ÖNORM B 2110, außergewöhnliches Ereignis:
Auswirkungen kriegerischer Ereignisse

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Info 12:

Auswirkungen eines Kriegs auf Lieferungen und Preise

Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie

Die Buchserie von Andreas Kropik. Baukalkulation, Bauvertrag, Nachtragsmanagement, Kommentar ÖNORM B 2110, Kommentar ÖNORM B 2118, Kommentar ÖNORM B 2061..Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)

 

(Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)

 

Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)

Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen

 

Risikoverteilung

Ist die ÖN B 2110 vereinbart, so fallen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse in die Sphäre des Auftraggebers (Abschnitt 7.2.1 der ÖNORM B 2110:2013). In der ÖNORM B 2118 ist "Krieg" sogar explizit genannt.

Auswirkungen

Neben den wirtschaftlichen Verwerfungen in der Produktion und den Lieferketten wegen COVID kommen Handelsmaßnahmen gegen Russland und Belarus hinzu sowie fallen Betriebe und damit die Produktion in der Ukraine aus. Zurzeit sind Ausfälle ua bei Erzeugung und Lieferung von Kabel- und Stahlprodukte absehbar bzw schon gegeben.

Handlungsanleitung für Unternehmer vor Vertragsabschluss

Verträge mit verschuldensunabhängiger Vertragsstrafe wegen Verzug meiden.

Die Vereinbarung von veränderlichen Preisen forcieren.

Befindet man sich im Verhandlungsverfahren, müssen allfällige Auswirkungen auf Preise/Termine thematisiert werden.

Bei Angeboten gegenüber privaten Auftraggebern im Angebotsschreiben vermerken (Preisgleitklausel, unverbindliche Terminzusagen udgl).

Handlungsanleitung für Unternehmer nach Vertragsabschluss

Für bestehende Verträge ist die, meist vereinbarte, ÖN B 2110 (Abschnitt 7.3.2) zu beachten: Bereits drohende Störungen sind dem Auftraggeber mitzuteilen (zB Schreiben, dass möglicherweise Materiallieferungen ausfallen könnten).

Sind Ausfälle bereits sicher, so hat eine Anzeige zu erfolgen (ÖN B 2110:2013 Abschnitt 7.3.2)

Weiterer Informationen

Siehe auch: Rechtgutachten von Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka zur Frage der Möglichkeit einer einseitigen Vertragsanpassung bzw Vertragsauflösung eines Bauvertrages bei unvorhersehbarer nachträglicher Änderung der Preise und/oder Verfügbarkeit von Baustoffen (https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/gutachten-lieferengpaesse-preissteigerungen.pdf).

Siehe auch Infobox Nr 06 (Materialpreissteigerungen) und Infobox Nr 08 (Festpreise).

Allgemein zu Mehrkostenforderungen und Terminanpassungen: (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag.

 

Beitrag vom 04.03.2022

Quicklinks

Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.

Andreas Kropik

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