Preisumrechnung, ÖNORM B 2111, B 2110:
Festpreise beim Bauvertrag
Besteht keine explizite Vereinbarung von veränderlichen Preisen, gelten
Festpreise.
Wenn Sie links keine
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Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)
(Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)
Baukalkulation,
Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)
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Überblick finden Sie unter Publikationen
Preise können zu festen oder veränderlichen Preisen abgeschlossen
werden.
Grundlagen:
Eine Definition bietet das Bundesvergabegesetz (siehe § 2 BVergG 2018):
Festpreis
ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie
insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) für den vereinbarten
Zeitraum unveränderlich bleibt.
Zu beachten ist der Verweis auf den "vereinbarten"
Leistungszeitraum.
Veränderliche Preise sind wie folgt definiert (siehe § 2 BVergG 2018):
Veränderlicher
Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen ge-ändert werden kann.
Sieht der Vertrag keine Bestimmung vor, dass die Preise veränderliche Preise
sind, so gelten Festpreise.
Veränderliche Preise bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung. Ist die
ÖNORM B 2110 vereinbart so gilt (B 2110:2013):
6.3.1 Festpreise
und veränderliche Preise
6.3.1.1 Sofern aus dem Vertrag
nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind,
gelten
1) Leistungen, die nach dem Vertrag
innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind, als zu
Festpreisen abgeschlossen,
2) Leistungen auch dann als zu
Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist
und die Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist beendet
werden,
3) alle übrigen Leistungen als zu
veränderlichen Preisen abgeschlossen.
Ist keine Angebotsfrist vorgesehen, beginnt die in 1) und 2) angegebene Frist
mit dem Datum des Angebotes zu laufen. […]
Ist der Festpreis immer fest?
Es gibt Gründe, die den Festpreis auflösen können. Vor allem kommen
Bauverzögerungen die der AG zu vertreten hat und Mengenmehrungen dafür in
Betracht.
Im Fall von Bauverzögerungen sieht die ÖNORM B 2110 sogar eine vetragliche Anpassungsmöglichkeit vor. Eine rechtliche
Grundlage stellt auch § 1168 ABGB dar.
Mehrmengen können auf unerwartete Preissteigerungen treffen. Weitere
Informationen …
Praxistipps:
Vertragsbedingungen genau lesen. Oft sollen Festpreise auch noch über
die vertraglich vorgesehene Leistungsfrist hinaus gelten. Bei einer vom AG zu
vertretenden Bauzeitverlängerung kann solch eine Bestimmung ein
Konfliktpotential darstellen.
Bei "hybriden" Verträgen, also zunächst Festpreise und für
Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt veränderliche Preise, auf die
Festlegung bezüglich der Preisbasis achten.
Hilfsmittel:
Für die kalkulatorische Erfassung von voraussichtlichen
Kostenveränderungen (Festpreiszuschlag) siehe TOOLBOX Tool Nr 05.
Beachten Sie das Tutorial zu
diesem Tool. Zum Tutorial (Videobeitrag) ... (beachten Sie die
Datenschutzbestimmungen der fremden Webseite | YouTube).
Weitere Informationen:
Zu außergewöhnlichen
Preissteigerungen und Lieferengpässen
siehe auch: Rechtgutachten von Univ.-Prof. Dr. Andreas
Kletečka zur Frage der Möglichkeit einer einseitigen Vertragsanpassung
bzw Vertragsauflösung eines Bauvertrages bei unvorhersehbarer nachträglicher
Änderung der Preise und/oder Verfügbarkeit von Baustoffen (https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/gutachten-lieferengpaesse-preissteigerungen.pdf). Gesamtübersicht siehe Homepage der Geschäftsstelle Bau (WKO).
Siehe auch https://news.wko.at/news/steiermark/Leitfaden-Betriebe-Preisfallen.html.
(Die oben angeführten
Links wurden am 16.01.2022 aufgerufen!)
Siehe auch Infobox Nr 02 (Pauschalvertrag), Infobox
Nr 06 (Materialpreissteigerungen) und Infobox Nr 11 (Einheitspreis -
Pauschalpreis sowie Festpreis und veränderlicher Preis).
Zur Kalkulation beachte Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B
2061 (2020):
19.4 Kalkulation
von Festpreisen
Beispiel
64: Ermittlung des Festpreiszuschlags
Beispiel 65: Ermittlung des Festpreiszuschlags bei einem Festpreiszeitraum
(Preisbasis ist Ende der Angebotsfrist)
Beispiel 66: Ermittlung des Festpreiszuschlags bei einem Festpreiszeitraum
(Preisbasis ist Ende der Festpreisfrist)
Ausführungen zur Preisumrechnung
und zur Preisanpassung beim gestörten
Bauablauf samt Rechenbeispiele siehe in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag:
9 FESTPREIS ODER VERÄNDERLICHER PREIS
9.1 Definition: Festpreis
und veränderlicher Preis
9.2 Geltung von Festpreisen
bzw von veränderlichen Preisen
9.3 Festpreisphase mit
anschließender Gleitpreisphase
9.4 Festpreise und
Fristüberschreitung die der AG zu vertreten hat
9.4.1 Rechtliche Grundlagen 316
9.4.2 Anspruchsgrundlage B 2110 Abschnitt
6.3.1.2 oder Abschnitt 7 oder § 1168 Abs 1 ABGB
9.4.3 Berechnung nach ÖNORM B
2110 Abschnitt 6.3.1.2 iVm ÖNORM B 2111
9.4.4 Berechnung nach ÖNORM B
2110 Abschnitt 7 bzw § 1168 ABGB
9.5 Festpreis und
verschobenes Leistungsgebirges 325
10 PREISUMRECHNUNG NACH DER ÖNORM B 2111
10.1 ÖNORM B 2111
10.2 Preisumrechnungsgrundlagen
10.2.1 Zu Indizes
10.2.1.1 Wahl einer
Preisumrechnungsgrundlage
10.2.1.2 Folgen bei Vereinbarung
einer unzutreffenden Preisumrechnungsgrundlage
10.2.2 Rückwirkende Veränderung
von Preisumrechnungsgrundlagen
10.3 Versagen der
Preisumrechnung wegen diskontinuierlichem Materialeinsatz
10.4 Versagen wegen
unzutreffender Zusammensetzung des Warenkorbs
10.5 Mengenänderung und
Auswirkung auf das Beschaffungspreisrisiko
Beispiel
9.1: Festpreise samt Verweis auf die ÖNORM B 2110 (OGH 3 Ob 71/14h)
Beispiel 9.2: Auslegung einer Vertragsklausel über die Festpreisbindung (OGH 6
Ob 662/86)
Beispiel 9.3: Auslegung einer Vertragsklausel über die Festpreisbindung (OGH 6
Ob 573/85)
Beispiel 9.4: Auslegung einer Vertragsklausel über die Festpreisbindung (OLG
Graz 5 R 230/95)
Beispiel 9.5: Festpreisvertrag und Fristverlängerung (B 2110 Abschnitt 6.3.1.2)
– Bestimmung der Preisbasis Variante 1 (Mitte des Zeitraums)
Beispiel 9.6: Festpreisvertrag und Fristverlängerung (B 2110 Abschnitt 6.3.1.2)
– Bestimmung der Preisbasis Variante 2 (gewichteter Indexwert)
Beispiel 9.7: Festpreisvertrag und Fristverlängerung; Berechnungsverfahren B
2110 Abschnitt 7 bzw § 1168 ABGB
Beispiel 9.8: Festpreise und Änderung des Leistungsgebirges (1)
Beispiel 9.9: Festpreise und Änderung des Leistungsgebirges (2)
Beispiel 10.1: Preisumrechnung nach der ÖNORM B 2111:2007
Beispiel 10.2: Geeignete Preisumrechnungsgrundlage
Beispiel 10.3: Unzutreffende Preisumrechnungsgrundlage muss nicht sittenwidrig
sein (OGH 6 Ob 70/13g)
Beispiel 10.4: Versagen der Preisumrechnung trotz sachlich zutreffendem Index
Beispiel 10.5: Einbeziehen einer "neuen Kostenart" in die
Preisumrechnung gemäß ÖNORM B 2111:2007
Beispiel 10.6: Einbeziehung einer neuen Kostenart in die Preisumrechnung gemäß
ÖNORM B 2111:2007 – Versagen der Regelung
Beispiel 10.7: Mengenmehrung und unpassende Preisumrechnungsgrundlage
Beitrag vom
17.01.2022
Quicklinks
Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen
für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle Branchen
(Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.