Baukalkulation, ÖNORM B 2061:
Klarstellungen, insbesondere iVm Ausgabe 1999

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Fassung 01.04.2024

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Info 22: Anmerkungen zur ÖNORM und zu ihrem Verständnis

Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie

Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)

 

(Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)

 

Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)

Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen

 

Wichtiger Hinweis zur Rechtsprechung zu Mischpreiskalkulationen:

Die aktuelle Rechtsmeinung und Judikatur zu einer Mischpreiskalkulation kann wie folgt zusammengefast werden:

"Alle Kosten bzw Preise, die im Zusammenhang mit einer Position im Leistungsverzeichnis auftreten, sind in dieser einzurechnen. Erscheint das in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Leistungsverzeichnis nicht geeignet, eine den gesetzlichen Bestimmungen oder den ÖNORMEN entsprechende Kalkulation zu erstellen, ist der AG auf diesen Umstand hinzuweisen bzw sind in weiterer Folge die Ausschreibungsunterlagen anzufechten. Im vorliegenden Fall sind die Ausschreibungsunterlagen unangefochten geblieben und war das vorliegende Leistungsverzeichnis daher die Vorgaben an die Kalkulation der einzelnen Leistungspositionen bindend." Quelle: Beatrix Lehner zu BVwG 12.4.2023, W279 2264248-1, ZVB 2023/69.

 

Der nachfolgende Beitrag ist eine etwas gekürzte Fassung des gleichnamigen Artikels in der Fachzeitschrift bau aktuell 2023, 228 :

 

Die ÖNORM B 2061

Ihre Bedeutung als kaufmännisches Regelwerk, zu ihrer Auslegung und ihrer Anwendung in der Praxis

Andreas Kropik

Christian Lang (bau aktuell 2023, 14) und Robert Weber (bau aktuell 2023, 6) beschäftigten sich mit der (neuen) ÖNORM B 2061:2020. Während die Beurteilung von Lang positiv ausfiel und er in seinem Artikel eher die Fehler bei ihrer Anwendung hervorhebt, kritisiert Weber die Neufassung der Norm. Der vorliegende Artikel enthält allgemeine, oft zu wenig beachtete Feststellungen zur ÖNORM B 2110:2020 sowie eine Replik zu den beiden Beiträgen.

 

1. Grundlagen

1.1.    Betriebswirtschaftliche Zusammenhänge

 

Die Aufrechterhaltung eines Unternehmens, einer Baustelle und die eigentliche Produktion der Vertragsleistung verursachen einen sich in der Unternehmensrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)) niederschlagenden Aufwand. Dem stehen die Umsatzerlöse (Ertrag) gegenüber. In der GuV werden beide Posten saldiert (Ertrag minus Aufwand) was den Unternehmenserfolg (Gewinn oder Verlust) ergibt.[1]

Die Kalkulation ist eine Plankostenrechnung. Ihre Kunst liegt darin, die zukünftig entstehenden und sich in der GuV später niederschlagenden Aufwendungen abzuschätzen und zum Zweck der Verrechnung mit den Kunden zunächst in Kosten zu transformieren und Preise zu bilden. Unter Beachtung der geplanten Kosten, die den zukünftigen Aufwand abdecken sollen, werden Preise gebildet, die den zukünftigen Ertrag bestimmen.

Mit den vereinbarten Preisen wird die Ertragsseite der GuV direkt bestimmt (von Mengenabweichungen abgesehen). Preise sind grundsätzlich unveränderbare vertragliche Vereinbarungen. Sie werden mit Vertragsabschluss fixiert. Der Aufwand, unabhängig ob direkt durch die Leistungserbringung verursacht oder indirekt durch den Geschäfts-, Fertigungs- oder Baustellenbetrieb verursacht (in der Sprache der Kostenrechnung indirekte Kosten oder Gemeinkosten genannt), manifestiert sich erst später.

Ob nun die kalkulierten Kosten dem späteren Aufwand entsprechen und die Preise, die, nicht zu vergessen, den Ertrag der GuV bestimmen, den späteren Aufwand decken können, hängt von mehreren Faktoren ab: Qualität und Verständlichkeit der Beschreibung der zukünftig zu erbringenden Leistung (z. B. Mengensicherheit), Qualität der Kalkulation, Umsetzung der Planwerte (z.B. der Soll-Aufwandswerte durch die ausführenden Mannschaften), Eingriffe des Auftraggebers (AG) in den geplanten Bauablauf udgl. sowie Glück, wobei das Unglück durch den Wagniszuschlag abgefedert werden sollte.

1.2.    Grundprinzipien der Kostenrechnung

Für die Kostenrechnung, die Preisansätze und die Preisbildung ganz generell bestehen, jedenfalls für Bauleistungen, keine direkten gesetzlichen Vorschriften (indirekt wirken z.B. das BVergG oder das KartG). Die Kalkulation ist von mehreren betriebswirtschaftlichen, und strategischen Zielen des Unternehmers sowie von Bedingungen der Ausschreibung geprägt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bestehen zwar keine zwingend einzuhaltenden Vorschriften, um aber zu sinnvollen Ergebnissen zu gelangen, sind Grundprinzipien zu beachten. Diese sind das Kostenverursachungsprinzip und das Kostentragfähigkeitsprinzip. Bei fremdbestimmter Vorgabe der Kostenträger (ausgeschriebene Leistungsverzeichnisse), kommt auch die Beachtung des Kostenverrechnungsprinzips zum Tragen.[2]

Die Kosten sollen möglichst den verursachenden Prozessen oder Leistungen zugeordnet werden (Kostenverursachungsprinzip). Es nützt allerdings die detaillierteste Zuordnung und beste Kalkulation nichts, wenn zu befürchten ist, dass der Markt die Preise und damit die darin enthaltenen Kosten nicht akzeptiert. Das Kostentragfähigkeitsprinzip nimmt darauf bedacht. Ebenso muss gewährleistet sein, die Aufwendungen durch die Verrechnung der Preise der Endkostenträger auch tatsächlich einspielen zu können. Weiteres dazu in Kapitel 2.7.

Die Judikatur, die eine Mischkalkulation bei Vorgabe von Leistungspositionen nicht als zulässig erachtet,[3] ist daher auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht zutreffend (Kostenverursachungsprinzip), beachtet allerdings die Zielkonflikte mit dem Kostentragfähigkeits- und Kostenverrechnungsprinzip zu wenig. Zu dieser Judikatur ist weiters noch anzumerken, dass Baustellengemeinkostenpositionen (BGK-Positionen) einen hybriden Charakter aufweisen, weil sie zum Teil von Leistungen geprägt sind deren Erbringung durch die Position bestimmt ist (z. B. Kran vorhalten) und zum anderen als Zurechnungsträger für Aufwendungen fungieren die nicht durch die BGK-Position entstehen, sondern durch die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit. Dazu zählen die allgemeinen Personalkosten (z.B. Bauleitung). Diese können gem. Abschnitt 6.2.2.2.2 der ÖNORM B 2061:2020 auch trotz vorhandener BGK-Position auch anderweitig erfasst werden.[4] Das ist ein Ausdruck jener Kalkulationsfreiheit die die Norm im Vorwort auch erwähnt (dazu nachfolgend).

 

 

 

 

 

 

 

Selbstverständlich muss der Preis wettbewerbsgerecht sein, denn ohne Aufträge kann ein Unternehmer kein Unternehmen betreiben (Kostentragfähigkeitsprinzip).

Der Forderung von Lang (Die Kalkulationsgrundlagen eines Unternehmens müssen für alle Produktionsfaktoren aus der Buchhaltung, Personalverrechnung und Kostenrechnung bzw aktuellen Angeboten Dritter hergeleitet sein.)[5] kann nicht bedingungslos gefolgt werden. Ein neu gegründetes Unternehmen hätte unter dieser Vorgabe nie eine Chance, weil es auf historische Werte nicht zugreifen kann und darüber hinaus sieht z. B. die ÖNORM B 2061:2020 in Abschnitt 5.6.2 vollkommen zutreffend vor: Kosten für Fremdleistungen werden z. B. auf Basis von Angeboten, Tarifen, Richtpreisen oder Erfahrungswerten ermittelt (Fettdruck durch den Autor).

Zuzustimmen ist Lang, der beklagt, dass ca. 20 % der Unternehmer Leistungen eher aus dem Bauchgefühl auspreisen, statt auf fundierte Kostengrundlagen und einer betriebswirtschaftlich und vertraglich gerechten Kostenzuteilung zurückgreifen. Auch seien noch nicht alle Unternehmer in der Lage EDV-mäßig zu kalkulieren.[6] Zu bedenken ist, dass sich Aufwands- und Ertragsströme sowie die Liquidität bei kleinen Unternehmen bis etwa 10 Beschäftigten ohne eine großartige Kostenrechnung beherrschen lassen und auch die Preisfindung mit sachlichem Verständnis und dem Bauchgefühl nicht per se als falsch abgetan werden darf. Besonders kleinere Unternehmen leiden unter zu wenig standardisierten Ausschreibungen vor allem im privaten Bereich, weshalb sich umfangreiche EDV-Kalkulationslösungen nicht unbedingt aufdrängen. Leider werden auch von vielen öffentlichen AG keine Standardleistungsbeschreibungen herangezogen oder sie werden durch zusätzliche Vorbemerkungen, abweichende Abrechnungsregeln usw. ad absurdum geführt.

 

1.3.    Geschichtlicher Rückblick

1.3.1.          Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

Die Anfänge der Betriebswirtschaft gehen auf das Ende des 14. Jahrhunderts zurück. Luca Pacioli (1445 - 1517) beschäftigte sich mit der doppelten Buchhaltung. Die moderne Betriebswirtschaftslehre etablierte sich allerdings erst in den 50er-Jahren des 20. Jahrhunderts. Es gelang, ein geschlossenes System der Bereiche Leistungserstellung, Leistungsverwertung und Finanzen zu entwickeln. Einen wesentlichen Beitrag am Konzept der modernen Betriebswirtschaftslehre leistete Erich Gutenberg (1873 - 1984). Seine Theorien über die Produktionsfaktoren finden heute noch Anwendung und sind Basis betriebswirtschaftlicher Betrachtungen. In weiterer Folge, insbesondere mit der EDV-mäßigen Verarbeitung von Daten, erlebte die Kostenrechnung immer weitere Impulse, so dass sie sich z. B. von der einfachen Zuschlagskalkulation über die differenzierende Zuschlagskalkulation bis zur Prozesskostenrechnung entwickeln konnte. Auch die Systemtheorie (Kybernetik) ging durch Malik (St. Galler Managementsystem) in die moderne Betriebswirtschaftslehre ein.

Die Betriebswirtschaft ist nicht statisch, sie entwickelt sich laufend weiter. Der Focus ist auf die Verbesserung der Erfassung und Verteilung von Kosten gerichtet, weil auch dieser Teil der Unternehmensführung entscheidende Wettbewerbsvorteile bringt.

1.3.2.          ÖNORM B 2061

1.3.2.1.       Rückblick und Errungenschaft 2020

Die ÖNORM B 2061 besteht bereits seit dem Jahr 1947 und hat mit der Ausgabe 2020 die erst sechste Überarbeitung erfahren. Das ist in Hinblick auf die rasante Entwicklung in der Betriebswirtschaft bescheiden. Die jeweiligen Änderungen der Stammfassung waren betreffend des Grundkonzepts eher gering. Der Inhalt wurde jedoch immer umfangreicher und erst in der vierten Ausgabe (1987) erfolgte die Einführung der K-Blätter.

Der Ursprung der Norm liegt in der Nachkriegszeit zu der, neben dem Ziel zu einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung zu gelangen, auch noch planwirtschaftliche Lenkungsansätze vertreten wurden. In der Zeit des Wiederaufbaus kam es zu einem Bauboom und Preisfestlegungen und Prüfungen waren Standard.

Erst mit der Ausgabe 2020 verabschiedete sich die ÖNORM B 2061 von ihren bislang immer noch vorhandenen starren Kalkulationsvorgaben. Sie bekennt sich zum ersten Mal zu einer Kalkulationsfreiheit des Unternehmers und will nur Hinweise für einen möglichen Aufbau der Kalkulation geben.[7]

Nach dem Vorwort der ÖNORM B 2061:2020 beschreibt sie Möglichkeiten für die Ermittlung der Preise von Bauleistungen und regelt die Darstellung der Ermittlung der Preise. Nach den Ausführungen im Anwendungsbereich (Abschnitt 1) gibt die Norm, ohne die unternehmerische Kalkulationsfreiheit im konkreten Anlassfall einzuschränken, Hinweise für den möglichen Aufbau der Kalkulation und regelt die Darstellung der Preisermittlung. Z. B. gilt das auch in Hinblick auf Kostenzuordnungen und Zurechnungen (z. B. differenzierte Behandlung von Gemeinkosten nach Abschnitt 4.2: Gemeinkosten können differenziert betrachtet werden. Sie können auf verschiedenen Kalkulationsstufen dem Kalkulationsobjekt zugeschlagen werden. Darauf und weitere Freiheiten ist nachfolgend noch eingegangen.

Die ÖNORM B 2061:2020 lässt sich, weil sie Freiheiten kennt, daher gut in ein unternehmerisches Kostenrechnungssystem eingliedern. Sie darf es aber nicht dominieren, weil das den Wettbewerb und den betriebswirtschaftlichen Fortschritt hemmt.

An dieser Stelle muss noch darauf verwiesen werden, dass ein einfaches Überleitungstool von der Kostenrechnung zu den Werten in den K-Blättern existiert und frei zur Verfügung steht.[8]

 

1.3.2.2.       Anwendungsbereich

Nicht kompatibel ist die Norm für Branchen, die üblicherweise nicht die Zuschlagskalkulation, sondern eine der Arten der Divisionskalkulation als Kostenverrechnungssystem anwenden.[9] Unternehmen die ihr Portfolio auf ein Produkt beschränken (z. B. Kieswerk, Mischanlage), das auch unterschiedliche Qualitäten aufweisen kann, wenden meist die Divisionskalkulation an. Aber auch baunahe Dienstleistungen, deren verkaufbare Leistung die Mitarbeiterstunde ist, wenden meist die Divisionskalkulation an (ebenfalls nur ein Produkt, die verkaufbare Stunde die sämtliche Kosten von den Personalkosten und den geringen Materialkosten bis zu den Gemeinkosten trägt). Für viele baunahe Dienstleistungen (Planung, ÖBA, PS) ist die ÖNORM B 2061 als Kalkulationsnorm ungeeignet, weil sie die Zuschlagskalkulation als Kostenverrechnungssystem vorsieht.[10]

Der Anwendungsbereich der ÖNORM B 2061 beschränkt sich explizit auf die Kalkulation von Bauleistungen. Die genannten Dienstleistungen sind keine Bauleistungen und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich der Norm.

Bauleistungen können hingegen praktisch gar nicht anders, als nach der Zuschlagskalkulation oder deren Weiterentwicklungen, kalkuliert werden.

1.3.2.3.       Fehlende gesamtheitliche bauwirtschaftsbezogene Betriebswirtschaftslehre

Bedauerlicherweise muss auf das Fehlen einer gesamtheitlichen bauwirtschaftsbezogenen Betriebswirtschaftslehre hingewiesen werden. Die baubezogene Betriebswirtschaftslehre versteht sich vor allem als Baukalkulation und bezieht sich zumeist mit starkem Fokus auf die ÖNORM B 2061.

Zur Baukalkulation liegt auch umfangreiche Literatur vor, wobei jedoch der Konnex zu den übrigen Teilen der Kostenrechnung meist vernachlässigt wird. Der Autor dieses Artikels hat wiederholt auf die Problematik der Kluft zw. der Kalkulation (Plankostenrechnung) und den übrigen betrieblichen Kostenrechnungsteilen hingewiesen und war auch Initiator der Ausgabe 2020 der ÖNORM B 2061. Die Verbindungen sind auch literarisch dargestellt.[11]

Der Aufbau einer betrieblichen Kostenrechnung darf sinnvoller Weise nicht über einen von außen vorgegebenen Kalkulationsschema (also top-down) bestimmt werden, weil dadurch eine wesentliche Wettbewerbskomponente wegfällt und der betriebswirtschaftliche Fortschritt gehindert wird. Nur das Gesamtsystem der betrieblichen Kostenrechnung bestimmt den Kalkulationsaufbau. Die Teile der Kostenrechnung sind ein aufeinander abgestimmtes System. Die übrigen Teile der betrieblichen Kostenrechnung bestimmen den Aufbau der Kalkulation (zB welche Werte aus der IST-KoRe zur Verfügung stehen, welche Zurechnungsbasen aus Sicht des Unternehmers (!) die tauglichen sind usw.). Deshalb musste sich die ÖNORM B 2061 von starren Vorgaben verabschieden und auch alternative Kostenzuordnungen ermöglichen.

Leider sind auch vielen Bau-Sachverständigen die gesamtheitlichen Zusammenhänge nicht klar. Der Systemfehler liegt darin, dass das Fachgebiet 72.03 (Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung) die Kostenrechnung (Fachgebiet 92.01: Kostenrechnung, Leistungsrechnung, Kalkulation, Betriebsergebnisrechnung) nicht umfasst.[12] Für viele, aber nicht für alle Fragestellungen reicht zur Beantwortung das partikuläre Wissen alleine aus der "Kalkulation" aus. Es fragt sich auch, wie über den Inhalt eines K3-Blattes (Personalkosten) geurteilt werden kann, wenn die Grundzüge der Personalverrechnung und die in jeder Branche durch Kollektivvertrag (KollV) anders (!) zu bestimmende Dienstreisevergütung, Aufzahlung für Überstunden, Bestimmung des Weihnachtsgelds und der Lohnnebenkosten[13] usw. gar nicht Inhalt der SV-Prüfung (Zertifizierung) sind.

 

1.4.    Schlussfolgerungen

1.4.1.          Kalkulation und Kostenrechnung als entscheidender Wettbewerbsfaktor

Niemanden würde einfallen eine technische Bemessung oder Planung auf den vor 20 Jahren geltenden Regeln der Technik gründen. Bei der Baukalkulation (B 2061) scheint es, obwohl sich betriebswirtschaftliche Methoden laufend weiterentwickeln, anders zu sein. Nostalgiker hängen noch immer an der ÖNORM B 2061:1999 oder gar der Ausgabe 1987 mit ihren vielen Hilfs-K-Blättern, und die vergaberechtliche Judikatur greift noch immer auf Rechtssätze aus der Anfangszeit des BVergG (1993) zurück.

Die ÖNORM B 2061 hat in der Ausgabe 2020 an mehreren Stellen offengelegt, dass die von ihr zunächst vorgesehene Zuordnung von Kosten auch durchbrochen werden kann. Beispiele sind unter dem Stichwort Kalkulationsfreiheit nachfolgend angeführt.    

1.4.2.          Kalkulationsfreiheit

Vorweg ist die Feststellung wichtig, dass für die Kalkulation und Kostenrechnung, anders als für die Buchhaltung und Unternehmensrechnung, keine gesetzlichen Vorgaben bestehen. Einer Marktwirtschaft sind Preisbestimmungsregeln weitgehend fremd. Daher deklariert sich die ÖNORM B 2061 zur unternehmerischen Kalkulationsfreiheit und will nur Hinweise für den möglichen Aufbau der Kalkulation geben.

In Abschnitt 4.2 (Kalkulation und Preisermittlung) führt die Norm aus, dass, uunabhängig von der Zuteilung der Kosten auf die Kostenarten, zu berücksichtigen ist, dass deren Abgrenzung oft nur unscharf erfolgen kann. Diese Aussage ist vollkommen zutreffend, weil die Kostenrechnung keinen naturwissenschaftlichen Formeln gehorchen kann. Die Fallzeit eines Gegenstands lässt sich mit dem Gravitationsgesetz eindeutig berechnen, und das gilt auch für 1.000 Fallversuche. Anders in der Kostenrechnung. Kosten unterliegen keinen betriebswirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten (von mathematischen Zusammenhängen abgesehen). Z. B. lässt sich ihr Verhalten bei geänderten Rahmenbedingungen nicht exakt erfassen (modellieren).[14] Daher gibt es in der Kostenrechnung kein Richtig oder Falsch, weil es nicht die einzig richtige Kostengröße, Kostenzuordnung, Kostenverteilung usw. gibt, sondern immer mehrere Möglichkeiten die auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die Norm greift daher auch das Kalkulations- und Zurechnungsproblem von Gemeinkosten auf und erklärt, dass Gemeinkosten differenziert betrachtet werden können und auf verschiedenen Kalkulationsstufen dem Kalkulationsobjekt zugeschlagen werden können (Abschnitt 4.2). Diesbezüglich ist z. B. auf Geschäfts- (GGK), Baustellen- (BGK) und Kostenartengemeinkosten zu verweisen, da die Zuordnung von Gemeinkosten zu einer dieser Kostenträger durchaus individuellen Bedürfnissen gerecht werden darf. Besonders erwähnt ist die Zuordnung von personellen BGK trotz vorliegender BGK-Positionen in die GGK (das Belassen in den GGK), deren Zurechnung in den Mittellohnpreis oder sogar auf Leistungspositionen (siehe dazu Fußnote 4).

1.5.    Zwischenergebnis

Vergaberechtliche Judikatur, die vor dem Hintergrund früherer Ausgaben der ÖNORM B 2061 verfasst wurde und auf Bestimmungen der ÖNORM B 2061 vor der Ausgabe 2020 Bezug nimmt, ist mitunter nur mehr bedingt relevant.

Anzumerken ist jedoch, dass die ÖNORM B 2061:2020 keinesfalls ein Tor für spekulative Angebote öffnet. Eine sinnvolle betriebswirtschaftliche Erklärung der Preisbildung durch den Bieter ist jedenfalls erforderlich. 

Weltfremd wirktt jedoch das immer wieder von AG-Seite und auch in der Judikatur vorgebrachte Argument, das als Motiv des Bieters für die niedrige Preisgestaltung nur einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Bietern zu erreichen sieht. Das kann und darf nicht verpönt sein, denn das Erzielen eines Wettbewerbsvorteils ist Notwendigkeit des Unternehmertums, treibt den Fortschritt an und bringt volkswirtschaftliche Vorteile (da öffentliche AG mit Allgemeingut, den Steuergeldern, operieren). Kann der niedrige Preis einer Position betriebswirtschaftlich erklärt werden, etwa weil der Aufwand bereits über erfasste Kosten anderweitig verdient wird (z. B. über die BGK), ist die Erklärung zu prüfen, dürfte aber alleine mit dem (Killer-)Argument der Erzielung eines Wettbewerbsvorteils nicht erschlagen werden.

Befremdlich wirkt auch, wenn die (spekulative) Auswirkung einer Preisbildung mit möglichen Leistungsänderungen begründet wird. Nachteile des AG werden mit Mengenvariationen dargestellt. Sowohl der AG als auch die Bieter sind an die Festlegungen in der Ausschreibung gebunden. Die Bindungswirkung trifft dabei auch das Leistungsverzeichnis.[15]

 

2. Kalkulationsformblätter

2.1.    Segen und Fluch

 

Die seit dem Jahr 1947 bestehende ÖNORM B 2061 enthält erst seit der Fassung 1987 Kalkulationsformblätter (K-Blätter). Mit der Ausgabe 1999 wurden einige der K-Blätter, die eigentlich nur Hilfsblätter waren, aus gutem Grund entfernt. In der aktuellen Ausgabe wurden sie, mit Adaptierungen weiter behalten, Hilfsblätter jedoch nicht aufgenommen.

Das Problem von Hilfsblättern zum K3-Blatt liegt in den unterschiedlichen Berechnungsarten die die verschiedenen KollV mit sich bringen. Eine allgemeine und leicht verständliche Abbildung ist nicht möglich. Z. B. sind, je nach KollV, die Kosten einer Überstunde auf Basis des bloßen Kollektivertragslohns (KV-Lohns), des KV-Lohns zuzüglich eines festen Zuschlags, dem IST-Lohn mit oder ohne Erschwerniszulagen bzw auch noch mit oder ohne einen weiteren festen Zuschlag zu ermitteln. Auch sind die Entschädigungen für Arbeiten an Montagestellen vielfältig geregelt. Deshalb, und weil KollV-Verhandlungen jährlich geführt werden und Überraschungen nicht ausgeschlossen sind, die ÖNORM und ihre K-Blätter jedoch nicht jährlich angepasst werden können, scheiden K-Blätter die tiefer als Summenblätter gehen, aus. Die Vielfalt der in den Griff zu bekommenden Kalkulationsgrundwerte zeigen die EDV-Lösungen.[16]

Um die Plausibilität der Kalkulation prüfen zu können, und um als AG nicht von vorne herein mit unterschiedlichen Darstellungen und Detailwerten konfrontiert zu sein, sind K-Blätter in Form von Summenblättern sinnvoll. Summenblatt bedeutet z. B., dass die Kosten der Überstunden im K3-Blatt oder der Finanzierungskosten im K2-Blatt dargestellt sind, es jedoch keine Normvorgabe gibt (Hilfsblatt) wie sie zu ermitteln sind. Liegen Zweifel an der Plausibilität eines (Summen-)Wertes vor, muss der Bieter die Ermittlung betriebswirtschaftlich begründen und ggf. eine Berechnung darlegen.

K-Blätter helfen bei der Angebotsprüfung und auch im Fall der Herleitung geänderter oder zusätzlicher Preise bei Leistungsabweichungen. Das können K-Blätter auf ihrer positiven Seite verbuchen.

Fehler bei der Darstellung und auch bei der Kalkulation können geschehen. Fehlende K-Blätter, explizit unrichtige Ansätze (zB bei der Höhe des KollV-Lohns) udgl. führen i. d. R. zum Ausschluss des Angebots. Dem Autor sind Fälle bekannt, bei denen ein geringfügig falsch im K3-Blatt eingesetzter KollV-Lohn zum Ausschluss des Angebotes führte. Die Erklärung der wirtschaftlichen Auskömmlichkeit, z. B. wegen des Wagniszuschlags, ließ die Rechtsschutzbehörde nicht zu und es war auch vollkommen egal, dass der tatsächliche Zuschlagsempfänger einen wesentlich niedrigeren Mittellohnpreis als der ausgeschiedene Bieter verzeichnete.

Der Fluch der K-Blätter liegt in deren Beurteilung aus verfahrensrechtlicher Sicht. Aus formalen Gründen teurer einzukaufen ist volkswirtschaftlich jedoch nicht vertretbar. Auch deshalb ist die ÖNORM B 2061:2020 nun offener formuliert, lässt Spielräume offen und hat auch keine neuen K-Blätter zusätzlich aufgenommen.

Zutreffend ist die Feststellung von Weber, dass eine Kalkulation keine exakte Berechnung sei, sondern lediglich eine auf Annahmen basierende Einschätzung des Bau-Solls abbilde. Eine geforderte überbordende Genauigkeit sei nicht zielführend und komplexe Vorgaben in der Norm die Kalkulation nicht automatisch richtiger (Anmerkung des Autors: gemeint wohl zutreffender) machen.[17] Nicht verständlich ist daher der Verweis auf und der Wunsch nach weiteren K-(Hilfs-)Blättern und Detaillierungen, insbesondere auch deshalb, weil die (angeblich) erheblichen Kosten, die durch die Neugestaltung der ÖNORM B 2061 entstanden seien, genauso kritisiert, und die Überarbeitung wohl als unnötig abgetan wird.

2.2.    K1-Blatt erforderlich?

Weber urgiert ein K1-Blatt und liefert gleich eines mit.[18] Ein K1-Blatt in der vorgestellten Art schafft sowohl zu den Ausschreibungsbedingungen als auch zu allfällig vorliegenden K-Blättern und dem Angebot redundante Angaben. Redundanz bei Angaben kann sich immer als Problem herausstellen (zweifelhaftes Angebot) und sollte daher vermieden werden.

Die Aufnahme eines K1-Blatts in die ÖNORM wurde auch im ASI-Komitee ausgiebig diskutiert, schlussendlich jedoch, auch aus den vorgenannten Gründen, verworfen.

2.3.    Gesamtzuschlag (K2-Blatt)

2.3.1.          Berechnungsgrundlage

Die betriebswirtschaftliche und auch kostenrechnerisch/mathematische Notwendigkeit der Umstellung der Darstellung und Berechnung des Gesamtzuschlags (GZ) gegenüber den bisherigen Ausgaben der ÖNORM ist bereits ausreichend erklärt worden.[19]

Der dem K2-Blatt hinterlegten mathematischen Berechnungssystematik ist es vollkommen egal ob in der Reihenfolge z. B. für die GGK der Prozentsatz für die Finanzierungskosten der Bauleistung (FinKo) und umgekehrt bei den FinKo jener der GGK eingetragen ist. Das Ergebnis, der GZ, ändert sich dadurch nicht. Da es sich im Rechenschema ausschließlich um Multiplikationen handelt (Ausnahme Wagnis und Gewinnzuschlag) wirkt das Kommutativgesetz (A x B = B x A).

Die im K2-Blatt gewählte Reihenfolge der einzelnen Zuschläge ist jedoch betriebswirtschaftlich sinnvoll, weil, um z. B. den Absolutbetrag des gesamten kalkulierten Wagnisbetrags zu errechnen, nicht nur die Zuschlagsbasis (der gewählte Kostenträger), sondern auch alle Komponenten des GZ auf die das Wagnis ebenfalls aufgeschlagen wird, relevant sind.

2.3.2.          Modell für die Extraktion

Erst mit einer betriebswirtschaftlich logischen Zuordnung lassen sich Einzelkomponenten des GZ auch exakt extrahieren. Siehe dazu das abgebildete Beispiel (Abbildung 1). Das verwendete Rechenblatt steht unter www.bauwesen.at/tools zur Verfügung und kann für die Eigenkontrolle der gewählten Ansätze für die Komponenten des GZ im Rahmen der Kalkulation oder als Basis im Nachtragsmanagement wertvolle Hilfestellung leisten.

 

Siehe dazu die TOOLBOX!

Abbildung 1

2.3.3.          K2-Blatt Spalte D

Die Baustellengemeinkosten (BGK) sind Zuschlagsträger. So formuliert es die ÖNORM B 2061:2020 in Abschnitt 6.2.2.2 vollkommen zutreffend. Auf sie ist daher auch der GZ aufzurechnen.[20]

Bei erforderlicher Umlage der BGK besteht die Möglichkeit sie als Teil des GZ zu erfassen (K2-Blatt, Spalte D "Zuschlag für …"). In diesem Fall nehmen sie jedenfalls die übrigen Komponenten des GZ gem. K2-Blatt auf (GGK, FinKo, W&G) und sind daher bei einer allfälligen Extraktion vor diese Komponenten zu stellen (was für die Spalte D schon standardmäßig gilt). 

In der Regel wird auch ein allfällig zu berücksichtigender Festpreiszuschlag im Rahmen des Gesamtzuschlags ausgewiesen.[21] Nach dem K2-Blatt steht dafür nur die Spalte D zur Verfügung. Weitere einzurechnende Kostenkomponenten, wie Planungskosten, kalkulatorisch zu berücksichtigende Abzüge (z. B. für Bauschaden) und dgl. können in der Sammelposition der Spalte D Berücksichtigung finden. Da mehrere Zuschläge Berücksichtigung finden können, kann im Hintergrund der Spalte D z. B. ein K2a-Blatt stehen (von der Rechenlogik i. d. R. ident jener des K2-Blattes nur mit anderen Spaltenüberschriften)). Das K2a-Blatt ist nicht Teil der ÖNORM B 2061 und wurde bereits im Standardwerk des Autors so bezeichnet und erstmals beschrieben.[22]

Für eine Extraktion des kalkulierten oder in einer Bauabrechnung enthaltenen Betrags der GZ-Komponenten passt jedoch die durch das K2-Blatt vorgegebene Systematik nicht immer bzw ist bei der Anlage des K2a-Blattes darauf Bedacht zu nehmen. Im Fall einer erforderlichen Extraktion ist ggf. umzugruppieren (weil z. B. der Festpreiszuschlag nach der betriebswirtschaftlichen Systematik sowohl auf allfällig umgelegte BGK und auf die GGK wirkt). Um es nochmals zu betonen: Mathematisch ist das Endergebnis, der Wert des GZ, bei jeder beliebigen Reihenfolge der Gleiche und korrekt. Nur um im Bedarfsfall die absolute Höhe der GZ-Komponenten zu ermitteln, ist auf die Reihenfolge der Komponenten Bedacht zu nehmen und ggf. für die Extraktion zu verändern.

Weiters ist zu beachten, dass Zuschläge die unter der Spalte D des K2-Blattes, also im K2a-Blatt erfasst sind, nicht alle kumulierend zu erfassen sein müssen. Sind z. B. Planungskosten und Baustellengemeinkosten umzulegen, und werden beide im K2a-Blatt erfasst, kann es aus internen Überlegungen sinnvoll sein, sie nicht kumulativ aufzurechnen. Ausführlich dazu im Beispiel 03 der Mittellohnpreisbroschüre 2021 für das metallverarbeitende Gewerbe.[23]

2.3.4.          Bedeutung des GZ

Zutreffend erkennt Lang die wesentliche Bedeutung der Höhe des GZ und in dessen Differenzierung und Variierung. Darin wird eine wesentliche Möglichkeit des Unternehmens gesehen, die Position im Wettbewerb zu steuern.[24] Diese Möglichkeiten kennen und nutzen Unternehmer viel zu wenig.

An anderer Stelle dieses Beitrags ist auf die Abgrenzung zw. GGK und BGK eingegangen (siehe z. B. Fußnote 4). Betreffend eine kalkulatorische Hilfestellung wird auf Fußnote 8 verweisen.

2.3.5.          Fehlerquellen

Zutreffend erkennt Lang die wesentliche Bedeutung der Höhe des GZ und in dessen Differenzierung und Variierung. Darin wird eine wesentliche Möglichkeit des Unternehmens gesehen, die Position im Wettbewerb zu steuern.[25] Diese Möglichkeiten kennen und nutzen Unternehmer viel zu wenig.

Betreffend eine kalkulatorische Hilfestellung wird auf Fußnote 8 verwiesen. Mit dem dort genannten Tool lassen sich Umlagen, Zurechnungen und Kostenzuteilungen gesamtheitlich beherrschen.

Die von Lang[26] aufgezeigten und in der Praxis von ihm detektierten Unstimmigkeiten und Unachtsamkeiten bei der Ermittlung und Festlegung der einzelnen Komponenten des GZ sind grundsätzlich zutreffend. Allerdings bestehen Zielkonflikte, besonders bei der kalkulierten Höhe der GGK. Der Aufwand der Betriebsführung ist weitgehend ohne Leistungsbezug, sie fallen auch an, wenn der Unternehmer den konkreten Auftrag nicht erlangt, sie laufen auch unverändert weiter, wenn eine einmal beauftragte Leistung vom AG gekündigt wird und sie stellen einen Spielball zwischen Voll- und Teilkostenrechnung dar.

Darauf hinzuweisen ist noch, dass die Abgrenzung zw. GGK und BGK, insbesondere wenn es sich um dispositives Personal handelt (Bauleitung) unscharf ist (dazu auch Fußnote 4 und Kapitel 2.7).[27]

Die Höhe der GGK lässt sich aus vergangenheitsbezogenen Daten (Ist-Kostenrechnung) ermitteln. Danach gilt es eine Abschätzung über deren Veränderung für die Plankostenperiode zu treffen. Weiters müssen das Zuschlagsverfahren (gleicher Zuschlag auf alle Kostenarten oder differenzierte Betrachtung) sowie die Zuschlagsträger (Basis) spezifiziert werden und es müssen auch deren Ist-Daten erhoben und die Veränderung für die Plankostenperiode abgeschätzt und festgelegt werden. Dann ist die Plangröße des Zuschlagssatzes oder der Zuschlagssätze bestimmt. Sie für das einzelne Projekt zu verändern, z. B. bei hoher Dringlichkeit eines Auftrags zu vermindern oder sie zu erhöhen um bereits eingetretene Deckungsbeitragsverluste auszugleichen oder für die Zukunft Vorsorge zu treffen liegt im unternehmerischen Ermessen. Die Deckungsbeiträge für die GGK können auch gänzlich oder zum Teil entfallen, weil gegenüber der Planrechnung bereits betriebswirtschaftlich erforderliche Deckungsbeiträge eingespielt sind.[28] Welchen betriebswirtschaftlichen (Zwangs-)Bedingungen der Unternehmer ausgesetzt ist und wie er ihnen begegnet und welche Strategien er verfolgt ist alleine Sache des Bieters. Vom Bieter regelmäßig eine gleiche Höhe des GGK-%-Satzes zu verlangen greift in die Unternehmensfreiheit massiv und ungerechtfertigt ein.

Nachfolgend einige Anmerkungen zur Aufzählung von Lang:

·       Die von Lang aufgezählten Punkte sind jedenfalls dann zu beachten, wenn der Bieter bei der Angebotsprüfung nur wenigen Nachfragen ausgesetzt sein will. Ob er mit den aufgezeigten Grundsätzen den Wettbewerb gewinnen kann ist fraglich. Nicht jeder von Lang aufgezeigte Fehler muss gleich zum zwingenden Ausschluss des Angebots führen. Betriebswirtschaftlich lässt sich einiges sinnvoll und nachvollziehbar begründen.

·       "Unüblich" hohe oder niedrige Werte zur Deckung der GGK können sich, siehe oben, aus sachlichen Gründen ergeben und meist ausreichend erklärt werden.

·       Die im K2-Blatt angegebenen Zuschlagsträger (Spalte B) darf der Bieter bestimmen. Das ist keine Neuerung der ÖNORM B 2061:2020, sondern war auch schon durch die Vorfassungen ermöglicht, aber nicht so transparent dargestellt. Es ist nicht zwingend den GZ "auf alles" umzulegen. Bspw. können auch nur die Personalkosten als Basis (= 100%) herangezogen werden.

·       Für die GGK ist es für viele Unternehmen Standard, sie nur den Personalkosten zuzuordnen (weil dieser Kostenträger eine eher konstante und besser prognostizierbare Größe darstellt).

·       Finanzierungskosten, Wagnis und Gewinn sollten jedoch grundsätzlich allen Kostenarten (Summe aller Einzelkosten) zugeschlagen werden.

2.3.6.          Verbesserungen erforderlich?

Als formal verbesserungswürdig sieht Weber die Tabelle im K2-Blatt, da in den Spalten E, H, K, N und P entweder die Formeln richtigzustellen wären (ohne Division durch 100) oder in den Zeilen 1 bis 17 die ausgewiesenen Werte ohne Prozentangabe zu verwenden wären.[29] Die Kopfzeile im K2-Blatt stellt jedoch keine Programmieranleitung für z. B. Excel dar, wo die Zahl 1 formatiert in Prozent als 100% dargestellt wird. Die im K2-Blatt dargestellten Formeln beziehen sich auf die dargestellten Werte und daher ergibt nur die Division durch 100 das zutreffende Ergebnis (zB kann sich ein %-Wert von 6,15% aus (102,56 x 6,00) /100 = 6,15 ergeben). Im Übrigen findet sich diese Darstellung von Formeln in denen Prozentsätze verwendet werden in der Mathematik ganz allgemein und daher auch in ÖNORMEN (z. B auch ÖNORM B 2111 Abschnitt 5.5.2). 

Die weiters geäußerte Kritik an der ÖNORM B 2061, dass für die Ermittlung der Finanzierungskosten wesentliche kostenverursachende Grundlagen in der ÖNORM B 2061 (und auch in vielen Fachbüchern) unerwähnt bleiben würden,[30] ist unberechtigt. Die ÖNORM ist kein Lehrbuch und es ist nicht ihre Aufgabe allfällige Abhängigkeiten oder Einflussgrößen ausführlich zu erklären. Die wesentlichen Einflüsse sind in Abschnitt 5.5.1 jedoch genannt, weshalb die Kritik verwundert. Zur Ermittlung der Höhe von Finanzierungskosten, in Zeiten hoher Kapitalzinsen wesentlich relevanter als noch im Jahr 2020, liegt genügend Literatur vor (seit 2020 ist sogar ein Berechnungstool im Internet zur Anwendung frei verfügbar).[31] Deshalb verwundert auch diese Kritik.

Der Forderung nach Aufnahme von zusätzlichen Hilfs-K-Blättern ist bereits aus den zuvor genannten Erwägungen klar abzulehnen (Kapitel 2.1). Insbesondere bei den Finanzierungskosten kommt hinzu, dass sich der vorzufinanzierende Kapitalbedarf nur schwer punktgenau und nachvollziehbar ermitteln lässt. Im Rechnungskreis der Buchhaltung scheint nämlich der Zinsaufwand lediglich für einen Teil des Fremdkapitals auf. Lieferantenkredite bei Ausnutzung der Zahlungsfrist scheinen ebenso wenig auf wie die Verwendung von Eigenkapital das im Rahmen der Kalkulation mit kalkulatorischen Zinskosten anzusetzen ist. Die Vorfinanzierung der Bauleistung (im K2-Blatt Spalte J zu erfassen) verursacht ebenso wie der allgemeine Geschäftsbetrieb (in den GGK zu erfassen) oder Baugeräte (als Verzinsung im K6-Blatt zu erfassen) Kapitalkosten. Will man Kapitalkosten aus der Buchhaltung bzw. Kostenrechnung ableiten um sie kalkulatorisch zu erfassen treten daher auch Zuordnungs- und Abgrenzungsprobleme auf. Darüber hinaus ist die Finanzierung eines Unternehmens im Detail und insbesondere gewährte Kreditkonditionen ein relevantes Geschäftsgeheimnis.

2.4.    Personalkosten (K3-Blatt)

2.4.1.          Allgemeines

Durch die Beschäftigung von Mitarbeitern entstehen dem Dienstgeber zunächst die direkten Arbeitskosten. Sie bestehen aus dem laufenden Entgelt (Löhne bzw Gehälter) sowie Zulagen, Zuschlägen und so weiter. Auf diese Bezugsbestandteile sind (fast immer) Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abgaben zu leisten. Darüber hinaus entstehen weitere Bezugsbestandteile, und zwar aus dem Urlaubszuschuss (UZ) und dem Weihnachtsgeld (WG); bezeichnet mit Sonderzahlungen, genannt auch 13. und 14. Monatsbezug. Auch auf UZ und WG sind Sozialversicherungsbeiträge und weitere Abgaben zu leisten. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Personalnebenkosten geht es auch um die Umlage von Arbeitskosten, die während Zeiten entstehen, in denen keine verkaufbare Tätigkeit von den Mitarbeitern erbracht wird. Diese Nichtarbeitszeiten oder Ausfallzeiten entstehen wegen Urlaub, Feiertage, Krankenstand, Schulungen oder Arbeitsmangel im Unternehmen. Diese Nichtarbeitszeiten sind auf die verrechnungsfähige Arbeitszeit, jene Zeit die in den Erlösprozess eingebracht wird, umzulegen. Kosten der Nichtarbeitszeit sind Teil der umgelegten Personalnebenkosten.

Der Aufbau des K3-Blattes entspricht einer Stundensatzkalkulation. Diese ist Basis jeder wirtschaftlichen Grundausbildung. Die ÖNORM B 2061 hat die allgemeine Stundensatzkalkulation auf die Bedürfnisse der Bauwirtschaft angepasst und insbesondere auf die typischen Kostenkomponenten (Erschwernisse, Arbeiten an Montagestellen außerhalb des Betriebsstandorts usw) Bezug genommen.

Jede Kalkulation ist ein Blick in die Zukunft. Es liegen zwar Daten aus der Lohnverrechnung vor, diese sind jedoch Ist-Daten und daher historische Daten. In der Plankostenrechnung werden selbstverständlich Ist-Daten verwendet, diese sind jedoch in Hinblick auf zukünftige Erwartungen (z. B. Fachkräftemangel oder -überschuss, Sinken oder Steigen der freiwilligen Überzahlung und dgl.) anzupassen.

Die ÖNORM B 2061 erkennt auch die sogenannte retrograde Ermittlung der Personalkosten als normkonform an (Abschnitt 5.2.2: Einzelne Werte oder Zwischenergebnisse können auch der Kostenrechnung entnommen werden. Werden die Personalkosten der Kostenrechnung entnommen, sind die einzelnen Werte entsprechend dem Schema gemäß Formblatt K3 in Anhang A so genau wie möglich aufzuteilen (retrograde Kalkulation)). Für die retrograde Ermittlung bieten sich die Personalkosten vor Zurechnungen (K3-Blatt Zeile 15) an. Sie lassen sich aus Daten der Personalverrechnung und Stundenstatistik ermitteln und für die Verwendung als Plandaten hochrechnen. Die Möglichkeit der retrograden Personalkostenkalkulation wird leider in der Literatur nur selten erwähnt, ist jedoch in der Praxis eine häufig angewandte Methode (dazu auch Literatur gem. Fußnote 8).

Der im Rahmen von Preisprüfanfragen manchmal gestellten Aufforderung, mit den Daten aus der Lohnverrechnung die Höhe einzelner Ansätze, z. B. die Höhe der kalkulierten Überzahlung nachzuweisen, kann gar nicht nachgekommen werden. Kalkuliert werden die Plankosten die den zukünftigen Aufwand abdecken sollen. Ein Nachweis über vergangenheitsbezogene Daten oder dem derzeitigen Ist-Zustand ist dafür nicht geeignet.

Kritisiert wird von Weber, dass das K3-Blatt auch für die Ermittlung des Gehaltspreises herangezogen werden kann.[32] Industriekollektivverträge (Metall, Elektro, HKLS) lassen es zu, Arbeitskräfte der Produktion alternativ zum Arbeiter-KollV auch nach dem Angestellten-KollV zu entlohnen. Daher ist die Notwendigkeit der Ermittlung eines Mittelgehaltspreises analog des Mittellohnpreises gegeben.

2.4.2.          Fehlerquellen

Die von Lang[33] aufgezeigten und in der Praxis von ihm detektierten Unstimmigkeiten und Unachtsamkeiten bei der Ermittlung des Personalpreises (insbes. Mittellohnpreises) sind grundsätzlich zutreffend, wenngleich manches zu pointiert vorgebracht ist und den Anschein erweckt, es kämen keine alternativen Lösungen in Betracht. Dazu einige Anmerkungen:

·       Zutreffend ist, dass die Personalnebenkosten (PNK) in der gesetzlich geltenden Höhe berücksichtigt werden müssen. Das betrifft jedenfalls die direkten PNK. Die umgelegten PNK speisen sich einerseits aus gesetzlichen Vorgaben (zB Umlage der  Kosten für Sonderzahlungen und Entgeltfortzahlung bei Feiertagen, Krankheit und Urlaub) sowie aus betrieblichen Randbedingungen (z. B. Arbeitsmotivation die auf die Krankenstandstage einen Einfluss hat, Entgeltfortzahlung bei sonstigen arbeitslosen Zeiten wie z. B. wegen fehlender direkter Anschlussaufträge und dgl.  oder freiwilliger Sozialleistungen[34]). Insofern wundert es nicht, dass die Höhe der kalkulativ zu erfassenden umgelegten PNK kein fixer, sondern ein betriebsindividueller Wert ist, der jedoch eine Untergrenze aufweist um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Lang veröffentlicht dankenswerter Weise über die WEB-Seiten des ASI die Lohnnebenkosten einzelner Baubranchen.[35] Da offenbar keine betrieblich bedingten Ausfallzeiten in der formelhaften Berechnung berücksichtigt sind, markieren die Werte daher eher den Bereich der Mindestwerte (im Übrigen sind Durchschnittswerte erfasst, weshalb eine geringfügige Erhöhung oder Senkung jedenfalls noch dem Schema von Lang entspricht). Verkompliziert wird die Berechnung auch deshalb, weil bei manchen Branchen, insbesondere jenen die dem BUAG unterliegen, Abminderungen der formelhaft ermittelten Werte erforderlich sind.[36]

·       Selbstverständlich können und dürfen Unternehmer die Höhe der umgelegten PNK auch aus ihrer Kostenrechnung/Lohnbuchhaltung ableiten (Anleitung dazu siehe Literatur gem. Fußnote 8).

·       Kleingerät und Nebenmaterial können, müssen aber nicht unter den Personalgemeinkosten erfasst werden (vgl. ÖNORM B 2061:2020 Abschnitt 5.2.2.6: Soweit sachlich begründet, dürfen solche Kosten auch anderen Kostenträgern (z. B. Materialkosten, Gerätekosten, Baustellengemeinkosten oder Geschäftsgemeinkosten) zugeordnet werden). Die sachliche Begründung ergibt sich aus der Kostenrechnung des Unternehmers (Kalkulationsfreiheit) und weder aus der Art der Bauleistung, der Branche oder den Ansichten des AG oder der preisprüfenden Institution.

·       Gegenüber der ÖNORM B 2061:2020 veränderte Kalkulationsformblätter dürfen Anwendung finden, sie müssen mindestens den gleichen Informationsinhalt wie die normgemäßen K-Blätter aufweisen (ÖNORM B 2061:2020 Abschnitt 7).

Auch diese Anmerkungen zeigen, dass es in der Kostenrechnung und Kalkulation, von Rechenfehlern und falschen mathematischen Zuordnungen abgesehen, kein Richtig oder Falsch gibt; dazu bereits Kapitel 1.4.2. Dem kommt die ÖNORM auch nach, weil sie zumeist ein empfohlene Vorgangsweise vorsieht, aber Alternativen nicht ausschließt. Dabei können sich die Empfehlungen durchaus selbst im Weg stehen, da die zuvor bereits genannten Nebenmaterialien sowohl unter den Personalgemeinkosten (5.2.2.6) als auch als Zurechnung im Rahmen der Materialpreisbildung (K4-Blatt Spalte K) angegeben sind. Das ist kein Fehler der Norm, sondern demonstriert die Vielfältigkeit der Zurechnungsmöglichkeiten eindrucksvoll.

Diese Anmerkungen bedeuten nun nicht, dass Unternehmer die Ausführungen von Lang beiseiteschieben dürfen, sondern sie sind zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten und ihre Befolgung dient sicherlich einer reibungsloseren Angebotsprüfung.

2.4.3.          Unproduktive Zeiten (K3 Zeile 4)

Zunächst einleitend zum unproduktiven Personal. Es scheint offenbar schwierig den Begriff "unproduktiv" zu erklären[37]. Diese Bezeichnung erklärt sich mit der Lehre der Produktionsfaktoren die von Gutenberg begründet wurde. Sie teilt die menschliche Arbeit in die Ausführung, also die menschliche Arbeit am Objekt (produktive Arbeit) und in dispositive Arbeit (Leitung, Planung, Organisation, Kontrolle) ein.[38] Die produktive Arbeit schafft den Output, die dispositive Arbeit (in der Bauwirtschaft auch als unproduktive Arbeit bezeichnet) schafft die Rahmenbedingungen für die Produktion.

Die ÖNORM B 2061:2020 hat sich von der Bezeichnung "unproduktives Personal" verabschiedet und sieht unter unproduktive Zeiten jene dispositive Arbeit an die das sonst produktive Personal daran hindert einen verkaufbaren Output zu erzeugen. Dazu zählen die Zeiten von dispositiver Tätigkeit. Auch projektspezifisch bedingte nicht erlösbringende Zeiten die die von besonderen Arbeitsbedingungen hervorrufen werden zählen dazu (z. B. produktive Arbeit nur im Zeitfenster einer Gleissperre, während jedoch 8 Std pro Tag den Mitarbeitern zu bezahlen sind).

Achtung:

·       Bauleitungspersonal ist nicht unter der Zeile "unproduktive Zeiten" des K3-Blattes zu erfassen. Soll es in den Personalpreis (Mittellohnpreis) eingerechnet werden, sind diese Zurechnungen in der Zeile 17 des K3-Blattes (oder im Rahmen des GZ) vorzunehmen.

·       Typische Rand- und Nebenzeiten (Aufsuchen des Arbeitsplatzes, Vorbereitung, Wartezeiten z. B. wegen Trocknung, Erholungszeiten usw) sind im Aufwandswert zu erfassen.[39] 

·       An dieser Stelle des K3-Blattes sind ausschließlich projektbezogene unproduktive Zeiten zu erfassen, nicht jedoch unternehmensbedingte Ausfall- und Nichtarbeitszeiten (z. B. Wartezeiten zw. Aufträgen oder bei Auftragsmangel). Dafür ist im Rahmen der umgelegten Personalnebenkosten kalkulatorisch Vorsorge zu treffen.

 

Die ÖNORM B 2061:2020 schafft mit Zeile 3 gegenüber der Ausgabe 1999 erweiterte kalkulatorische Möglichkeiten. Sie sind zu begrüßen und sollten nicht pauschal zur Diskussion gestellt werden.

2.4.4.          Personalgemeinkosten

Weber kritisiert, dass Lohnverrechnung und Betriebshaftpflichtversicherung bei den Personalgemeinkosten aufscheinen.[40] Diese Kritik ist aus mehreren Gründen unberechtigt. Die moderne Betriebswirtschaftslehre entwickelt immer bessere Methoden um den Kostenverursachungsprinzip gerecht zu werden, sodass Kosten dem verursachenden Kalkulationsobjekt zugewiesen werden können. Daher besteht nach der ÖNORM die Möglichkeit, die Kosten der Lohnverrechnung den Personalkosten zuzurechnen, oder sie in den GGK zu erfassen bzw zu belassen. Bei ausgelagerter Lohnverrechnung oder bei ARGEn ist es üblich die Kosten direkt dem Personal zuzuordnen, da die Kostenverrechnung pro Kopf und Woche oder Monat erfolgt. Die Verrechnung über die GGK wäre in diesen Fällen ein verrechnungstechnischer Umweg.

Falls die Haftpflichtversicherung als Bemessungsgrundlage für die Prämie (auch) den Personalaufwand vorsieht, führt kein Weg über die Erfassung bei den Personalkosten vorbei.

Gezeigt ist, dass die Möglichkeit der Verrechnung im Wege der Personalgemeinkosten offenstehen muss, die Hinweise in der ÖNORM sind als ein Dürfen, nicht aber als ein Müssen anzusehen.

2.5.    Materialkosten (K4-Blatt)

Weber kritisiert die Änderung im K4-Blatt, sodass eine Unterteilung in die Anteile Lohn und Sonstiges nicht mehr möglich sei.[41] Er übersieht dabei, dass der Lohnanteil sich nur aus Ladearbeit und Manipulation gespeist hat und diese Möglichkeit weiterhin besteht (B 2061:2020 Abschnitt 5.3.2: Soweit sachlich begründet, dürfen Kosten für Transport, Ladearbeit und Manipulation auch anderen Kostenarten (z. B. den Personalkosten) oder den Baustellengemeinkosten zugerechnet werden).

Eine weitere Kritik bezieht sich auf die Materialgemeinkosten. Dazu gilt das bereits unter den Personalgemeinkosten gesagte. Die ÖNORM bietet nun eben für Zuordnungen mehrere Möglichkeiten.

Lang vermeint den einzigen richtigen Weg bei der Ermittlung der Materialpreise darin zu sehen, Preisauskünfte der Lieferanten einzuholen, die keinesfalls aus Preislisten generiert werden können, sondern die entsprechende Angebote erfordern, die entweder globale Dauergeschäftsbeziehungen des Unternehmens widerspiegeln oder angebotsbezogen eingeholt werden.[42] Dass Bieter nicht (immer) so handeln, ist nicht unverständlich, sind doch projektspezifische Preisanfragen für mehrere Materialien zeitaufwändig und ressourcenintensiv sowohl auf der Bieter- als auch der Lieferantenseite. Deswegen formuliert die ÖNORM B 2061:2020, anders als in der Ausgabe 1999, ohne Bezug zu einer Preisangabe oder eines Preisnachweises eines Lieferanten (Abschnitt 5.3.1: Die Grundlagen für die Ermittlung der Materialkosten sind die erwarteten Beschaffungskosten). Auch im K4-Blatt ist die alte Spaltenbezeichnung der Ausgabe 1999 Materialbezeichnung, Lieferer und Ort durch Materialbezeichnung, Preisquelle ersetzt. Die Preisquelle kann eine Preisliste, selbstverständlich ein Angebot eines Lieferanten, aber auch die eigene Erfahrung, die sich aus der Kenntnis der Markpreise speist, sein. Dass in der Spalte D des K4-Blattes der "Preis ab Lieferer" anzugeben ist, schadet dem nicht, weil das nicht bedeutet einen Preis eines bestimmten Lieferanten einzutragen.

Jede erzwungene Festlegung des Lieferanten bereits mit dem Angebot ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und das BVergG verlangt es auch nicht (Ausnahmen können jedoch bestehen). Lieferanten und Erzeuger (sowie auch Subunternehmer) bieten auf einem Scheinmarkt an, weil ihr allfälliger Auftrag vom Erfolgt des Anfragers (Bieter) abhängt. In dieser Situation ist ein Verhandlungsdruck vom Anfrager nicht aufbaubar.

Darüber hinaus ist Kenntnis Dritter (Lieferanten, Erzeuger, Subunternehmer bei denen viele Fäden, sprich Bieter, zusammenlaufen) über mögliche Anbieter eines Projekts schädlich für den Wettbewerb. Das sollte besonders öffentlichen AG, aber auch dem Gesetzgeber der Subunternehmerregelungen bereits überstrapaziert, mehr bewusst sein.

Auch die aus seiner Sicht häufigsten Fehler bei der Ermittlung der Materialkosten/-preise stellt Lang zusammen.[43] Dazu gilt sinngemäß das Gleiche, wie zuvor zur Mittellohnpreisermittlung angeführt ist. Im Detail einige spezifische Anmerkungen:

 

·       Im K4-Blatt muss ein Material bezeichnet werden, die Materialbezeichnung bzw. bereits eine konkrete Produktangabe muss mit der neutralen Materialbeschreibung der Ausschreibung zusammenpassen. Der Bieter muss sich, außer er hat es in einer sog. echten Bieterlücke anzugeben, im Rahmen des Angebots noch nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen. Viele Ausschreibung sehen nämlich keine Stückschuld, sondern eine Gattungsschuld vor.[44]

·       Problematisch ist, wenn konkrete Produkte eines Erzeugers in der Ausschreibung genannt sind. Die Bezeichnung muss BVergG-konform mit dem Zusatz "oder gleichwertig" erweitert sein. Dann liegt eine sog. unechte Bieterlücke vor, die der Bieter ausfüllen kann - Alternativprodukt -, oder nicht. In beiden Fällen ist dann das konkrete Produkt geschuldet (Stückschuld) und sollte bereits im K4-Blatt auch so bezeichnet sein. Eine zwingende Veranlassung im K4-Blatt das im LV genannte konkrete Produkt zu nennen besteht nach Ansicht des Autors jedoch nicht; die gewählte allgemeine neutrale Bezeichnung darf aber das angebotene Produkt nicht ausschließen. Diese Meinung lässt sich wie folgt begründen: Da der Bieter im Rahmen der Bieterlücke sogar mehrere gleichwertige Produkte angeben kann,[45] führt sich eine allfällige Forderung der Nennung eines konkreten Produkts (welches?) im K4-Blatt ad absurdum. Im Rahmen des K4-Blattes kann der Bieter daher nur eine neutrale Bezeichnung wählen. Nachdem nicht jedes der genannten (gleichwertigen) Produkte auch gleichpreisig sein muss, kann darauf geschlossen werden, dass die Judikatur sogar Abweichungen vom tatsächlichen Bezugspreis zum im K4-Blatt genannten toleriert.

·       Die im K4-Blatt angegebenen Einheiten müssen nicht mit den im LV festgelegten Einheiten der Materialien für die Abrechnung übereinstimmen. Eine Umrechnung hat dann im K7-Blatt zu erfolgen. Die Angaben müssen auch nicht handelsüblichen Einheiten entsprechen (denn das sind oft Verrechnungseinheiten die Paletten, Rollen und dgl. entsprechen. Das Einzige was vom Bieter gefordert ist, dass im K4-Blatt der mit der Einheit verbunden Materialpreis plausibel ist und im K7-Blatt korrekt die Materialpreise auf die Abrechnungseinheiten umgerechnet werden.

Betreffend die Zuordnung von Kosten bestehen auch bei der Materialpreiskalkulation gewisse Spielräume. Ob z. B. der Zeitaufwand, und damit die Personalkosten, für Abladen und Manipulation im K4-Blatt erfasst und den Materialkosten zugewiesen werden, den BGK zugeordnet werden oder im Aufwandswert berücksichtigt werden, ist alleine Sache des Bieters. Z. B. kommt es darauf an, welche Nebentätigkeiten er bei der Nachrechnung von Aufwandswerten miterfasst (Ermittlung der Ist-Aufwandswerte im Rahmen einer technischen Nachkalkulation Ist-Stunden / Ist-Mengen = Ist-Aufwandswert).

2.6.    Gerätekalkulation (K6-Blatt)

Der bedeutende Unterschied des K6-Blattes:2020 zum K6-Blatt:1999 ist, dass nunmehr nicht die Gerätekosten der Vorhaltegeräte ermittelt werden, sondern alle wesentlichen Geräte die zum Einsatz kommen sollen, seien es Leistungs- oder Vorhaltegeräte. Die Kritik, dass die Angabe der Geräteanzahl am K6-Blatt fehlt,[46] kann daher nicht nachvollzogen werden; die Anzahl ist unnötig.

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass eine Nennung von Gerätenummern gem. Baugeräteliste (BGL) nicht (mehr) erforderlich ist und das AV- und Reparturkostenbeträge selbstverständlich auch nicht der BGL entnommen werden müssen.

Auf weitere Ausführungen wird an dieser Stelle verzichtet.

2.7.    Detailkalkulation (K7-Blatt)

Das K7-Blatt ist ein formfreies Blatt. Bewusst wurde darauf verzichtet, dem Blatt keine Struktur zu geben, weil diverse Branchen unterschiedliche Anforderungen haben und man sich im ASI-Komitee der Gefahr formaler Angebotsmängel mit dem daher gehenden Angebotsausschluss, bewusst war.

Zum Kostenverursachungsprinzip sind jedoch einige Anmerkungen erforderlich. Es ist eines von mehreren Prinzipien die für die Kostenrechnung als sinnvoll angesehen werden. Es konkurriert mit anderen Prinzipien und Zielkonflikte erfordern, dass diesem Prinzip nicht immer die Priorität eingeräumt werden kann. Bezogen auf den Endkostenträger (die verkaufbare Leistung; LV-Position) ist es bei der Zuschlagskalkulation unabdingbar, die von der Leistung verursachten direkten Kosten auch ihr zuzuordnen. Anderenfalls fehlt der Kostenträger für die Umlage der Gemeinkosten (nach der ÖNORM für den Gesamtzuschlag).

Nun erliegen manche einem fundamentalen Gedankenfehler, weil das Attribut "direkt" keine Kosteneigenschaft ist,[47] sondern es ergibt sich erst durch die individuelle explizite Zuordnung im Rahmen der Kostenrechnung (Kalkulation). Daher ergeben sich diverse Abgrenzungsunterschiede. Sie führen auch dazu, dass die Preisgestaltung der Bieter unterschiedlich ausfällt.

Nicht zuzustimmen ist Lang[48] in der Aussage, dass nur wenn das LV keine eigenen

Positionen für die BGK vorsieht, dürfen (wohl gemein "müssen") die den BGK zugeordneten Kosten auf die Angebotspreise (wohl gemeint direkten Kosten, weil der Angebotspreis die BGK bereits enthält) umgelegt werden. Gibt es keine BGK-Positionen und werden die BGK nicht umgelegt, fehlt wohl ein großer Kostenanteil der wahrscheinlich sogar zum Ausschluss des Angebots führt. Aber tatsächlich darf der Bieter auch trotz BGK-Positionen Umlagen vornehmen. Die ÖNORM formuliert in einer Art von "dürfen" (Abschnitt 6.2.2.1: Wenn sachlich und wirtschaftlich gerechtfertigt, ist es zulässig, Teile der Baustellengemeinkosten umzulegen). Gibt es keine eigenen Positionen der BGK im LV erübrigt sich die Frage der Zulässigkeit der Umlage. Es muss umgelegt werden. Daher muss hinter diesem Satz mehr stecken, nämlich die Möglichkeit von Umlagen. Die Norm sieht insbesondere in Abschnitt 6.2.2.2.2 quasi die Fortsetzung der obigen Bestimmung. Sie nennt Personalkosten als Teil der zeitgebundenen BGK, aber nur soweit sie nicht sachlich begründet den Einzelpersonalkosten oder den Geschäftsgemeinkosten zugeordnet werden, z. B. für Projekt- und Bauleitung, Arbeitsvorbereitung, Abrechnung, Überwachung der Arbeitsleistung, Bedienung von Vorhaltegeräten. Die Begründung liegt darin, dass v. a. Kosten von Angestellten (z. B. Bauleitung), anders als Materialkosten nicht durch die Leistungserbringung entstehen, sondern Allgemeinkosten der Betriebsführung darstellen. Baustellengemeinkostenpositionen sind daher hybride Positionen im Hinblick auf Leistungen (z. B. Zuordnung von explizit verlangten materiellen Leistungen wie z. B. Aufbau des Krans, Vorhalten des Krans oder Betreiben der Baustellenbeleuchtung) und Gemeinleistungen wie z. B. die Bauleitung).

Betriebswirtschaftlich lässt es sich jedoch nicht rechtfertigen, dass Kosten einer fremden Leistung (z. B. Leistungsposition X Baustahl) in eine andere Leistung eingerechnet werden (z. B. in die Leistungsposition Y Beton). Solch eine Vorgangsweise ist auch vergaberechtlich verpönt und führt zum Ausschluss des Angebots. Bedient jedoch ein Baugerät mehrere Leistungen (z. B. der Bagger die diversen Leistungen der Aushubpositionen des LV zwischen deren Ausführung es auch Wartezeiten des Baggers gibt) lässt es sich betriebswirtschaftlich begründen, die Kosten des Baggers nicht jeweils direkt den einzelnen Positionen über den Leistungswert zuzuordnen, sondern als Gemeinkosten zu betrachten (ermittelt über die gesamte geplante Einsatzdauer) und damit die Aushubpositionen indirekt zu belasten.

Die von Lang[49] aufgezeigten und in der Praxis von ihm detektierten Unstimmigkeiten und Unachtsamkeiten bei der Ermittlung und Festlegung der einzelnen kalkulatorischen Komponenten sind grundsätzlich zutreffend. Allgemein muss jedoch darauf verwiesen werden, dass auch die vertiefte Angebotsprüfung (nur) eine Plausibilitätsprüfung darstellt. Betreffen der kalkulierten Personalkosten gelten jedoch besondere Anforderungen (§137 Abs. 3 Z. 1 BVergG: Zu prüfen ist, ob Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind.

Fazit und Ausblick

Die ÖNORM B 2061:2020 ist eine praxistaugliche Vorgabe für die Darstellung der Kosten und der Preisermittlung für Bauleistungen.

Ein Änderungsbedarf, oder gar eine Erweiterung um zusätzliche K-Blätter oder Hilfs-K-Blätter besteht nicht.

Die ÖNORM B 2061:2020 wird, anders als die Vorgängernorm, dem betriebswirtschaftlich aktuellen Stand gut gerecht und lässt sich in ein Kostenrechnungssystem integrieren um daraus für die normgerechte Zuordnung und Darstellung von Kosten Ableitungen treffen zu können. Es gibt kein Argument, weshalb eine Anwendung der Norm scheitern sollte. Ein gewisses Bemühen ist jedoch Voraussetzung. Ihr Anwendungsbereich ist die Preisermittlung für Bauleistungen und daher fallen baunahe Dienstleistungen (Planung, ÖBA, PS) nicht in ihren Anwendungsbereich.

Die ÖNORM B 2061:2020 lässt mehr unternehmerische Freiheiten zu, ohne der Spekulation Vorschub zu leisten. Das ist der modernen Betriebswirtschaft, der unternehmerischen Kalkulationsfreiheit und schließlich auch dem Wettbewerb geschuldet.

 

Weiterführende Informationen

Ø  Zum Aufbau und zur Gestaltung von Ausschreibungen, Bauverträge und Leistungsverzeichnisse siehe auch (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag.

Ø  WEBINAR (kostenlos) zur Baukalkulation: Weiterführend …

Ø  Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung.

Andreas Kropik

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[1]      Die richtige Verwendung und vor allem das korrekte Verständnis der Begriffe Aufwand und Kosten, Ertrag und Leistung sowie Preis, der der Angebots- bzw Verkaufspreis der eigenen Waren und Dienstleistungen, aber auch ein Einkaufspreis sein kann. In der Buchhaltung bekommt der Einkaufspreis die Bezeichnung Aufwand und der erlöste Verkaufspreis die Bezeichnung Ertrag. Aufwand und Ertrag sind buchhalterische Begriffe, Kosten und Leistung Begriffe der Kostenrechnung. Zum Teil bestehen relativ direkte Zusammenhänge und zum Teil müssen sich künstlich (und individuell) hergestellt werden. Dazu ausführlich z. B. in Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061, 17ff.

[2]      Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 13.

[3]      BVwG 12.4.2023, W279 2264248-1; ZVB 2023/69 (Beatrix Lehner).

[4]      Zeitgebundene Kosten der Baustelle "… umfassen insbesondere: Personalkosten, soweit sie nicht sachlich begründet den Einzelpersonalkosten oder den Geschäftsgemeinkosten zugeordnet werden, z. B. für Projekt- und Bauleitung, Arbeitsvorbereitung, Abrechnung, Überwachung der Arbeitsleistung, Bedienung von Vorhaltegeräten, …" (ÖNORM B 2061:2020 Abschnitt 6.2.2.2.2).

[5]      Lang, ÖNORM B 2061 - Preisermittlung für Bauleistungen - Praxisbericht über die Anwendung der Ausgabe vom 1.5.2020 im (öffentlichen) Auftragswesen, bauaktuell 2023, 14 (15).

[6]      Lang, bauaktuell 2023, 14 (16).

[7]      Dazu auch Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061, 180.

[8]      Kropik, Von der Kostenrechnung zu den Werten im K2-Blatt und K3-Blatt der ÖNORM B 2061:2020 (aktualisiert 2022). In dieser Broschüre samt Berechnungstool, die im Auftrag der Geschäftsstelle Bau der WKO erstellt und von ihre herausgegeben wurde, sind diverse Zurechnungen (Umlagen) sowie die Ermittlung und Aufbereitung für die Verwendung in den K-Blättern beschrieben; www.bauwesen.at/info Info-Nr. 17 (Abruf 01.11.2023).

[9]      Zur Divisionskalkulation, auch für baunahe Dienstleistungen, siehe Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 114ff.

[10]     Anderer Meinung Lang, bauaktuell, 14 (16). Jedoch ist eine Transformation (mit Unschärfen und vielen Fallstricken) in die K-Blätter möglich.

[11]     Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061. Siehe weiters auch Hinweis in Fußnote 8.

[12]     In der SV-Liste (https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/sv) finden sich lediglich drei von 273 in 72.03 eingetragenen Personen die gleichzeitig auch in 92.01 eingetragen sind (Abruf 01.11.2023).

[13]     Dazu Kropik/Strasser, Personalnebenkosten im Bauwesen, bauaktuell 2021, 114.

[14]     Dazu Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), 735.

[15]     Vgl. etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2019/04/0083 wonach sogar rechtswidrige Ausschreibungsbestimmungen bestandsfest werden

[16]     Z. B. das K3-Tool des Autors; www.bauwesen.at/K3 (01.11.2023).

[17]     Weber, Die neue ÖNORM B 2061 - Eine kritische Betrachtung, bauaktuell 2023, 6 (6).

[18]     Weber, bauaktuell 2023, 6 (7).

[19]     Kropik/Raab, Der Gesamtzuschlag nach der ÖNORM B 2061 - ein sonderbares Konstrukt, bauaktuell 2018, 223 (Dieser Artikel bezieht sich auf die Ermittlung des GZ vor der ÖNORM B 2061 Ausgabe 2020).

[20]     Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 605.

[21]     Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), 315.

[22]     Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 579; siehe auch ein weiterentwickeltes K2-Blatt unter www.bauwesen.at/tools, Tool-Nr. 02 (01.11.2023).

[23]     Kropik, Die Kalkulation des Mittellohnpreises nach dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe (02.2022). Downloadbar unter www.bauwesen.at/K3_EuM (01.11.2023).

[24]     Lang, bauaktuell 2023, 14 (17).

[25]     Lang, bauaktuell 2023, 14 (17).

[26]     Lang, bauaktuell 2023, 14 (20).

[27]     Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 591ff.

[28]     Dazu ausführlich in Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 171ff und 724.

[29]     Weber, bauaktuell 2023, 6 (8).

[30]     Weber, bauaktuell 2023, 6 (9).

[31]     Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2060 (2020), 543ff mit Berechnungstool auf www.bauwesen.at/tools Tool-Nr. 06 (01.11.2023); Lang/Wolkerstorfer, Praktische Baukalkulation5 (2022), 26; Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), 649ff; Anderl/Michael Müller/Reckerzügl, Bauzinsen vs. Verzugszinsen, bauaktuell 2022, 104; Reckerzügl, Die korrekte Vergütung von Bauzinsen, bauaktuell 2014, 13 und viele andere.

[32]     Weber, bauaktuell 2023, 6 (9).

[33]     Lang, bauaktuell 2023, 14 (17).

[34]     Freiwillige Sozialleistungen können auch Teil der Personalgemeinkosten oder auch der GGK sein. Verbindliche Vorgaben wo sie zu berücksichtige sind gibt es nicht.

[35]     https://www.austrian-standards.at/de/themengebiete/bau-immobilien/k-blaetter (01.11.2023), siehe dazu unterer Pkt. 6. 

[36]     Zur Abminderung der Werte die nach einer formelmäßigen Standardberechnung ermittelt sind, siehe Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 264ff (Bauhauptgewerbe) bzw. 277ff (Eisen und Metallbranchen); Kropik/Strasser, Personalnebenkosten im Bauwesen, bauaktuell 2021, 114 bzw Berechnungstool unter www.bauwesen.at/tools Tool Nr. 03 (01.11.2023).

[37]     Weber, bauaktuell 2023, 6 (10).

[38]     Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Erster Band - Die Produktion3 (1957).

[39]     Zur Gliederung der täglichen Arbeitszeit und Auswirkungen bei Verschiebungen wegen Ablaufstörungen siehe Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), 885.

[40]     Weber, bauaktuell 2023, 6 (11).

[41]     Weber, bauaktuell 2023, 6 (11).

[42]     Lang, bau aktuell 2023, 14 (17).

[43]     Lang, bau aktuell 2023, 14 (18).

[44]     Siehe dazu Kropik, Bauvertrags- und Nachtragsmanagement2 (2023), 91. Z. B. schuldet der Unternehmer nach der Pos.  080101A der LB-HB Vers. 22 Normalformatziegel (Gattungsschuld). Die LB-HB und LB-HT sehen, BVergG-konform, keine Produkte bestimmter Erzeuger vor.

[45]     BVA 15.02.2010, N/0120-BVA/05/2009-52). Die Angabe mehrerer Fabrikate, deren Auswahl sich der Bieter für den Fall der Auftragserteilung vorbehält, in einer Bieterlücke ist zulässig. Bei Mehrfachangaben müssen jedoch alle angebotenen Fabrikate die Ausschreibungsbedingungen erfüllen.

[46]     Weber, bau aktuell 2023, 6 (12).

[47]     Zur Kostengliederung und zu Kosteneigenschaften siehe Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020), 41ff.

[48]     Lang, bau aktuell 2023, 14 (22).

[49]     Lang, bau aktuell 2023, 14 (22).