Infobox Nr 05: BauvertraVerzögerung und Vertragsstrafe – Der
vom AG über den Haufen geworfene Terminplan
Intro: Der Beitrag behandelt die rechtlichen Auswirkungen
eines über den Haufen geworfenen Terminplans im Bauwesen, insbesondere in Bezug
auf Vertragsstrafen (Pönale) und Produktionsmittelplanung. Er erklärt, dass
Verzögerungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, die Bindung an
pönalisierte Fristen aufheben können, sobald sie 5% bis 10% der ursprünglichen
Leistungsfrist überschreiten. Eine Verzögerung von mehr als vier Monaten gilt als signifikant. Zudem
wird betont, dass Unternehmer realistische Puffer in der Planung einplanen
müssen, da kurzfristige Verzögerungen nicht automatisch zu einem Entfall der
Pönalen führen. Das Dokument bietet einen Überblick über die rechtlichen
Grundlagen von Verzugs- und Vertragsstrafen.
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Bewirken zeitliche
Verzögerungen im Bauablauf, etwa durch Störungen der Leistungserbringung die der Auftraggeber zu vertreten hat
oder vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderungen, ein Verschieben von
pönalisierten Zwischen- oder Endterminen, so reißt die Bindung an die Pönale
dann ab, wenn das Maß der Verschiebung eine bestimmte Größenordnung erreicht
oder überschreitet (OGH 23.2.1999, 1 Ob 58/98f, OGH 8 Ob 156/06b, OGH 2 Ob 176/14t, OGH 6 Ob 101/17x). Nach dem OGH entfällt dann sogar jede weitere
verbindliche Frist, allerdings kann der Unternehmer trotzdem, wenn er selbst
Verzögerungen verursacht hat, in Verzug geraten.
Bei der Beurteilung, wann ein
Zeitplan über den Haufen geworfen ist, spielt das Maß des Vertrauens auf die
Gültigkeit des Terminplans, insbesondere auf vereinbarte Zwischen- und
Endtermine eine Rolle. Es ist umso größer, je höher der Auftraggeber diese Termine
pönalisiert. Er bringt dadurch die Bedeutung dieser Termine zum Ausdruck. Es
ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass er in seiner Sphäre alles nur
Mögliche aufbringen wird, um diese für ihn so wichtigen Termine nicht zu
verzögern.
Die Größenordnung, wann nun
ein Terminplan als über den Haufen geworfen anzusehen ist, kann mit 5%, in
Ausnahmefällen mit bis zu 10%, der ursprünglichen Leistungsfrist angenommen
werden. Als absolute Obergrenze ist eine Verzögerung von vier Monate als Richtwert
heranzuziehen. Bei einer Überschreitung von vier Monate ist das zeitliche Maß
einer üblichen Verzögerung als jedenfalls überschritten anzunehmen.
Die
Überlegungen des OGH, dass der Unternehmer bei zeitlich kurzen Auswirkungen auf
den Endtermin an die Pönale weiterhin gebunden ist, sind auch aus
betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Sicht nicht zu widerlegen. Der
seriös planende Unternehmer muss mit geringen Terminschwankungen rechnen. Er
wird daher nicht so disponieren, dass ein vereinbartes Bauende sicherstellt,
sofort Produktionsmittel freizubekommen, um
auf eine Nachfolgebaustelle übersiedeln zu können. Gewisse Puffer sind
immer einzu-rechnen, sie müssen allerdings wirtschaftlich vertretbar sein.
Deshalb erscheint auch ein Ansatz von etwa 5% der ursprünglichen
Ausführungsfrist gerechtfertigter als einer von 20% oder gar 30%. Bis zu 10%
könnte denkbar sein, wenn der Unternehmer die Verschiebung bzw Verzögerung
langfristig in seiner Kapazitätsplanung berücksichtigen kann. Geringer als 5% könnte denkbar sein, wenn
sich die Verschiebung sehr kurzfristig ergibt.
Weitere Ausführungen dazu in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag. Das Inhaltsverzeichnis dazu:
6 VERZUG, VERTRAGSSTRAFE UND DER ÜBER DEN HAUFEN GEWORFENE TERMINPLAN
6.1 Gesetzliche Grundlagen
6.2 "Verzug" gemäß
ÖNORM B 2110
6.2.1 Definition
6.2.2 Folgen eines Verzugs
6.2.2.1 Rücktritt
6.2.2.2 Bestehen auf
Leistungserbringung, Vorlage eines Leistungsplans
6.2.3 Fixgeschäft
6.3 Vertragsstrafe (ÖNORM B 2110 Abschnitt 6.5.3)
6.3.1 Grundlagen und Zweck
6.3.2 Anspruch auf Leistung der
Vertragsstrafe
6.3.2.1 Verschuldeter Verzug ist
Voraussetzung
6.3.2.2 Höhe und Begrenzung der
Vertragsstrafe
6.4 Richterliches
Mäßigungsrecht
6.5 Verlängerung der Leistungsfrist und Schicksal der Vertragsstrafe
6.5.1 Problematik
6.5.2 Regelung in der ÖNORM B
2110
6.5.3 Berechnung der
Vertragsstrafe
6.5.4 Teilverzug
6.6 Wann ist ein Terminplan "über den Haufen" geworfen?
6.6.1 Konsequenz eines
"über den Haufen" geworfenen Terminplans
6.6.2 Literaturmeinung
6.6.3 Judikatur
6.6.4 Parameter zur Klärung der
Frage
6.6.5 Ergebnis
6.7 Zum vom Unternehmer geschuldeten Arbeitseinsatz in der Phase der
Fristverlängerung
Beitrag vom
15.01.2022 / 19.04.2025
Quicklinks
Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen
für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle
Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.