Infobox 09: ÖNORM B 2110 & Baudokumentation – Bautagesberichte
und Dokumentation
Intro: Der Bautagesbericht (BTB)
dokumentiert alle relevanten Ereignisse und Zustände auf der Baustelle und wird
vom Bauunternehmer geführt. Die ÖNORM B 2110 regelt die Anforderungen an diese
Berichte, die innerhalb von 14 Tagen nach dem dokumentierten Tag an den
Auftraggeber übergeben werden müssen. Standardisierte Eintragungen umfassen
Arbeitskräfte, Arbeitszeiten, Witterungsverhältnisse, Materiallieferungen und
besondere Vorkommnisse. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Führung
von Bautagesberichten, jedoch dient deren Dokumentation dem Eigeninteresse des
Bauunternehmers, um mögliche Leistungsstörungen nachweisen zu können. Der
Auftraggeber kann unrichtige Eintragungen kommentieren, jedoch nicht streichen.
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Wie der Name schon sagt: Der Bautagesbericht (BTB) ist das Tagebuch des
bauausführenden Unternehmers. Es werden darin alle relevanten Zustände und
Ereignisse festgehalten.
Den Bautagesbericht führt der Bauunternehmer. Der Auftraggeber (AG) kann
ihm die Dokumentation des Baugeschehens nicht verwehren.
Die Aufzeichnungen sind, wenn sie dem Vertragspartner (dem AG)
übermittelt werden, Wissenserklärungen. Erhält der AG Wissenserklärungen,
sollte, ist aus seiner Sicht eine Eintragung unrichtig, zeitnahe dagegen
eingesprochen werden. Anderenfalls liegt später die Beweislast, dass eine unbeeinsprucht gebliebene Eintragung unrichtig ist, bei
ihm.
Die ÖNORM B 2110 sieht Vorgaben an das Führen
von Bautagesberichten vor:
Das Führen von Bautagesberichten muss nicht gesondert vertraglich
vereinbart sein. Alleine mit Vereinbarung der ÖNORM B
2110 gelten die Rechte und Pflichten, die sich aus der Führung von
Bautagesberichten ergeben (ÖNORM B 2110:2013 Abschnitt 6.2.7.2.3).
Die ÖNORM B 2110 sieht eine Übergabe bzw Übermittlung der
Bautagesberichte nach spätestens 14 Tagen vor. Der AN wird dann eine kürzere
als die vierzehntägige Frist wählen, wenn es sich um Feststellungen handelt,
die später nicht mehr nachvollzogen werden können bzw wenn in den
Bautagesberichten mündlich vorgebrachte Hinweise, Anordnungen oder
Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden, die einer ehesten schriftlichen
Dokumentation bedürfen. Es sollte daher kein übergebener bzw übermittelter
Bautagesbericht älter als 14 Tage sein. Der Übergeber sollte den Nachweis
erbringen können, tatsächlich die Berichte übergeben zu haben.
Die Einspruchsfrist beträgt ebenfalls 14 Tage und beginnt ab dem Tag der
Übergabe bzw bei Postversand ab den Tag des Einlangens. Persönliche Übergabe
ist nicht erforderlich.
Standardmäßig sind in den Bautagesberichten
folgende Tatsachen einzutragen:
Arbeitskräfte: Anzahl der auf der
Baustelle eingesetzten (anwesenden) Arbeitskräfte; eine Trennung in
dispositives und produktives Personal reicht aus, Beschäftigungsgruppen müssen
keine angegeben werden. Die Berichte der Subunternehmer können den eigenen
Bautagesberichten angeschlossen werde, dann erübrigen sich weitere Angaben zu
den Subunternehmern und deren Leistungserbringung.
Arbeitszeit: Arbeitsbeginn und
Arbeitsende
Witterungsverhältnisse: Insbesondere
wenn die Witterung einen Einfluss auf die Leistungserbringung (Produktivität)
hat wie insbesondere Temperatur, Niederschlag, Feuchte, Schneeverhältnisse und
die Auswirkungen daraus wie Saugen von Wasser, Schneeräumung, schlechte
Befahrbarkeit der Baustraßen, Auswirkungen auf gelagertes Material, Vorwärmen,
zusätzliche Pausen wegen der Temperatur, Einschränkungen des Kranbetriebes
wegen Wind usw vorliegen.
Geräteeinsatz: Angabe des
Einsatzes von Großgeräten.
Materiallieferungen: Angabe wesentlicher
Materialanlieferungen
Leistungserbringung: Die erbrachte
Leistung samt Angabe des Leistungsortes (zB Stockwerk, Bereich, Achsen udgl) ist anzugeben. Gegebenenfalls mit Arbeitspartien
(Anzahl der tätigen Arbeitskräfte bei den dokumentierten Teilleistungen
angegeben)
Besondere
Vorkommnisse: Zusätzlich sind alle Umstände zu vermerken, die für die
Vertragsabwicklung von Bedeutung sind. In Bezug auf Leistungsstörungen können
das sein: Fehlende Vorleistungen und Auswirkung auf die Produktionsfaktoren wie
Wartezeit, Umschichten des Personals (zu anderen Leistungen aber gleiche
Baustelle oder Abzug zu anderen Baustellen), ungeplanter Wechsel des
Arbeitsplatzes, zurücklassen unfertiger Leistungen (die später fertiggestellt
werden müssen; Kleinteiligkeit) usw.
Güte- und
Funktionsprüfungen: Alle durchgeführten Prüfungen sind zu vermerken.
Regieleistungen: Regieleistungen
können in den Bautagesberichten erfasst werden (Regieauftrag, Art der Leistung,
eingesetzte Produktionsmittel sowie Zeit bzw Mengenaufwand); in der Regel
werden aber sinnvoller Weise eigene Regieberichte
geführt.
Optionale Fotos: Sinnvoll ist es,
schriftlich beschriebene Zustände auch fotografisch festzuhalten.
Optionale Störungsdokumentation: Ergeben sich Bauablaufstörungen kann
neben den Bautagesberichten auch eine eigene Sonderdokumentation verfasst
werden.
Häufig gestellte Fragen:
Wer schreibt
Bautagesberichte? Qualifizierte Mitarbeiter des Bauunternehmers verfassen die
Bautagesberichte. Sie sind zeitnahe – grundsätzlich täglich - zu führen und
nach der ÖNORM B 2110 innerhalb von 14 Tagen nach dem dokumentierten Tag dem AG
zu übermitteln.
Sind
Bautagesberichte Pflicht? Nein; das Führen ist keine rechtliche Verpflichtung sondern als Obliegenheit (nicht einklagbare
Pflicht) einzustufen. Der Bauunternehmer führt Bautagesberichte im
Eigeninteresse, führt er keine stellt er sich schlechter. Mit Bautagesberichten
können ein gestörter Bauablauf (Bauablaufstörungen) belegt werden oder sie
können dem Freibeweis von bei aufgetretenen Bauschäden dienen (daher sind die
Angaben zum Arbeitsort auch wichtig).
Kann der Bauherr
auch Eintragungen im Bautagesbericht machen? Ja. Der Auftraggeber kann und soll auch aus
seiner Sicht unrichtigen Eintragungen wiedersprechen.
Das kann durch Anmerkungen im Bautagesbericht erfolgen. Er darf aber nicht
Eintragungen des Bauunternehmers streichen (durchstreichen, auslöschen odgl), sondern er soll sie kommentieren und damit aus
seiner Sicht richtig stellen. Im Falle eines
Einspruches des Auftraggebers ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung
der beeinspruchten Eintragungen anzustreben.
Wie wird ein
Bautagesbericht geführt? Der Bautagesbericht kann handschriftlich oder auch
maschinell geführt werden. Jedenfalls sollte Name und Unterschrift der Person die die Eintragungen vorgenommen hat am Bericht
aufscheinen.
Wie wird eine
Leistungsstörung (Behinderung) der Bauabwicklung dokumentiert?
Wichtig zu wissen ist, dass der Unternehmer (AN) für den Beweis einer
Abweichung vom SOLL (auch vom redlich Erwartbarem) zuständig ist. Daher sind
alle Umstände die zu einem unerwartbaren
Produktivitätsverlust führen penibel zu verzeichnen. Darunter falle etwa:
Wartezeiten (zB wegen Entscheidungsverzögerungen, fehlende (blockierte)
Zugangsmöglichkeit zur Arbeitsstelle, fehlende Vorleistungen und daher
zurückgelassene eigene Leistungen, unplanmäßiges Springen, weil die
(erwartbare) kontinuierliche Leistungserbringung nicht möglich ist usw.
Aufzuzeichnen sind (1) die Umstände und (2) die Auswirkungen auf die
Produktionsfaktoren (Beschäftigte, Anzahl, Dauer (zB von unplanmäßigem
Arbeitsplatzwechsel), Erledigung ursprünglich (unplanmäßig) zurückgelassener
Arbeiten (wegen der Kleinteiligkeit mit geringerer Produktivität) usw.
Sinnvoll ist es, im Rahmen der Dokumentation die Leistungserbringung
örtlich einzuorten (zB Bauteil – Stockwerk –
Bereiche). Damit werden Soll-Ist-Vergleiche erst konkret möglich (Auszug aus
dem Buch Bauvertrags- und
Nachtragsmanagement):
Für den Nachweis der Umstände (die fehlende Vorleistung, der geänderte
oder verspätet eingelangter Plan) muss der AN den Vollbeweis antreten, für die
Auswirkungen (zB Höhe des Produktivitätsverlustes) sind gewisse
Beweiserleichterungen möglich.
Ausführungen zur Dokumentation der Leistungserbringung und zum Bautagesbericht siehe auch in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag:
14 DOKUMENTATION
14.1 Wissenserklärung und
Willenserklärung
14.2 Warum Dokumentation?
14.3 Dokumentationsmittel
14.4 Gemeinsame Dokumentation
14.5 Dokumentation bei Störung der
Leistungserbringung (Einzelnachweisdokumentation)
14.6 Kosten der Dokumentation
Beispiel
14.1: Willenserklärung und Wissenserklärung
Beispiel 14.2: Dokumentation schafft Beweisurkunden
Beispiel 14.3: Beispiele für Eintragungen in Bautagesberichte im Zusammenhang
mit Behinderungen
Beispiel 14.4: Handschriftliche gegenüber maschinell geführten internen
Mitschriften
Beispiel 14.5: Einspruch gegen eine Baubesprechungseintragung
Beispiel 14.6: Gemeinsame Dokumentation
Beispiel 14.7: Spezielle Dokumentation einer Behinderung (1)
Beispiel 14.8: Spezielle Dokumentation einer Behinderung (2)
Beitrag vom
19.01.2022 / ergänzt 15.12.2023
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Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.