Infobox 12: ÖNORM B 2110, außergewöhnliches Ereignis –
Auswirkungen kriegerischer
Ereignisse
Intro: Die ÖNORM B 2110 behandelt die Auswirkungen
außergewöhnlicher Ereignisse, wie Krieg, auf Bauverträge. Bei Verträgen unter
dieser Norm trägt der Auftraggeber das Risiko solcher
unvorhersehbarer Ereignisse. Der Beitrag betont, dass aktuelle
Handelsmaßnahmen und Produktionsausfälle, insbesondere durch den Krieg in der
Ukraine, zu Preisveränderungen führen können.
Vor Vertragsabschluss sollten Unternehmer Verträge ohne schuldunabhängige Vertragsstrafen vermeiden und Preisgleitklauseln einfügen. Nach Vertragsabschluss ist es wichtig, drohende Störungen in der Lieferkette dem Auftraggeber mitzuteilen und bei sicher auftretenden Ausfällen umgehend zu informieren. Weiterführende Informationen zu Vertragsanpassungen bei Preisänderungen werden ebenfalls bereitgestellt.
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Risikoverteilung
Ist die ÖN B 2110 vereinbart, so fallen zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse in die Sphäre des
Auftraggebers (Abschnitt 7.2.1 der ÖNORM B 2110:2013). In der ÖNORM B 2118 ist
"Krieg" sogar explizit genannt.
Auswirkungen
Neben den wirtschaftlichen Verwerfungen in der Produktion und den
Lieferketten wegen COVID kommen Handelsmaßnahmen gegen Russland und Belarus
hinzu sowie fallen Betriebe und damit die Produktion in der Ukraine aus.
Zurzeit sind Ausfälle ua bei Erzeugung und Lieferung
von Kabel- und Stahlprodukte absehbar bzw schon gegeben.
Handlungsanleitung für Unternehmer vor
Vertragsabschluss
Verträge mit verschuldensunabhängiger Vertragsstrafe wegen Verzug
meiden.
Die Vereinbarung von veränderlichen Preisen forcieren.
Befindet man sich im Verhandlungsverfahren, müssen allfällige
Auswirkungen auf Preise/Termine thematisiert werden.
Bei Angeboten gegenüber privaten Auftraggebern im Angebotsschreiben
vermerken (Preisgleitklausel, unverbindliche Terminzusagen udgl).
Handlungsanleitung für Unternehmer nach
Vertragsabschluss
Für bestehende Verträge ist die, meist vereinbarte, ÖN B 2110 (Abschnitt
7.3.2) zu beachten: Bereits drohende Störungen sind dem Auftraggeber
mitzuteilen (zB Schreiben, dass möglicherweise Materiallieferungen ausfallen
könnten).
Sind Ausfälle bereits sicher, so hat eine Anzeige zu erfolgen (ÖN B
2110:2013 Abschnitt 7.3.2)
Weiterer Informationen
Siehe auch: Rechtgutachten von Univ.-Prof.
Dr. Andreas Kletečka zur Frage der
Möglichkeit einer einseitigen Vertragsanpassung bzw Vertragsauflösung eines
Bauvertrages bei unvorhersehbarer nachträglicher Änderung der Preise und/oder
Verfügbarkeit von Baustoffen (https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/gutachten-lieferengpaesse-preissteigerungen.pdf).
Siehe auch Infobox
Nr 06 (Materialpreissteigerungen) und Infobox Nr 08 (Festpreise).
Allgemein zu Mehrkostenforderungen und
Terminanpassungen: (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag.
Beitrag vom
04.03.2022
Quicklinks
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für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle
Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.