Infobox 26: Bauvertrag & Bauabwicklung – Die Übernahme der Bauleistung

 

Intro: Die Übernahme der Bauleistung ist ein entscheidender rechtlicher Schritt in der Bauabwicklung. Mit der Übernahme wechselt der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers in einen Gewährleistungsanspruch, wobei das Risiko von Schäden am Werk, zB wegen eines Unwetters, in die Verantwortung des Auftraggebers übergeht. Mit erfolgter Übernahme beginnen verschiedene Fristen zu laufen.

Die Übernahme muss durch ein Zeichen des Bauunternehmers (wie eine Fertigstellungsmitteilung) erfolgen, und der Auftraggeber kann die Übernahme nur aus berechtigten Gründen verweigern. Übernimmt der Auftraggeber trotz Mängel, kann er die Zahlung bis zur Mängelbehebung zurückhalten.

Verweigert der Auftraggeber die Übernahme ohne berechtigtes Anliegen, gerät er in Annahmeverzug.

Die genauen Regelungen für den Übernahmeprozess sind in der ÖNORM B 2110 festgelegt, die den Ablauf von der Fertigstellungsmitteilung bis zur Übernahmeerklärung des Auftraggebers detailliert beschreibt. Bei einer berechtigten Verweigerung muss der Prozess nach Beseitigung der Mängel mit einer neuen Fertigstellungsmitteilung wiederholt werden.

 

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Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie

Die Buchserie von Andreas Kropik. Baukalkulation, Bauvertrag, Nachtragsmanagement, Kommentar ÖNORM B 2110, Kommentar ÖNORM B 2118, Kommentar ÖNORM B 2061..Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)

 

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Automatisch generierte BeschreibungAusführlich und mit zusätzlichen Mustertexten ist die Übernahme im Buch Kropik, Bauvertrags- und Nachtragsmanagement erläutert (samt Erläuterung und Kommentar der ÖNORM B 2110 / B 2118 Ausgabe 2023). Die Regelungen zur Übernahme dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Sie berühren auch andere Rechtsbereiche bzw  Regelungen der ÖNORM – Gewährleistung, Vorbehalt bei der Schlussrechnung, Rechnungslegung, Sicherstellung nach § 1170b ABGB, Zurückbehaltungsrecht usw.


Download der Unterlagen

Wegen der Bedeutung der Übernahme hat die Geschäftsstelle Bau (WKO) den Bau-Knowhow-Folder neu aufgelegt (Verfasser Andreas Kropik). Die wichtigsten Punkte sind darin kurz und prägnant zusammengefasst: Download Folder … (.pdf). Download der Mustertexte sie nachfolgend.

Die im Folder abgedruckten Mustertexte und Formulare liegen zum Download bereit: Download Mustertexte … (.docx). (Hinweis: Über das oben zitierte Buch ist der Download von knapp 100 Mustertexten möglich!)

 

Zum Abschluss noch eine aktuelle relevante Judikatur:

Leitsatz OGH 15.2.2024, 8 Ob 114/23g (zitiert aus ecolex 2024/272)

1. Die Übernahmefiktion nach Pkt 10.2.2. der ÖNORM B 2110 gilt selbst dann, wenn Mängel vorliegen, die den schweigenden Auftraggeber nach Pkt 10.5.1 der ÖNORM B2110 berechtigen würden, die Übernahme zu verweigern, zumal er solche Mängel bei der Übernahme substantiieren müsste. Unterlässt er dies, treten die Rechtsfolgen der Übernahme ein.

2. Eine Berufung auf mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus, dass der Werkbesteller die Verbesserung ernstlich geltend macht. Andernfalls kann eine Zurückbehaltung des Werklohns den sie rechtfertigenden Zweck, nämlich den Auftragnehmer durch finanziellen Druck zur umgehenden Verbesserung zu bestimmen, nicht erfüllen. Die Fälligkeit des Werklohns wird bei Fehlen eines weiter verfolgten Erfüllungsanspruchs nicht mehr hinausgeschoben.

 

Beitrag vom 30.06.2024, aktualisiert 19.04.2025

Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen, zB für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.

Andreas Kropik

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