Preisumrechnung, ÖNORM B 2111, B 2110:
Festpreise beim Bauvertrag

 

Info 08: Festpreise sind Preise, die während der Vertragslaufzeit unveränderlich sind. Der Unternehmer trägt das Risiko von Kostensteigerungen bei den Personalkosten, Materialkosten usw. Er muss für die möglichen Veränderungen seiner Bezugs- und Beschaffungspreise kalkulatorische Vorsorge treffen (zB mit einem Festpreiszuschlag).

Besteht keine explizite Vereinbarung von veränderlichen Preisen, gelten Festpreise.

 

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Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie

Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)

 

(Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)

 

Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)

Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen

 

Preise können zu festen oder veränderlichen Preisen abgeschlossen werden.

Grundlagen:

Eine Definition bietet das Bundesvergabegesetz (siehe § 2 BVergG 2018):

Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.

Zu beachten ist der Verweis auf den "vereinbarten" Leistungszeitraum.

Veränderliche Preise sind wie folgt definiert (siehe § 2 BVergG 2018):

Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen ge-ändert werden kann.

Sieht der Vertrag keine Bestimmung vor, dass die Preise veränderliche Preise sind, so gelten Festpreise.

Veränderliche Preise bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung. Ist die ÖNORM B 2110 vereinbart so gilt (B 2110:2013):

6.3.1           Festpreise und veränderliche Preise
6.3.1.1        Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten
1)      Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind, als zu Festpreisen abgeschlossen,
2)      Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist beendet werden,
3)      alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.

Ist keine Angebotsfrist vorgesehen, beginnt die in 1) und 2) angegebene Frist mit dem Datum des Angebotes zu laufen. […]

Ist der Festpreis immer fest?

Es gibt Gründe, die den Festpreis auflösen können. Vor allem kommen Bauverzögerungen die der AG zu vertreten hat und Mengenmehrungen dafür in Betracht.

Im Fall von Bauverzögerungen sieht die ÖNORM B 2110 sogar eine vetragliche Anpassungsmöglichkeit vor. Eine rechtliche Grundlage stellt auch § 1168 ABGB dar.

Mehrmengen können auf unerwartete Preissteigerungen treffen. Weitere Informationen …

Praxistipps:

Vertragsbedingungen genau lesen. Oft sollen Festpreise auch noch über die vertraglich vorgesehene Leistungsfrist hinaus gelten. Bei einer vom AG zu vertretenden Bauzeitverlängerung kann solch eine Bestimmung ein Konfliktpotential darstellen.

Bei "hybriden" Verträgen, also zunächst Festpreise und für Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt veränderliche Preise, auf die Festlegung bezüglich der Preisbasis achten.

 

Hilfsmittel:

Für die kalkulatorische Erfassung von voraussichtlichen Kostenveränderungen (Festpreiszuschlag) siehe TOOLBOX Tool Nr 05.

Beachten Sie das Tutorial zu diesem Tool. Zum Tutorial (Videobeitrag) ... (beachten Sie die Datenschutzbestimmungen der fremden Webseite | YouTube).

 

Weitere Informationen:

Zu außergewöhnlichen Preissteigerungen und Lieferengpässen siehe auch: Rechtgutachten von Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka zur Frage der Möglichkeit einer einseitigen Vertragsanpassung bzw Vertragsauflösung eines Bauvertrages bei unvorhersehbarer nachträglicher Änderung der Preise und/oder Verfügbarkeit von Baustoffen (https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/gutachten-lieferengpaesse-preissteigerungen.pdf). Gesamtübersicht siehe Homepage der Geschäftsstelle Bau (WKO).

Siehe auch https://news.wko.at/news/steiermark/Leitfaden-Betriebe-Preisfallen.html.

(Die oben angeführten Links wurden am 16.01.2022 aufgerufen!)

Siehe auch Infobox Nr 02 (Pauschalvertrag),  Infobox Nr 06 (Materialpreissteigerungen) und Infobox Nr 11 (Einheitspreis - Pauschalpreis sowie Festpreis und veränderlicher Preis).

 

Zur Kalkulation beachte Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020):

19.4   Kalkulation von Festpreisen

Beispiel 64: Ermittlung des Festpreiszuschlags
Beispiel 65: Ermittlung des Festpreiszuschlags bei einem Festpreiszeitraum (Preisbasis ist Ende der Angebotsfrist)
Beispiel 66: Ermittlung des Festpreiszuschlags bei einem Festpreiszeitraum (Preisbasis ist Ende der Festpreisfrist)

Ausführungen zur Preisumrechnung und zur Preisanpassung beim gestörten Bauablauf samt Rechenbeispiele siehe in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag:

9                 FESTPREIS ODER VERÄNDERLICHER PREIS
9.1               Definition: Festpreis und veränderlicher Preis
9.2               Geltung von Festpreisen bzw von veränderlichen Preisen
9.3               Festpreisphase mit anschließender Gleitpreisphase
9.4               Festpreise und Fristüberschreitung die der AG zu vertreten hat        
9.4.1            Rechtliche Grundlagen       316

9.4.2            Anspruchsgrundlage B 2110 Abschnitt 6.3.1.2 oder Abschnitt 7 oder § 1168 Abs 1 ABGB
9.4.3            Berechnung nach ÖNORM B 2110 Abschnitt 6.3.1.2 iVm ÖNORM B 2111
9.4.4            Berechnung nach ÖNORM B 2110 Abschnitt 7 bzw § 1168 ABGB
9.5               Festpreis und verschobenes Leistungsgebirges    325

10                PREISUMRECHNUNG NACH DER ÖNORM B 2111
10.1             ÖNORM B 2111
10.2             Preisumrechnungsgrundlagen
10.2.1          Zu Indizes
10.2.1.1       Wahl einer Preisumrechnungsgrundlage
10.2.1.2       Folgen bei Vereinbarung einer unzutreffenden Preisumrechnungsgrundlage
10.2.2          Rückwirkende Veränderung von Preisumrechnungsgrundlagen
10.3             Versagen der Preisumrechnung wegen diskontinuierlichem Materialeinsatz
10.4             Versagen wegen unzutreffender Zusammensetzung des Warenkorbs
10.5             Mengenänderung und Auswirkung auf das Beschaffungspreisrisiko

Beispiel 9.1: Festpreise samt Verweis auf die ÖNORM B 2110 (OGH 3 Ob 71/14h)
Beispiel 9.2: Auslegung einer Vertragsklausel über die Festpreisbindung (OGH 6 Ob 662/86)
Beispiel 9.3: Auslegung einer Vertragsklausel über die Festpreisbindung (OGH 6 Ob 573/85)
Beispiel 9.4: Auslegung einer Vertragsklausel über die Festpreisbindung (OLG Graz 5 R 230/95)
Beispiel 9.5: Festpreisvertrag und Fristverlängerung (B 2110 Abschnitt 6.3.1.2) – Bestimmung der Preisbasis Variante 1 (Mitte des Zeitraums)
Beispiel 9.6: Festpreisvertrag und Fristverlängerung (B 2110 Abschnitt 6.3.1.2) – Bestimmung der Preisbasis Variante 2 (gewichteter Indexwert)    
Beispiel 9.7: Festpreisvertrag und Fristverlängerung; Berechnungsverfahren B 2110 Abschnitt 7 bzw § 1168 ABGB
Beispiel 9.8: Festpreise und Änderung des Leistungsgebirges (1)
Beispiel 9.9: Festpreise und Änderung des Leistungsgebirges (2)
Beispiel 10.1: Preisumrechnung nach der ÖNORM B 2111:2007
Beispiel 10.2: Geeignete Preisumrechnungsgrundlage
Beispiel 10.3: Unzutreffende Preisumrechnungsgrundlage muss nicht sittenwidrig sein (OGH 6 Ob 70/13g)
Beispiel 10.4: Versagen der Preisumrechnung trotz sachlich zutreffendem Index
Beispiel 10.5: Einbeziehen einer "neuen Kostenart" in die Preisumrechnung gemäß ÖNORM B 2111:2007
Beispiel 10.6: Einbeziehung einer neuen Kostenart in die Preisumrechnung gemäß ÖNORM B 2111:2007 – Versagen der Regelung
Beispiel 10.7: Mengenmehrung und unpassende Preisumrechnungsgrundlage

 

Beitrag vom 17.01.2022

Quicklinks

 

Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.

Andreas Kropik

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