Infobox 26: Bauvertrag & Bauabwicklung – Die Übernahme der
Bauleistung
Intro: Die
Übernahme der Bauleistung ist ein entscheidender rechtlicher Schritt in der
Bauabwicklung. Mit der Übernahme wechselt der Erfüllungsanspruch des
Auftraggebers in einen Gewährleistungsanspruch, wobei das Risiko von Schäden am
Werk, zB wegen eines Unwetters, in die Verantwortung des Auftraggebers übergeht.
Mit erfolgter Übernahme beginnen verschiedene Fristen zu laufen.
Die Übernahme muss durch ein Zeichen des Bauunternehmers (wie eine Fertigstellungsmitteilung) erfolgen, und der Auftraggeber kann die Übernahme nur aus berechtigten Gründen verweigern. Übernimmt der Auftraggeber trotz Mängel, kann er die Zahlung bis zur Mängelbehebung zurückhalten.
Verweigert der
Auftraggeber die Übernahme ohne berechtigtes Anliegen, gerät er in
Annahmeverzug.
Die genauen Regelungen für den Übernahmeprozess sind in der ÖNORM B 2110 festgelegt, die den Ablauf von der Fertigstellungsmitteilung bis zur Übernahmeerklärung des Auftraggebers detailliert beschreibt. Bei einer berechtigten Verweigerung muss der Prozess nach Beseitigung der Mängel mit einer neuen Fertigstellungsmitteilung wiederholt werden.
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Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie
Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)
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Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)
Baukalkulation,
Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)
Alle Bücher im
Überblick finden Sie unter Publikationen!
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Ausführlich und mit
zusätzlichen Mustertexten ist die Übernahme im Buch Kropik, Bauvertrags- und
Nachtragsmanagement erläutert (samt Erläuterung und Kommentar der ÖNORM
B 2110 / B 2118 Ausgabe 2023). Die Regelungen zur Übernahme dürfen nicht
isoliert betrachtet werden. Sie berühren auch andere Rechtsbereiche bzw Regelungen der ÖNORM – Gewährleistung,
Vorbehalt bei der Schlussrechnung, Rechnungslegung, Sicherstellung nach § 1170b
ABGB, Zurückbehaltungsrecht usw.
Download der Unterlagen
Wegen der Bedeutung der Übernahme hat die Geschäftsstelle Bau (WKO) den
Bau-Knowhow-Folder neu aufgelegt (Verfasser Andreas Kropik). Die wichtigsten Punkte sind darin kurz und
prägnant zusammengefasst: Download Folder … (.pdf). Download der Mustertexte sie
nachfolgend.
Die im Folder abgedruckten Mustertexte und Formulare liegen zum Download bereit: Download Mustertexte … (.docx). (Hinweis: Über das oben zitierte Buch ist der Download von knapp 100 Mustertexten möglich!)
Zum Abschluss noch eine aktuelle relevante Judikatur:
Leitsatz OGH 15.2.2024, 8 Ob 114/23g (zitiert aus ecolex 2024/272)
1. Die
Übernahmefiktion nach Pkt 10.2.2. der ÖNORM B 2110 gilt selbst dann, wenn
Mängel vorliegen, die den schweigenden Auftraggeber nach Pkt 10.5.1 der ÖNORM
B2110 berechtigen würden, die Übernahme zu verweigern, zumal er solche Mängel
bei der Übernahme substantiieren müsste. Unterlässt er dies, treten die
Rechtsfolgen der Übernahme ein.
2. Eine Berufung auf
mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus,
dass der Werkbesteller die Verbesserung ernstlich geltend macht. Andernfalls
kann eine Zurückbehaltung des Werklohns den sie rechtfertigenden Zweck, nämlich
den Auftragnehmer durch finanziellen Druck zur umgehenden Verbesserung zu
bestimmen, nicht erfüllen. Die Fälligkeit des Werklohns wird bei Fehlen eines
weiter verfolgten Erfüllungsanspruchs nicht mehr hinausgeschoben.
Beitrag
vom 30.06.2024, aktualisiert 19.04.2025
Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen,
zB für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für
alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist
ebenfalls verfügbar.