ÖNORM B 2110, Baudokumentation:
Bautagesberichte und
Dokumentation
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Info 09:
Bautagesberichte und Dokumentation der Bauleistung
Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)
(Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)
Baukalkulation,
Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)
Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen
Wie der Name schon sagt: Der Bautagesbericht (BTB) ist das Tagebuch des
bauausführenden Unternehmers. Es werden darin alle relevanten Zustände und
Ereignisse festgehalten.
Den Bautagesbericht führt der Bauunternehmer. Der Auftraggeber (AG) kann
ihm die Dokumentation des Baugeschehens nicht verwehren.
Die Aufzeichnungen sind, wenn sie dem Vertragspartner (dem AG)
übermittelt werden, Wissenserklärungen. Erhält der AG Wissenserklärungen,
sollte, ist aus seiner Sicht eine Eintragung unrichtig, zeitnahe dagegen
eingesprochen werden. Anderenfalls liegt später die Beweislast, dass eine unbeeinsprucht gebliebene Eintragung unrichtig ist, bei
ihm.
Die ÖNORM B 2110 sieht Vorgaben an das Führen
von Bautagesberichten vor:
Das Führen von Bautagesberichten muss nicht gesondert vertraglich
vereinbart sein. Alleine mit Vereinbarung der ÖNORM B 2110 gelten die Rechte
und Pflichten, die sich aus der Führung von Bautagesberichten ergeben (ÖNORM B
2110:2013 Abschnitt 6.2.7.2.3).
Die ÖNORM B 2110 sieht eine Übergabe bzw Übermittlung der
Bautagesberichte nach spätestens 14 Tagen vor. Der AN wird dann eine kürzere
als die vierzehntägige Frist wählen, wenn es sich um Feststellungen handelt,
die später nicht mehr nachvollzogen werden können bzw wenn in den
Bautagesberichten mündlich vorgebrachte Hinweise, Anordnungen oder
Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden, die einer ehesten schriftlichen
Dokumentation bedürfen. Es sollte daher kein übergebener bzw übermittelter
Bautagesbericht älter als 14 Tage sein. Der Übergeber sollte den Nachweis
erbringen können, tatsächlich die Berichte übergeben zu haben.
Die Einspruchsfrist beträgt ebenfalls 14 Tage und beginnt ab dem Tag der
Übergabe bzw bei Postversand ab den Tag des Einlangens. Persönliche Übergabe
ist nicht erforderlich.
Standardmäßig sind in den Bautagesberichten
folgende Tatsachen einzutragen:
Arbeitskräfte: Anzahl der auf der
Baustelle eingesetzten (anwesenden) Arbeitskräfte; eine Trennung in
dispositives und produktives Personal reicht aus, Beschäftigungsgruppen müssen
keine angegeben werden. Die Berichte der Subunternehmer können den eigenen
Bautagesberichten angeschlossen werde, dann erübrigen sich weitere Angaben zu
den Subunternehmern und deren Leistungserbringung.
Arbeitszeit: Arbeitsbeginn und
Arbeitsende
Witterungsverhältnisse: Insbesondere wenn
die Witterung einen Einfluss auf die Leistungserbringung (Produktivität) hat
wie insbesondere Temperatur, Niederschlag, Feuchte, Schneeverhältnisse und die
Auswirkungen daraus wie Saugen von Wasser, Schneeräumung, schlechte
Befahrbarkeit der Baustraßen, Auswirkungen auf gelagertes Material, Vorwärmen,
zusätzliche Pausen wegen der Temperatur, Einschränkungen des Kranbetriebes
wegen Wind usw vorliegen.
Geräteeinsatz: Angabe des Einsatzes
von Großgeräten.
Materiallieferungen: Angabe wesentlicher
Materialanlieferungen
Leistungserbringung: Die erbrachte
Leistung samt Angabe des Leistungsortes (zB Stockwerk, Bereich, Achsen udgl)
ist anzugeben. Gegebenenfalls mit Arbeitspartien (Anzahl der tätigen
Arbeitskräfte bei den dokumentierten Teilleistungen angegeben)
Besondere
Vorkommnisse: Zusätzlich sind alle Umstände zu vermerken, die für die
Vertragsabwicklung von Bedeutung sind. In Bezug auf Leistungsstörungen können
das sein: Fehlende Vorleistungen und Auswirkung auf die Produktionsfaktoren wie
Wartezeit, Umschichten des Personals (zu anderen Leistungen aber gleiche
Baustelle oder Abzug zu anderen Baustellen), ungeplanter Wechsel des
Arbeitsplatzes, zurücklassen unfertiger Leistungen (die später fertiggestellt
werden müssen; Kleinteiligkeit) usw.
Güte- und
Funktionsprüfungen: Alle durchgeführten Prüfungen sind zu vermerken.
Regieleistungen: Regieleistungen
können in den Bautagesberichten erfasst werden (Regieauftrag, Art der Leistung,
eingesetzte Produktionsmittel sowie Zeit bzw Mengenaufwand); in der Regel
werden aber sinnvoller Weise eigene Regieberichte geführt.
Optionale Fotos: Sinnvoll ist es,
schriftlich beschriebene Zustände auch fotografisch festzuhalten.
Optionale Störungsdokumentation: Ergeben sich Bauablaufstörungen kann
neben den Bautagesberichten auch eine eigene Sonderdokumentation verfasst
werden.
Häufig gestellte Fragen:
Wer schreibt
Bautagesberichte? Qualifizierte Mitarbeiter des Bauunternehmers verfassen die
Bautagesberichte. Sie sind zeitnahe – grundsätzlich täglich - zu führen und
nach der ÖNORM B 2110 innerhalb von 14 Tagen nach dem dokumentierten Tag dem AG
zu übermitteln.
Sind
Bautagesberichte Pflicht? Nein; das Führen ist keine rechtliche Verpflichtung
sondern als Obliegenheit (nicht einklagbare Pflicht) einzustufen. Der
Bauunternehmer führt Bautagesberichte im Eigeninteresse, führt er keine stellt
er sich schlechter. Mit Bautagesberichten können ein gestörter Bauablauf
(Bauablaufstörungen) belegt werden oder sie können dem Freibeweis von bei
aufgetretenen Bauschäden dienen (daher sind die Angaben zum Arbeitsort auch
wichtig).
Kann der Bauherr
auch Eintragungen im Bautagesbericht machen? Ja. Der Auftraggeber kann und soll auch aus
seiner Sicht unrichtigen Eintragungen wiedersprechen. Das kann durch
Anmerkungen im Bautagesbericht erfolgen. Er darf aber nicht Eintragungen des
Bauunternehmers streichen (durchstreichen, auslöschen odgl), sondern er soll
sie kommentieren und damit aus seiner Sicht richtig stellen. Im Falle eines Einspruches
des Auftraggebers ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der
beeinspruchten Eintragungen anzustreben.
Wie wird ein
Bautagesbericht geführt? Der Bautagesbericht kann handschriftlich oder auch
maschinell geführt werden. Jedenfalls sollte Name und Unterschrift der Person
die die Eintragungen vorgenommen hat am Bericht aufscheinen.
Ausführungen zur Dokumentation der Leistungserbringung
und zum Bautagesbericht siehe in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag:
14 DOKUMENTATION
14.1 Wissenserklärung und
Willenserklärung
14.2 Warum Dokumentation?
14.3 Dokumentationsmittel
14.4 Gemeinsame Dokumentation
14.5 Dokumentation bei Störung der
Leistungserbringung (Einzelnachweisdokumentation)
14.6 Kosten der Dokumentation
Beispiel
14.1: Willenserklärung und Wissenserklärung
Beispiel 14.2: Dokumentation schafft Beweisurkunden
Beispiel 14.3: Beispiele für Eintragungen in Bautagesberichte im Zusammenhang
mit Behinderungen
Beispiel 14.4: Handschriftliche gegenüber maschinell geführten internen
Mitschriften
Beispiel 14.5: Einspruch gegen eine Baubesprechungseintragung
Beispiel 14.6: Gemeinsame Dokumentation
Beispiel 14.7: Spezielle Dokumentation einer Behinderung (1)
Beispiel 14.8: Spezielle Dokumentation einer Behinderung (2)
Beitrag vom
19.01.2022
Quicklinks
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Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.