschluss des
Angebotes führte. Die Erklärung der wirtschaftlichen Auskömmlichkeit, z. B.
wegen des Wagniszuschlags, ließ die Rechtsschutzbehörde nicht zu und es war
auch vollkommen egal, dass der tatsächliche Zuschlagsempfänger einen wesentlich
niedrigeren Mittellohnpreis als der ausgeschiedene Bieter verzeichnete.
Der Fluch der
K-Blätter liegt in deren Beurteilung aus verfahrensrechtlicher Sicht. Aus
formalen Gründen teurer einzukaufen ist volkswirtschaftlich jedoch nicht
vertretbar. Auch deshalb ist die ÖNORM B 2061:2020 nun offener formuliert,
lässt Spielräume offen und hat auch keine neuen K-Blätter zusätzlich
aufgenommen.
Zutreffend ist
die Feststellung von Weber, dass eine Kalkulation
keine exakte Berechnung sei, sondern lediglich eine auf Annahmen basierende
Einschätzung des Bau-Solls abbilde. Eine geforderte überbordende Genauigkeit
sei nicht zielführend und komplexe Vorgaben in der Norm die Kalkulation nicht
automatisch richtiger (Anmerkung des Autors: gemeint wohl zutreffender) machen.[17]
Nicht verständlich ist daher der Verweis auf und der Wunsch nach weiteren
K-(Hilfs-)Blättern und Detaillierungen, insbesondere auch deshalb, weil die
(angeblich) erheblichen Kosten, die durch die Neugestaltung der ÖNORM B 2061
entstanden seien, genauso kritisiert, und die Überarbeitung wohl als unnötig
abgetan wird.
2.2. K1-Blatt erforderlich?
Weber urgiert ein K1-Blatt und liefert
gleich eines mit.[18]
Ein K1-Blatt in der vorgestellten Art schafft sowohl zu den
Ausschreibungsbedingungen als auch zu allfällig vorliegenden K-Blättern und dem
Angebot redundante Angaben. Redundanz bei Angaben kann sich immer als Problem
herausstellen (zweifelhaftes Angebot) und sollte daher vermieden werden.
Die Aufnahme
eines K1-Blatts in die ÖNORM wurde auch im ASI-Komitee ausgiebig diskutiert,
schlussendlich jedoch, auch aus den vorgenannten Gründen, verworfen.
2.3. Gesamtzuschlag (K2-Blatt)
2.3.1.
Berechnungsgrundlage
Die
betriebswirtschaftliche und auch kostenrechnerisch/mathematische Notwendigkeit
der Umstellung der Darstellung und Berechnung des Gesamtzuschlags (GZ)
gegenüber den bisherigen Ausgaben der ÖNORM ist bereits ausreichend erklärt
worden.[19]
Der dem K2-Blatt
hinterlegten mathematischen Berechnungssystematik ist es vollkommen egal ob in
der Reihenfolge z. B. für die GGK der Prozentsatz für die Finanzierungskosten
der Bauleistung (FinKo) und umgekehrt bei den FinKo jener der GGK eingetragen ist. Das Ergebnis, der GZ,
ändert sich dadurch nicht. Da es sich im Rechenschema ausschließlich um
Multiplikationen handelt (Ausnahme Wagnis und Gewinnzuschlag) wirkt das
Kommutativgesetz (A x B = B x A).
Die im K2-Blatt
gewählte Reihenfolge der einzelnen Zuschläge ist jedoch betriebswirtschaftlich
sinnvoll, weil, um z. B. den Absolutbetrag des gesamten kalkulierten
Wagnisbetrags zu errechnen, nicht nur die Zuschlagsbasis (der gewählte
Kostenträger), sondern auch alle Komponenten des GZ auf die das Wagnis
ebenfalls aufgeschlagen wird, relevant sind.
2.3.2.
Modell
für die Extraktion
Erst mit einer
betriebswirtschaftlich logischen Zuordnung lassen sich Einzelkomponenten des GZ
auch exakt extrahieren. Siehe dazu das abgebildete Beispiel (Abbildung 1). Das verwendete Rechenblatt steht unter www.bauwesen.at/tools zur Verfügung und
kann für die Eigenkontrolle der gewählten Ansätze für die Komponenten des GZ im
Rahmen der Kalkulation oder als Basis im Nachtragsmanagement wertvolle
Hilfestellung leisten.
Siehe dazu die TOOLBOX!
2.3.3.
K2-Blatt
Spalte D
Die Baustellengemeinkosten (BGK) sind Zuschlagsträger. So
formuliert es die ÖNORM B 2061:2020 in Abschnitt 6.2.2.2 vollkommen zutreffend.
Auf sie ist daher auch der GZ aufzurechnen.[20]
Bei
erforderlicher Umlage der BGK besteht die Möglichkeit sie als Teil des GZ zu
erfassen (K2-Blatt, Spalte D "Zuschlag für …").
In diesem Fall nehmen sie jedenfalls die übrigen Komponenten des GZ gem.
K2-Blatt auf (GGK, FinKo, W&G) und sind daher bei
einer allfälligen Extraktion vor diese Komponenten zu stellen (was für die
Spalte D schon standardmäßig gilt).
In der Regel
wird auch ein allfällig zu berücksichtigender Festpreiszuschlag
im Rahmen des Gesamtzuschlags ausgewiesen.[21]
Nach dem K2-Blatt steht dafür nur die Spalte D zur Verfügung. Weitere einzurechnende
Kostenkomponenten, wie Planungskosten, kalkulatorisch zu berücksichtigende
Abzüge (z. B. für Bauschaden) und dgl. können in der Sammelposition der Spalte
D Berücksichtigung finden. Da mehrere Zuschläge Berücksichtigung finden können,
kann im Hintergrund der Spalte D z. B. ein K2a-Blatt
stehen (von der Rechenlogik i. d. R. ident jener des K2-Blattes nur mit anderen
Spaltenüberschriften)). Das K2a-Blatt ist nicht Teil der ÖNORM B 2061 und wurde
bereits im Standardwerk des Autors so bezeichnet und erstmals beschrieben.[22]
Für eine
Extraktion des kalkulierten oder in einer Bauabrechnung enthaltenen Betrags der
GZ-Komponenten passt jedoch die durch das K2-Blatt vorgegebene Systematik nicht
immer bzw ist bei der Anlage des K2a-Blattes darauf Bedacht zu nehmen. Im Fall
einer erforderlichen Extraktion ist ggf. umzugruppieren (weil z. B. der
Festpreiszuschlag nach der betriebswirtschaftlichen Systematik sowohl auf
allfällig umgelegte BGK und auf die GGK wirkt). Um es nochmals zu betonen:
Mathematisch ist das Endergebnis, der Wert des GZ, bei jeder beliebigen
Reihenfolge der Gleiche und korrekt. Nur um im Bedarfsfall die absolute Höhe
der GZ-Komponenten zu ermitteln, ist auf die Reihenfolge der Komponenten
Bedacht zu nehmen und ggf. für die Extraktion zu verändern.
Weiters ist zu
beachten, dass Zuschläge die unter der Spalte D des K2-Blattes, also im
K2a-Blatt erfasst sind, nicht alle kumulierend zu erfassen sein müssen. Sind z.
B. Planungskosten und Baustellengemeinkosten umzulegen, und werden beide im
K2a-Blatt erfasst, kann es aus internen Überlegungen sinnvoll sein, sie nicht
kumulativ aufzurechnen. Ausführlich dazu im Beispiel 03 der
Mittellohnpreisbroschüre 2021 für das metallverarbeitende Gewerbe.[23]
2.3.4.
Bedeutung
des GZ
Zutreffend erkennt Lang die wesentliche Bedeutung der Höhe des GZ und in
dessen Differenzierung und Variierung. Darin wird eine wesentliche Möglichkeit
des Unternehmens gesehen, die Position im Wettbewerb zu steuern.[24]
Diese Möglichkeiten kennen und nutzen Unternehmer viel zu wenig.
An anderer Stelle
dieses Beitrags ist auf die Abgrenzung zw. GGK und BGK eingegangen (siehe z. B.
Fußnote 4). Betreffend eine kalkulatorische Hilfestellung wird auf
Fußnote 8 verweisen.
2.3.5.
Fehlerquellen
Zutreffend
erkennt Lang die
wesentliche Bedeutung der Höhe des GZ und in dessen Differenzierung und Variierung.
Darin wird eine wesentliche Möglichkeit des Unternehmens gesehen, die Position
im Wettbewerb zu steuern.[25]
Diese Möglichkeiten kennen und nutzen Unternehmer viel zu wenig.
Betreffend eine kalkulatorische
Hilfestellung wird auf Fußnote 8 verwiesen. Mit dem dort genannten
Tool lassen sich Umlagen, Zurechnungen und Kostenzuteilungen gesamtheitlich
beherrschen.
Die von Lang[26]
aufgezeigten und in der Praxis von ihm detektierten Unstimmigkeiten und
Unachtsamkeiten bei der Ermittlung und Festlegung der einzelnen Komponenten des
GZ sind grundsätzlich zutreffend. Allerdings
bestehen Zielkonflikte, besonders bei der kalkulierten Höhe
der GGK. Der Aufwand der Betriebsführung ist weitgehend ohne
Leistungsbezug, sie fallen auch an, wenn der Unternehmer den konkreten Auftrag
nicht erlangt, sie laufen auch unverändert weiter, wenn eine einmal beauftragte
Leistung vom AG gekündigt wird und sie stellen einen Spielball
zwischen Voll- und Teilkostenrechnung dar.
Darauf
hinzuweisen ist noch, dass die Abgrenzung zw. GGK und BGK, insbesondere wenn es
sich um dispositives Personal handelt (Bauleitung) unscharf ist (dazu auch
Fußnote 4 und Kapitel 2.7).[27]
Die Höhe der GGK
lässt sich aus vergangenheitsbezogenen Daten (Ist-Kostenrechnung) ermitteln.
Danach gilt es eine Abschätzung über deren Veränderung
für die Plankostenperiode zu treffen. Weiters müssen das Zuschlagsverfahren
(gleicher Zuschlag auf alle Kostenarten oder differenzierte Betrachtung) sowie
die Zuschlagsträger (Basis) spezifiziert werden und es müssen auch deren
Ist-Daten erhoben und die Veränderung für die Plankostenperiode abgeschätzt und
festgelegt werden. Dann ist die Plangröße des Zuschlagssatzes oder der
Zuschlagssätze bestimmt. Sie für das einzelne Projekt zu verändern, z. B. bei
hoher Dringlichkeit eines Auftrags zu vermindern oder sie zu erhöhen um bereits
eingetretene Deckungsbeitragsverluste auszugleichen oder für die Zukunft
Vorsorge zu treffen liegt im unternehmerischen Ermessen. Die Deckungsbeiträge
für die GGK können auch gänzlich oder zum Teil entfallen, weil gegenüber der
Planrechnung bereits betriebswirtschaftlich erforderliche Deckungsbeiträge
eingespielt sind.[28]
Welchen betriebswirtschaftlichen (Zwangs-)Bedingungen der Unternehmer
ausgesetzt ist und wie er ihnen begegnet und welche Strategien er verfolgt ist
alleine Sache des Bieters. Vom Bieter regelmäßig eine gleiche Höhe des
GGK-%-Satzes zu verlangen greift in die Unternehmensfreiheit massiv und
ungerechtfertigt ein.
Nachfolgend
einige Anmerkungen zur Aufzählung von Lang:
·
Die
von Lang aufgezählten Punkte sind jedenfalls dann zu
beachten, wenn der Bieter bei der Angebotsprüfung nur wenigen Nachfragen
ausgesetzt sein will. Ob er mit den aufgezeigten Grundsätzen den Wettbewerb
gewinnen kann ist fraglich. Nicht jeder von Lang
aufgezeigte Fehler muss gleich zum zwingenden Ausschluss des Angebots führen.
Betriebswirtschaftlich lässt sich einiges sinnvoll und nachvollziehbar
begründen.
·
"Unüblich"
hohe oder niedrige Werte zur Deckung der GGK können sich, siehe oben, aus
sachlichen Gründen ergeben und meist ausreichend erklärt werden.
·
Die
im K2-Blatt angegebenen Zuschlagsträger (Spalte B) darf der Bieter bestimmen.
Das ist keine Neuerung der ÖNORM B 2061:2020, sondern war auch schon durch die
Vorfassungen ermöglicht, aber nicht so transparent dargestellt. Es ist nicht
zwingend den GZ "auf alles" umzulegen. Bspw. können auch nur die
Personalkosten als Basis (= 100%) herangezogen werden.
·
Für
die GGK ist es für viele Unternehmen Standard, sie nur den Personalkosten
zuzuordnen (weil dieser Kostenträger eine eher konstante und besser
prognostizierbare Größe darstellt).
·
Finanzierungskosten,
Wagnis und Gewinn sollten jedoch grundsätzlich allen Kostenarten (Summe aller
Einzelkosten) zugeschlagen werden.
2.3.6.
Verbesserungen
erforderlich?
Als formal
verbesserungswürdig sieht Weber die Tabelle im
K2-Blatt, da in den Spalten E, H, K, N und P entweder die
Formeln richtigzustellen wären (ohne Division durch 100) oder in den Zeilen 1
bis 17 die ausgewiesenen Werte ohne Prozentangabe zu verwenden wären.[29]
Die Kopfzeile im K2-Blatt stellt jedoch keine Programmieranleitung für z. B.
Excel dar, wo die Zahl 1 formatiert in Prozent als 100% dargestellt wird. Die
im K2-Blatt dargestellten Formeln beziehen sich auf die dargestellten Werte und
daher ergibt nur die Division durch 100 das zutreffende Ergebnis (zB kann sich
ein %-Wert von 6,15% aus (102,56 x 6,00) /100 = 6,15 ergeben). Im Übrigen
findet sich diese Darstellung von Formeln in denen Prozentsätze verwendet
werden in der Mathematik ganz allgemein und daher auch in ÖNORMEN (z. B auch
ÖNORM B 2111 Abschnitt 5.5.2).
Die weiters
geäußerte Kritik an der ÖNORM B 2061, dass für die Ermittlung der
Finanzierungskosten wesentliche kostenverursachende Grundlagen in der ÖNORM B
2061 (und auch in vielen Fachbüchern) unerwähnt bleiben würden,[30]
ist unberechtigt. Die ÖNORM ist kein Lehrbuch und es ist nicht ihre Aufgabe
allfällige Abhängigkeiten oder Einflussgrößen ausführlich zu erklären. Die
wesentlichen Einflüsse sind in Abschnitt 5.5.1 jedoch genannt, weshalb die
Kritik verwundert. Zur Ermittlung der Höhe von Finanzierungskosten, in Zeiten
hoher Kapitalzinsen wesentlich relevanter als noch im Jahr 2020, liegt genügend
Literatur vor (seit 2020 ist sogar ein Berechnungstool im Internet zur
Anwendung frei verfügbar).[31]
Deshalb verwundert auch diese Kritik.
Der Forderung
nach Aufnahme von zusätzlichen Hilfs-K-Blättern ist bereits aus den zuvor
genannten Erwägungen klar abzulehnen (Kapitel 2.1). Insbesondere bei den Finanzierungskosten kommt hinzu,
dass sich der vorzufinanzierende Kapitalbedarf nur schwer punktgenau und
nachvollziehbar ermitteln lässt. Im Rechnungskreis der Buchhaltung scheint
nämlich der Zinsaufwand lediglich für einen Teil des Fremdkapitals auf.
Lieferantenkredite bei Ausnutzung der Zahlungsfrist scheinen ebenso wenig auf
wie die Verwendung von Eigenkapital das im Rahmen der Kalkulation mit
kalkulatorischen Zinskosten anzusetzen ist. Die Vorfinanzierung
der Bauleistung (im K2-Blatt Spalte J zu erfassen) verursacht ebenso wie
der allgemeine Geschäftsbetrieb (in den GGK zu
erfassen) oder Baugeräte (als Verzinsung im K6-Blatt zu
erfassen) Kapitalkosten. Will man Kapitalkosten aus der Buchhaltung bzw.
Kostenrechnung ableiten um sie kalkulatorisch zu erfassen treten daher auch
Zuordnungs- und Abgrenzungsprobleme auf. Darüber hinaus ist die Finanzierung
eines Unternehmens im Detail und insbesondere gewährte Kreditkonditionen ein
relevantes Geschäftsgeheimnis.
2.4. Personalkosten (K3-Blatt)
2.4.1.
Allgemeines
Durch die
Beschäftigung von Mitarbeitern entstehen dem Dienstgeber zunächst die direkten
Arbeitskosten. Sie bestehen aus dem laufenden Entgelt (Löhne bzw Gehälter)
sowie Zulagen, Zuschlägen und so weiter. Auf diese Bezugsbestandteile sind
(fast immer) Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abgaben zu leisten.
Darüber hinaus entstehen weitere Bezugsbestandteile, und zwar aus dem
Urlaubszuschuss (UZ) und dem Weihnachtsgeld (WG); bezeichnet mit Sonderzahlungen,
genannt auch 13. und 14. Monatsbezug. Auch auf UZ und WG sind
Sozialversicherungsbeiträge und weitere Abgaben zu leisten. Im Rahmen der
Bestimmung der Höhe der Personalnebenkosten geht es auch um die Umlage von
Arbeitskosten, die während Zeiten entstehen, in denen keine verkaufbare
Tätigkeit von den Mitarbeitern erbracht wird. Diese Nichtarbeitszeiten oder
Ausfallzeiten entstehen wegen Urlaub, Feiertage, Krankenstand, Schulungen oder
Arbeitsmangel im Unternehmen. Diese Nichtarbeitszeiten sind auf die verrechnungsfähige
Arbeitszeit, jene Zeit die in den Erlösprozess eingebracht wird, umzulegen.
Kosten der Nichtarbeitszeit sind Teil der umgelegten Personalnebenkosten.
Der Aufbau des
K3-Blattes entspricht einer Stundensatzkalkulation.
Diese ist Basis jeder wirtschaftlichen Grundausbildung. Die ÖNORM B 2061 hat
die allgemeine Stundensatzkalkulation auf die Bedürfnisse der Bauwirtschaft
angepasst und insbesondere auf die typischen Kostenkomponenten (Erschwernisse,
Arbeiten an Montagestellen außerhalb des Betriebsstandorts usw) Bezug genommen.
Jede Kalkulation
ist ein Blick in die Zukunft. Es liegen zwar Daten aus der Lohnverrechnung vor,
diese sind jedoch Ist-Daten und daher historische Daten. In der
Plankostenrechnung werden selbstverständlich Ist-Daten verwendet, diese sind
jedoch in Hinblick auf zukünftige Erwartungen (z. B. Fachkräftemangel oder
-überschuss, Sinken oder Steigen der freiwilligen Überzahlung und dgl.)
anzupassen.
Die ÖNORM B 2061
erkennt auch die sogenannte retrograde Ermittlung der
Personalkosten als normkonform an (Abschnitt 5.2.2: Einzelne
Werte oder Zwischenergebnisse können auch der Kostenrechnung entnommen werden.
Werden die Personalkosten der Kostenrechnung entnommen, sind die einzelnen
Werte entsprechend dem Schema gemäß Formblatt K3 in Anhang A so genau wie
möglich aufzuteilen (retrograde Kalkulation)). Für die retrograde
Ermittlung bieten sich die Personalkosten vor Zurechnungen (K3-Blatt Zeile 15)
an. Sie lassen sich aus Daten der Personalverrechnung und Stundenstatistik
ermitteln und für die Verwendung als Plandaten hochrechnen. Die Möglichkeit der
retrograden
Personalkostenkalkulation wird leider in der Literatur nur selten
erwähnt, ist jedoch in der Praxis eine häufig angewandte Methode (dazu auch
Literatur gem. Fußnote 8).
Der im Rahmen
von Preisprüfanfragen manchmal gestellten Aufforderung, mit den Daten aus der
Lohnverrechnung die Höhe einzelner Ansätze, z. B. die Höhe der kalkulierten
Überzahlung nachzuweisen, kann gar nicht nachgekommen werden. Kalkuliert werden
die Plankosten die den zukünftigen Aufwand abdecken sollen. Ein Nachweis über
vergangenheitsbezogene Daten oder dem derzeitigen Ist-Zustand ist dafür nicht
geeignet.
Kritisiert wird
von Weber, dass das K3-Blatt auch für die Ermittlung
des Gehaltspreises herangezogen werden kann.[32]
Industriekollektivverträge (Metall, Elektro, HKLS) lassen es zu, Arbeitskräfte
der Produktion alternativ zum Arbeiter-KollV auch nach dem Angestellten-KollV
zu entlohnen. Daher ist die Notwendigkeit der Ermittlung eines
Mittelgehaltspreises analog des Mittellohnpreises gegeben.
Die von Lang[33]
aufgezeigten und in der Praxis von ihm detektierten Unstimmigkeiten und Unachtsamkeiten
bei der Ermittlung des Personalpreises (insbes. Mittellohnpreises) sind
grundsätzlich zutreffend, wenngleich manches zu pointiert vorgebracht ist und
den Anschein erweckt, es kämen keine alternativen Lösungen in Betracht. Dazu
einige Anmerkungen:
·
Zutreffend
ist, dass die Personalnebenkosten (PNK) in der gesetzlich geltenden Höhe
berücksichtigt werden müssen. Das betrifft jedenfalls die direkten PNK. Die umgelegten PNK speisen sich einerseits aus gesetzlichen
Vorgaben (zB Umlage der Kosten für Sonderzahlungen
und Entgeltfortzahlung bei Feiertagen, Krankheit und Urlaub) sowie aus
betrieblichen Randbedingungen (z. B. Arbeitsmotivation die auf die
Krankenstandstage einen Einfluss hat, Entgeltfortzahlung bei sonstigen
arbeitslosen Zeiten wie z. B. wegen fehlender direkter Anschlussaufträge und
dgl. oder freiwilliger Sozialleistungen[34]).
Insofern wundert es nicht, dass die Höhe der kalkulativ zu erfassenden
umgelegten PNK kein fixer, sondern ein betriebsindividueller Wert ist, der
jedoch eine Untergrenze aufweist um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Lang veröffentlicht dankenswerter Weise über die
WEB-Seiten des ASI die Lohnnebenkosten einzelner Baubranchen.[35]
Da offenbar keine betrieblich bedingten Ausfallzeiten in der formelhaften
Berechnung berücksichtigt sind, markieren die Werte daher eher den Bereich der
Mindestwerte (im Übrigen sind Durchschnittswerte erfasst, weshalb eine
geringfügige Erhöhung oder Senkung jedenfalls noch dem Schema von Lang entspricht). Verkompliziert wird die Berechnung auch
deshalb, weil bei manchen Branchen, insbesondere jenen die dem BUAG
unterliegen, Abminderungen der formelhaft ermittelten Werte erforderlich sind.[36]
·
Selbstverständlich
können und dürfen Unternehmer die Höhe der umgelegten PNK auch aus ihrer Kostenrechnung/Lohnbuchhaltung
ableiten (Anleitung dazu siehe Literatur gem. Fußnote 8).
·
Kleingerät und Nebenmaterial
können, müssen aber nicht unter den Personalgemeinkosten erfasst werden (vgl.
ÖNORM B 2061:2020 Abschnitt 5.2.2.6: Soweit sachlich
begründet, dürfen solche Kosten auch anderen Kostenträgern (z. B.
Materialkosten, Gerätekosten, Baustellengemeinkosten oder
Geschäftsgemeinkosten) zugeordnet werden). Die sachliche Begründung
ergibt sich aus der Kostenrechnung des Unternehmers (Kalkulationsfreiheit) und
weder aus der Art der Bauleistung, der Branche oder den Ansichten des AG oder
der preisprüfenden Institution.
·
Gegenüber
der ÖNORM B 2061:2020 veränderte Kalkulationsformblätter dürfen Anwendung
finden, sie müssen mindestens den gleichen Informationsinhalt wie die
normgemäßen K-Blätter aufweisen (ÖNORM B 2061:2020 Abschnitt 7).
Auch diese
Anmerkungen zeigen, dass es in der Kostenrechnung und Kalkulation, von
Rechenfehlern und falschen mathematischen Zuordnungen abgesehen, kein Richtig
oder Falsch gibt; dazu bereits Kapitel 1.4.2. Dem kommt die ÖNORM auch nach, weil sie zumeist ein empfohlene Vorgangsweise vorsieht, aber Alternativen nicht
ausschließt. Dabei können sich die Empfehlungen durchaus selbst im Weg
stehen, da die zuvor bereits genannten Nebenmaterialien sowohl unter den
Personalgemeinkosten (5.2.2.6) als auch als Zurechnung im Rahmen der
Materialpreisbildung (K4-Blatt Spalte K) angegeben sind. Das ist kein Fehler
der Norm, sondern demonstriert die Vielfältigkeit der Zurechnungsmöglichkeiten
eindrucksvoll.
Diese
Anmerkungen bedeuten nun nicht, dass Unternehmer die Ausführungen von Lang beiseiteschieben dürfen, sondern sie sind zur Kenntnis
zu nehmen und zu beachten und ihre Befolgung dient sicherlich einer
reibungsloseren Angebotsprüfung.
2.4.3.
Unproduktive
Zeiten (K3 Zeile 4)
Zunächst einleitend
zum unproduktiven Personal. Es scheint offenbar schwierig den
Begriff "unproduktiv" zu erklären[37].
Diese Bezeichnung erklärt sich mit der Lehre der
Produktionsfaktoren die von Gutenberg
begründet wurde. Sie teilt die menschliche Arbeit in die Ausführung, also die
menschliche Arbeit am Objekt (produktive Arbeit) und in dispositive Arbeit
(Leitung, Planung, Organisation, Kontrolle) ein.[38]
Die produktive Arbeit schafft den Output, die dispositive Arbeit (in der
Bauwirtschaft auch als unproduktive Arbeit bezeichnet) schafft die
Rahmenbedingungen für die Produktion.
Die ÖNORM B
2061:2020 hat sich von der Bezeichnung "unproduktives Personal"
verabschiedet und sieht unter unproduktive Zeiten jene dispositive Arbeit an
die das sonst produktive Personal daran hindert einen verkaufbaren Output zu
erzeugen. Dazu zählen die Zeiten von dispositiver Tätigkeit. Auch
projektspezifisch bedingte nicht erlösbringende Zeiten die die von besonderen
Arbeitsbedingungen hervorrufen werden zählen dazu (z. B. produktive Arbeit nur
im Zeitfenster einer Gleissperre, während jedoch 8 Std pro Tag den Mitarbeitern
zu bezahlen sind).
Achtung:
·
Bauleitungspersonal
ist nicht unter der Zeile "unproduktive Zeiten" des K3-Blattes zu
erfassen. Soll es in den Personalpreis (Mittellohnpreis) eingerechnet werden,
sind diese Zurechnungen in der Zeile 17 des K3-Blattes (oder im Rahmen des GZ)
vorzunehmen.
·
Typische
Rand- und Nebenzeiten (Aufsuchen des Arbeitsplatzes, Vorbereitung, Wartezeiten
z. B. wegen Trocknung, Erholungszeiten usw) sind im Aufwandswert zu erfassen.[39]
·
An
dieser Stelle des K3-Blattes sind ausschließlich projektbezogene unproduktive
Zeiten zu erfassen, nicht jedoch unternehmensbedingte Ausfall- und
Nichtarbeitszeiten (z. B. Wartezeiten zw. Aufträgen oder bei Auftragsmangel).
Dafür ist im Rahmen der umgelegten Personalnebenkosten kalkulatorisch Vorsorge
zu treffen.
Die ÖNORM B
2061:2020 schafft mit Zeile 3 gegenüber der Ausgabe 1999 erweiterte
kalkulatorische Möglichkeiten. Sie sind zu begrüßen und sollten nicht pauschal
zur Diskussion gestellt werden.
2.4.4.
Personalgemeinkosten
Weber kritisiert, dass Lohnverrechnung und
Betriebshaftpflichtversicherung bei den Personalgemeinkosten aufscheinen.[40]
Diese Kritik ist aus mehreren Gründen unberechtigt. Die moderne
Betriebswirtschaftslehre entwickelt immer bessere Methoden um den
Kostenverursachungsprinzip gerecht zu werden, sodass Kosten dem verursachenden
Kalkulationsobjekt zugewiesen werden können. Daher besteht nach der ÖNORM die
Möglichkeit, die Kosten der Lohnverrechnung den Personalkosten zuzurechnen,
oder sie in den GGK zu erfassen bzw zu belassen. Bei ausgelagerter
Lohnverrechnung oder bei ARGEn ist es üblich die
Kosten direkt dem Personal zuzuordnen, da die Kostenverrechnung pro Kopf und
Woche oder Monat erfolgt. Die Verrechnung über die GGK wäre in diesen Fällen
ein verrechnungstechnischer Umweg.
Falls die
Haftpflichtversicherung als Bemessungsgrundlage für die Prämie (auch) den
Personalaufwand vorsieht, führt kein Weg über die Erfassung bei den
Personalkosten vorbei.
Gezeigt ist,
dass die Möglichkeit der Verrechnung im Wege der Personalgemeinkosten
offenstehen muss, die Hinweise in der ÖNORM sind als ein Dürfen, nicht aber als
ein Müssen anzusehen.
2.5. Materialkosten (K4-Blatt)
Weber kritisiert die Änderung im K4-Blatt,
sodass eine Unterteilung in die Anteile Lohn und Sonstiges nicht mehr möglich
sei.[41]
Er übersieht dabei, dass der Lohnanteil sich nur aus Ladearbeit und
Manipulation gespeist hat und diese Möglichkeit weiterhin besteht (B 2061:2020
Abschnitt 5.3.2: Soweit sachlich begründet, dürfen Kosten
für Transport, Ladearbeit und Manipulation auch anderen Kostenarten (z. B. den
Personalkosten) oder den Baustellengemeinkosten zugerechnet werden).
Eine weitere
Kritik bezieht sich auf die Materialgemeinkosten. Dazu gilt das bereits unter
den Personalgemeinkosten gesagte. Die ÖNORM bietet nun eben für Zuordnungen
mehrere Möglichkeiten.
Lang vermeint den einzigen richtigen Weg
bei der Ermittlung der Materialpreise darin zu sehen, Preisauskünfte der
Lieferanten einzuholen, die keinesfalls aus Preislisten
generiert werden können, sondern die entsprechende Angebote erfordern, die
entweder globale Dauergeschäftsbeziehungen des Unternehmens widerspiegeln oder
angebotsbezogen eingeholt werden.[42]
Dass Bieter nicht (immer) so handeln, ist nicht unverständlich, sind doch
projektspezifische Preisanfragen für mehrere Materialien zeitaufwändig und
ressourcenintensiv sowohl auf der Bieter- als auch der Lieferantenseite.
Deswegen formuliert die ÖNORM B 2061:2020, anders als in der Ausgabe 1999, ohne
Bezug zu einer Preisangabe oder eines Preisnachweises eines Lieferanten
(Abschnitt 5.3.1: Die Grundlagen für die Ermittlung der
Materialkosten sind die erwarteten Beschaffungskosten). Auch im K4-Blatt
ist die alte Spaltenbezeichnung der Ausgabe 1999 Materialbezeichnung, Lieferer und
Ort durch Materialbezeichnung, Preisquelle
ersetzt. Die Preisquelle kann eine Preisliste, selbstverständlich ein Angebot
eines Lieferanten, aber auch die eigene Erfahrung, die sich aus der Kenntnis
der Markpreise speist, sein. Dass in der Spalte D des K4-Blattes der
"Preis ab Lieferer" anzugeben ist, schadet dem nicht, weil das nicht
bedeutet einen Preis eines bestimmten Lieferanten einzutragen.
Jede erzwungene
Festlegung des Lieferanten bereits mit dem Angebot ist betriebswirtschaftlich
nicht nachvollziehbar und das BVergG verlangt es auch nicht (Ausnahmen können
jedoch bestehen). Lieferanten und Erzeuger (sowie auch
Subunternehmer) bieten auf einem Scheinmarkt an, weil ihr allfälliger
Auftrag vom Erfolgt des Anfragers (Bieter) abhängt. In dieser Situation ist ein
Verhandlungsdruck vom Anfrager nicht aufbaubar.
Darüber hinaus
ist Kenntnis Dritter (Lieferanten, Erzeuger, Subunternehmer bei denen viele
Fäden, sprich Bieter, zusammenlaufen) über mögliche Anbieter eines Projekts
schädlich für den Wettbewerb. Das sollte besonders öffentlichen AG, aber auch
dem Gesetzgeber der Subunternehmerregelungen bereits überstrapaziert, mehr
bewusst sein.
Auch die aus
seiner Sicht häufigsten Fehler bei der Ermittlung der Materialkosten/-preise
stellt Lang zusammen.[43]
Dazu gilt sinngemäß das Gleiche, wie zuvor zur Mittellohnpreisermittlung
angeführt ist. Im Detail einige spezifische Anmerkungen:
·
Im
K4-Blatt muss ein Material bezeichnet werden, die Materialbezeichnung bzw.
bereits eine konkrete Produktangabe muss mit der neutralen Materialbeschreibung
der Ausschreibung zusammenpassen. Der Bieter muss sich, außer er hat es in
einer sog. echten Bieterlücke anzugeben, im Rahmen des
Angebots noch nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen. Viele Ausschreibung
sehen nämlich keine Stückschuld, sondern eine Gattungsschuld
vor.[44]
·
Problematisch
ist, wenn konkrete Produkte eines Erzeugers in der Ausschreibung genannt sind.
Die Bezeichnung muss BVergG-konform mit dem Zusatz "oder
gleichwertig" erweitert sein. Dann liegt eine sog. unechte
Bieterlücke vor, die der Bieter ausfüllen kann -
Alternativprodukt -, oder nicht. In beiden Fällen ist dann das konkrete Produkt
geschuldet (Stückschuld) und sollte bereits im K4-Blatt auch so bezeichnet
sein. Eine zwingende Veranlassung im K4-Blatt das im LV genannte konkrete
Produkt zu nennen besteht nach Ansicht des Autors jedoch nicht; die gewählte
allgemeine neutrale Bezeichnung darf aber das angebotene Produkt nicht
ausschließen. Diese Meinung lässt sich wie folgt begründen: Da der Bieter im
Rahmen der Bieterlücke sogar mehrere gleichwertige Produkte angeben kann,[45]
führt sich eine allfällige Forderung der Nennung eines konkreten Produkts
(welches?) im K4-Blatt ad absurdum. Im Rahmen des K4-Blattes kann der Bieter
daher nur eine neutrale Bezeichnung wählen. Nachdem nicht jedes der genannten
(gleichwertigen) Produkte auch gleichpreisig sein
muss, kann darauf geschlossen werden, dass die Judikatur sogar Abweichungen vom
tatsächlichen Bezugspreis zum im K4-Blatt genannten toleriert.
·
Die
im K4-Blatt angegebenen Einheiten müssen nicht mit den im LV festgelegten
Einheiten der Materialien für die Abrechnung übereinstimmen. Eine Umrechnung hat
dann im K7-Blatt zu erfolgen. Die Angaben müssen auch nicht handelsüblichen
Einheiten entsprechen (denn das sind oft Verrechnungseinheiten die Paletten,
Rollen und dgl. entsprechen. Das Einzige was vom Bieter gefordert ist, dass im
K4-Blatt der mit der Einheit verbunden Materialpreis plausibel ist und im
K7-Blatt korrekt die Materialpreise auf die Abrechnungseinheiten umgerechnet
werden.
Betreffend die
Zuordnung von Kosten bestehen auch bei der Materialpreiskalkulation gewisse
Spielräume. Ob z. B. der Zeitaufwand, und damit die Personalkosten, für Abladen
und Manipulation im K4-Blatt erfasst und den Materialkosten zugewiesen werden,
den BGK zugeordnet werden oder im Aufwandswert berücksichtigt werden, ist
alleine Sache des Bieters. Z. B. kommt es darauf an, welche Nebentätigkeiten er
bei der Nachrechnung von Aufwandswerten miterfasst (Ermittlung der
Ist-Aufwandswerte im Rahmen einer technischen Nachkalkulation Ist-Stunden /
Ist-Mengen = Ist-Aufwandswert).
2.6. Gerätekalkulation (K6-Blatt)
Der bedeutende
Unterschied des K6-Blattes:2020 zum K6-Blatt:1999 ist, dass nunmehr nicht die
Gerätekosten der Vorhaltegeräte ermittelt werden, sondern alle wesentlichen
Geräte die zum Einsatz kommen sollen, seien es Leistungs- oder Vorhaltegeräte.
Die Kritik, dass die Angabe der Geräteanzahl am K6-Blatt fehlt,[46]
kann daher nicht nachvollzogen werden; die Anzahl ist unnötig.
Hinzuweisen ist
weiters darauf, dass eine Nennung von Gerätenummern gem. Baugeräteliste (BGL)
nicht (mehr) erforderlich ist und das AV- und Reparturkostenbeträge
selbstverständlich auch nicht der BGL entnommen werden müssen.
Auf weitere
Ausführungen wird an dieser Stelle verzichtet.
2.7. Detailkalkulation (K7-Blatt)
Das K7-Blatt ist
ein formfreies Blatt. Bewusst wurde darauf verzichtet, dem Blatt keine Struktur
zu geben, weil diverse Branchen unterschiedliche Anforderungen haben und man
sich im ASI-Komitee der Gefahr formaler Angebotsmängel mit dem daher gehenden
Angebotsausschluss, bewusst war.
Zum Kostenverursachungsprinzip sind jedoch einige Anmerkungen
erforderlich. Es ist eines von mehreren Prinzipien die für die Kostenrechnung
als sinnvoll angesehen werden. Es konkurriert mit anderen Prinzipien und Zielkonflikte erfordern, dass diesem Prinzip nicht immer die
Priorität eingeräumt werden kann. Bezogen auf den Endkostenträger (die
verkaufbare Leistung; LV-Position) ist es bei der Zuschlagskalkulation
unabdingbar, die von der Leistung verursachten direkten Kosten auch ihr
zuzuordnen. Anderenfalls fehlt der Kostenträger für die Umlage der Gemeinkosten
(nach der ÖNORM für den Gesamtzuschlag).
Nun erliegen
manche einem fundamentalen Gedankenfehler, weil das Attribut "direkt"
keine Kosteneigenschaft ist,[47]
sondern es ergibt sich erst durch die individuelle explizite Zuordnung im
Rahmen der Kostenrechnung (Kalkulation). Daher ergeben sich diverse
Abgrenzungsunterschiede. Sie führen auch dazu, dass die Preisgestaltung der
Bieter unterschiedlich ausfällt.
Nicht
zuzustimmen ist Lang[48]
in der Aussage, dass nur wenn das LV keine eigenen
Positionen für die BGK vorsieht, dürfen (wohl gemein "müssen") die den BGK zugeordneten Kosten auf die Angebotspreise (wohl gemeint direkten Kosten, weil der Angebotspreis die BGK bereits enthält) umgelegt werden. Gibt es keine BGK-Positionen und werden die BGK nicht umgelegt, fehlt wohl ein großer Kostenanteil der wahrscheinlich sogar zum Ausschluss des Angebots führt. Aber tatsächlich darf der Bieter auch trotz BGK-Positionen Umlagen vornehmen. Die ÖNORM formuliert in einer Art von "dürfen" (Abschnitt 6.2.2.1: Wenn sachlich und wirtschaftlich gerechtfertigt, ist es zulässig, Teile der Baustellengemeinkosten umzulegen). Gibt es keine eigenen Positionen der BGK im LV erübrigt sich die Frage der Zulässigkeit der Umlage. Es muss umgelegt werden. Daher muss hinter diesem Satz mehr stecken, nämlich die Möglichkeit von Umlagen. Die Norm sieht insbesondere in Abschnitt 6.2.2.2.2 quasi die Fortsetzung der obigen Bestimmung. Sie nennt Personalkosten als Teil der zeitgebundenen BGK, aber nur soweit sie nicht sachlich begründet den Einzelpersonalkosten oder den Geschäftsgemeinkosten zugeordnet werden, z. B. für Projekt- und Bauleitung, Arbeitsvorbereitung, Abrechnung, Überwachung der Arbeitsleistung, Bedienung von Vorhaltegeräten. Die Begründung liegt darin, dass v. a. Kosten von Angestellten (z. B. Bauleitung), anders als Materialkosten nicht durch die Leistungserbringung entstehen, sondern Allgemeinkosten der Betriebsführung darstellen. Baustellengemeinkostenpositionen sind daher hybride Positionen im Hinblick auf Leistungen (z. B. Zuordnung von explizit verlangten materiellen Leistungen wie z. B. Aufbau des Krans, Vorhalten des Krans oder Betreiben der Baustellenbeleuchtung) und Gemeinleistungen wie z. B. die Bauleitung).
Betriebswirtschaftlich
lässt es sich jedoch nicht rechtfertigen, dass Kosten einer fremden Leistung
(z. B. Leistungsposition X Baustahl) in eine andere Leistung eingerechnet
werden (z. B. in die Leistungsposition Y Beton). Solch eine Vorgangsweise ist
auch vergaberechtlich verpönt und führt zum Ausschluss des Angebots. Bedient
jedoch ein Baugerät mehrere Leistungen (z. B. der Bagger die diversen
Leistungen der Aushubpositionen des LV zwischen deren Ausführung es auch
Wartezeiten des Baggers gibt) lässt es sich betriebswirtschaftlich begründen,
die Kosten des Baggers nicht jeweils direkt den einzelnen Positionen über den
Leistungswert zuzuordnen, sondern als Gemeinkosten zu betrachten (ermittelt
über die gesamte geplante Einsatzdauer) und damit die Aushubpositionen indirekt
zu belasten.
Die von Lang[49]
aufgezeigten und in der Praxis von ihm detektierten Unstimmigkeiten und
Unachtsamkeiten bei der Ermittlung und Festlegung der einzelnen
kalkulatorischen Komponenten sind grundsätzlich zutreffend. Allgemein muss
jedoch darauf verwiesen werden, dass auch die vertiefte
Angebotsprüfung (nur) eine Plausibilitätsprüfung darstellt. Betreffen
der kalkulierten Personalkosten gelten jedoch besondere Anforderungen (§137
Abs. 3 Z. 1 BVergG: Zu prüfen ist, ob Aufwands- und
Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf
die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind.
Fazit und
Ausblick
Die
ÖNORM B 2061:2020 ist eine praxistaugliche Vorgabe für die Darstellung der
Kosten und der Preisermittlung für Bauleistungen.
Ein
Änderungsbedarf, oder gar eine Erweiterung um zusätzliche K-Blätter oder
Hilfs-K-Blätter besteht nicht.
Die
ÖNORM B 2061:2020 wird, anders als die Vorgängernorm, dem
betriebswirtschaftlich aktuellen Stand gut gerecht und lässt sich in ein
Kostenrechnungssystem integrieren um daraus für die normgerechte Zuordnung und
Darstellung von Kosten Ableitungen treffen zu können. Es gibt kein Argument,
weshalb eine Anwendung der Norm scheitern sollte. Ein gewisses Bemühen ist
jedoch Voraussetzung. Ihr Anwendungsbereich ist die Preisermittlung für
Bauleistungen und daher fallen baunahe Dienstleistungen (Planung, ÖBA, PS)
nicht in ihren Anwendungsbereich.
Die
ÖNORM B 2061:2020 lässt mehr unternehmerische Freiheiten zu, ohne der
Spekulation Vorschub zu leisten. Das ist der modernen Betriebswirtschaft, der
unternehmerischen Kalkulationsfreiheit und schließlich auch dem Wettbewerb
geschuldet.
Weiterführende Informationen
Ø Zum Aufbau und zur
Gestaltung von Ausschreibungen, Bauverträge und Leistungsverzeichnisse siehe
auch (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag.
Ø WEBINAR (kostenlos)
zur Baukalkulation: Weiterführend …
Ø Eine Tool-Sammlung stellt nützliche
Hilfen für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung.
[1] Die richtige Verwendung und vor allem das korrekte Verständnis der Begriffe Aufwand und Kosten, Ertrag und Leistung sowie Preis, der der Angebots- bzw Verkaufspreis der eigenen Waren und Dienstleistungen, aber auch ein Einkaufspreis sein kann. In der Buchhaltung bekommt der Einkaufspreis die Bezeichnung Aufwand und der erlöste Verkaufspreis die Bezeichnung Ertrag. Aufwand und Ertrag sind buchhalterische Begriffe, Kosten und Leistung Begriffe der Kostenrechnung. Zum Teil bestehen relativ direkte Zusammenhänge und zum Teil müssen sich künstlich (und individuell) hergestellt werden. Dazu ausführlich z. B. in Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061, 17ff.
[2] Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 13.
[3] BVwG 12.4.2023, W279 2264248-1; ZVB 2023/69 (Beatrix Lehner).
[4] Zeitgebundene Kosten der Baustelle "… umfassen insbesondere: Personalkosten, soweit sie nicht sachlich begründet den Einzelpersonalkosten oder den Geschäftsgemeinkosten zugeordnet werden, z. B. für Projekt- und Bauleitung, Arbeitsvorbereitung, Abrechnung, Überwachung der Arbeitsleistung, Bedienung von Vorhaltegeräten, …" (ÖNORM B 2061:2020 Abschnitt 6.2.2.2.2).
[5] Lang, ÖNORM B 2061 - Preisermittlung für Bauleistungen - Praxisbericht über die Anwendung der Ausgabe vom 1.5.2020 im (öffentlichen) Auftragswesen, bauaktuell 2023, 14 (15).
[6] Lang, bauaktuell 2023, 14 (16).
[7] Dazu auch Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061, 180.
[8] Kropik, Von der Kostenrechnung zu den Werten im K2-Blatt und K3-Blatt der ÖNORM B 2061:2020 (aktualisiert 2022). In dieser Broschüre samt Berechnungstool, die im Auftrag der Geschäftsstelle Bau der WKO erstellt und von ihre herausgegeben wurde, sind diverse Zurechnungen (Umlagen) sowie die Ermittlung und Aufbereitung für die Verwendung in den K-Blättern beschrieben; www.bauwesen.at/info Info-Nr. 17 (Abruf 01.11.2023).
[9] Zur Divisionskalkulation, auch für baunahe Dienstleistungen, siehe Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 114ff.
[10] Anderer Meinung Lang, bauaktuell, 14 (16). Jedoch ist eine Transformation (mit Unschärfen und vielen Fallstricken) in die K-Blätter möglich.
[11] Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061. Siehe weiters auch Hinweis in Fußnote 8.
[12] In der SV-Liste (https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/sv) finden sich lediglich drei von 273 in 72.03 eingetragenen Personen die gleichzeitig auch in 92.01 eingetragen sind (Abruf 01.11.2023).
[13] Dazu Kropik/Strasser, Personalnebenkosten im Bauwesen, bauaktuell 2021, 114.
[14] Dazu Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), 735.
[15] Vgl. etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2019/04/0083 wonach sogar rechtswidrige Ausschreibungsbestimmungen bestandsfest werden
[16] Z. B. das K3-Tool des Autors; www.bauwesen.at/K3 (01.11.2023).
[17] Weber, Die neue ÖNORM B 2061 - Eine kritische Betrachtung, bauaktuell 2023, 6 (6).
[18] Weber, bauaktuell 2023, 6 (7).
[19] Kropik/Raab, Der Gesamtzuschlag nach der ÖNORM B 2061 - ein sonderbares Konstrukt, bauaktuell 2018, 223 (Dieser Artikel bezieht sich auf die Ermittlung des GZ vor der ÖNORM B 2061 Ausgabe 2020).
[21] Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), 315.
[22] Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 579; siehe auch ein weiterentwickeltes K2-Blatt unter www.bauwesen.at/tools, Tool-Nr. 02 (01.11.2023).
[23] Kropik, Die Kalkulation des Mittellohnpreises nach dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe (02.2022). Downloadbar unter www.bauwesen.at/K3_EuM (01.11.2023).
[24] Lang, bauaktuell 2023, 14 (17).
[25] Lang, bauaktuell 2023, 14 (17).
[26] Lang, bauaktuell 2023, 14 (20).
[28] Dazu ausführlich in Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 171ff und 724.
[29] Weber, bauaktuell 2023, 6 (8).
[30] Weber, bauaktuell 2023, 6 (9).
[31] Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2060 (2020), 543ff mit Berechnungstool auf www.bauwesen.at/tools Tool-Nr. 06 (01.11.2023); Lang/Wolkerstorfer, Praktische Baukalkulation5 (2022), 26; Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), 649ff; Anderl/Michael Müller/Reckerzügl, Bauzinsen vs. Verzugszinsen, bauaktuell 2022, 104; Reckerzügl, Die korrekte Vergütung von Bauzinsen, bauaktuell 2014, 13 und viele andere.
[32] Weber, bauaktuell 2023, 6 (9).
[33] Lang, bauaktuell 2023, 14 (17).
[34] Freiwillige Sozialleistungen können auch Teil der Personalgemeinkosten oder auch der GGK sein. Verbindliche Vorgaben wo sie zu berücksichtige sind gibt es nicht.
[35] https://www.austrian-standards.at/de/themengebiete/bau-immobilien/k-blaetter (01.11.2023), siehe dazu unterer Pkt. 6.
[36] Zur Abminderung der Werte die nach einer formelmäßigen Standardberechnung ermittelt sind, siehe Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 264ff (Bauhauptgewerbe) bzw. 277ff (Eisen und Metallbranchen); Kropik/Strasser, Personalnebenkosten im Bauwesen, bauaktuell 2021, 114 bzw Berechnungstool unter www.bauwesen.at/tools Tool Nr. 03 (01.11.2023).
[38] Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Erster Band - Die Produktion3 (1957).
[39] Zur Gliederung der täglichen Arbeitszeit und Auswirkungen bei Verschiebungen wegen Ablaufstörungen siehe Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), 885.
[40] Weber, bauaktuell 2023, 6 (11).
[41] Weber, bauaktuell 2023, 6 (11).
[42] Lang, bau aktuell 2023, 14 (17).
[43] Lang, bau aktuell 2023, 14 (18).
[44] Siehe dazu Kropik, Bauvertrags- und Nachtragsmanagement2 (2023), 91. Z. B. schuldet der Unternehmer nach der Pos. 080101A der LB-HB Vers. 22 Normalformatziegel (Gattungsschuld). Die LB-HB und LB-HT sehen, BVergG-konform, keine Produkte bestimmter Erzeuger vor.
[45] BVA 15.02.2010, N/0120-BVA/05/2009-52). Die Angabe mehrerer Fabrikate, deren Auswahl sich der Bieter für den Fall der Auftragserteilung vorbehält, in einer Bieterlücke ist zulässig. Bei Mehrfachangaben müssen jedoch alle angebotenen Fabrikate die Ausschreibungsbedingungen erfüllen.
[46] Weber, bau aktuell 2023, 6 (12).
[47] Zur Kostengliederung und zu Kosteneigenschaften siehe Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 41ff.
[48] Lang, bau aktuell 2023, 14 (22).
[49] Lang, bau aktuell 2023, 14 (22).