Baukalkulation, ÖNORM B 2061:
Baustellengemeinkosten und die LB-Hochbau

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Fassung 01.04.2024

Info 21: Die Baustellengemeinkosten und ihre Ausschreibung nach der Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-HB) – Abgrenzung ULG 01.11 zu ULG 01.13

Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie

Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)

 

(Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)

 

Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)

Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen

 

Wichtiger Hinweis zur Rechtsprechung zu Mischpreiskalkulationen:

Die aktuelle Rechtsmeinung und Judikatur zu einer Mischpreiskalkulation kann wie folgt zusammengefast werden:

"Alle Kosten bzw Preise, die im Zusammenhang mit einer Position im Leistungsverzeichnis auftreten, sind in dieser einzurechnen. Erscheint das in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Leistungsverzeichnis nicht geeignet, eine den gesetzlichen Bestimmungen oder den ÖNORMEN entsprechende Kalkulation zu erstellen, ist der AG auf diesen Umstand hinzuweisen bzw sind in weiterer Folge die Ausschreibungsunterlagen anzufechten. Im vorliegenden Fall sind die Ausschreibungsunterlagen unangefochten geblieben und war das vorliegende Leistungsverzeichnis daher die Vorgaben an die Kalkulation der einzelnen Leistungspositionen bindend." Quelle: Beatrix Lehner zu BVwG 12.4.2023, W279 2264248-1, ZVB 2023/69.

 

 

 

 

Im LV finden sich in der Regel die drei wesentlichen LV-Grundpositionen für die Erfassung der Baustellengemeinkosten (BGK). Es sind die Baustelleneinrichtung (BE), Baustellenräumung (BR) und die zeitgebundenen Kosten der Baustelle (ZGKB). In der Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-HB) sind sie in der ULG 01.11 abgebildet. Die Unterleistungsgruppen (ULG) der Leistungsgruppe LG 01 "Baustellengemeinkosten" der LB-HB (Version 22) lauten: 

Ø  ULG 01.10 Beweissicherung und Sonstiges

Ø  ULG 01.11 Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten

Ø  ULG 01.12 Sonderkosten der Baustelle

Ø  ULG 01.13 Baustellengemeinkosten im Einzelnen

Ø  ULG 01.17 Schutzvorkehrungen und Abdeckungen

Ø  ULG 01.19 Schutzmaßnahmen gegen Absturz

Ø  ULG 01.21 Schutz- und sonstige Gerüste

Die LB-HB erfasst unter der LG 01 "Baustellengemeinkosten" daher mehr, als was betriebswirtschaftlich unter Baustellengemeinkosten zu verstehen ist (Gemeinkosten als nicht direkt einer Leistung zuordenbare Kosten).

Werden die BGK detaillierter erfasst, das ist insbesondere dann erforderlich, wenn einzelne Leistungen (zB Stromverteiler, Container oder Baukran) auch anderen AN des AG zur Verfügung gestellt werden müssen, sind die Grundpositionen der LG 01.11 aus dem Katalog der ULG 01.13 zu ergänzen. Dadurch ergeben sich mitunter Abgrenzungsschwierigkeiten und auch unterschiedliche Auffassungen der Vertragspartner.

Grundpositionen (ULG 01.11): In der ULG 01.11 finden sich neben Positionen für Stillliegezeiten und SiGe-Leistungen die Positionen 01.11.01A Einrichten der Baustelle (Einheit PA), 01.11.01B Räumen der Baustelle (PA) und 01.11.02A Kosten eigene Baubetrieb (Einheit Wo) mit der Ergänzung "Durchschnittliche zeitgebundene Kosten, Gerätekosten und sonstige Kosten der Baustelle. Die einzelnen Kosten werden summiert und auf die geplante Baudauer umgelegt (durchschnittliche Kosten je Woche)".

Ergänzende Einzelpositionen (ULG 01.13): Die Vorbemerkungen zur ULG 01.11 stellen die Abgrenzung zur ULG 01.13 wie folgt dar: "In dieser Unterleistungsgruppe sind die Baustellengemeinkosten sowie die Leistungen für die Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Sammelpositionen, für die im Leistungsverzeichnis keine Einzelpositionen vorgesehen sind, zusammengefasst." Sind daher im LV Positionen der ULG 01.13 erfasst, sind die Kosten für diese Leistungen, sie reichen vom Bauzaun (Pos 01.13.02) bis zum Baukran (Pos 01.13.50), nicht in den Grundpositionen der ULG 01.11 zu erfassen.

Bei den Positionen der LG 01.13 handelt es sich um die Beschreibung einzelner Einrichtungen (Bauzaun, Baustromverteiler, Container, Toiletten, Verkehrszeichen, Beleuchtung, Wasserversorgung, Bautafel, Plateauaufzug, Kran udgl), die grundsätzlich unter den Sammelbegriff Baustellengemeinleistungen zusammengefasst werden können.

Hinzuweisen ist auf die drei einleitenden Positionen, in deren Ausschreiberlücken die ausgeschriebenen Positionen der ULG 01.13 entsprechend zuzuweisen sind:

Ø  Pos 01.13.00A (Einrichtungen für den eigenen Bedarf (Auftragnehmer) und Dritte (andere Auftragnehmer des Auftraggebers)),

Ø  Pos 01.13.00B (Einrichtungen für den eigenen Bedarf (Auftragnehmer)) und

Ø  Pos 01.13.00C (Einrichtungen für Dritte (andere Auftragnehmer des Auftraggebers)).

Auf den ersten Blick mutet die Pos 01.13.00B sonderbar an. Die in der Ausschreiberlücke angeführten Positionen (die dann nachfolgend im LV angeführt sind) beinhalten Leistungen ausschließlich für den eigenen Bedarf des AN. Die Grundpositionen enthalten ebenfalls allgemeine Leistungen des AN für den eigenen Bedarf. Der AG schreibt mit der allfälligen Zuordnung von Positionen aus der Gruppe Pos 01.13.02 bis Pos 01.13.50 zur Pos 01.13.00B dem AN vor, was dieser selbst an BGK-Einrichtungen für den ausschließlich eigenen Bedarf benötigen würde. Da sind Konflikte vorbereitet (zB 1 Stk Kran in der ULG 01.13 konkret ausgeschrieben, der AN benötigt zur Abdeckung des Baufelds jedoch 2 Stk).

Das führt zu folgendem Praxistipp: Grundsätzlich sollte der AG im LV nicht vorgeben, welche Gemeinleistungen der Baustelle der AN für die Erbringung der eigenen Leistungen benötigt. Je detaillierter der AG die Gemeinleistungen der Baustelle ausschreibt, desto größer ist das ihm zuordenbare Beschreibungsrisiko.

Positionen aus der LG 01.13 sollten nur dann aktiviert werden, wenn dem AN auch Leistungen außerhalb seiner eigenen Gemeinkosten überbunden werden sollen (zB die Errichtung eines Bauzauns) oder es sich um Einrichtungen handelt, bei denen der AN die Mitbenutzung durch andere AN zulassen muss. Solche Vereinbarungen sind erforderlich, denn bei der ungerechtfertigten Benutzung einer fremden Sache ist diese nicht nur zurückzustellen, sondern auch der in ihrem Verbrauch liegende Vorteil herauszugeben. 

Weiterführende Informationen

Zu dieser Thematik siehe auch Info 03 Baustellengemeinkosten.

Ausführlich ist dieses Thema von Kropik/Entacher im Heft 01 aus 2024 in der ZVB behandelt: Zum Beitrag (.pdf)

 

Zum Aufbau und zur Gestaltung von Ausschreibungen, Bauverträge und Leistungsverzeichnisse siehe auch (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag.

Beitrag vom 15.12.2023; geändert 25.06.2024

Quicklinks

(Kostenloses) WEBINAR zur Baukalkulation. Weitere Informationen …

Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.

Andreas Kropik

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