Publikationen von Andreas Kropik
Gesamtübersicht
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Aktualisiert: 01.07.2024
Bücher, Schriften, Sammelwerke
und Artikel
Bücher
Kostenrechnung
ǁ
Baukalkulation ǁ
K-Blätter ǁ Detailkalkulation
ǁ wirtschaftliche Zusammenhänge ǁ
Gestaltung des Bauvertrags ǁ
Leistungsabweichungen ǁ
Berechnungsmethoden, -modelle und -ansätze ǁ ÖNORM B 2110 kommentiert; Kommentar ÖNORM B
2110 ǁ ÖNORM B 2118 kommentiert ǁ
Nebenleistungen Abrechnung ǁ Regierechnung ǁ besondere
Anforderungen bei Verbrauchergeschäften
Prüf- und Warnpflicht ǁ Dokumentation ǁ Übernahme der
Bauleistung ǁ Terminplanung ǁ Gewährleistung ǁ relevante
Rechtsbereiche kommentiert (ABGB, UGB, KSchG) ǁ
viele Beispiele ǁ Anwenderhinweise
und Mustertexte ǁ
Projekt
WEBINARE für die Bauwirtschaft
Das Projekt WEBINARE
für die Bauwirtschaft wurde Mitte April 2024 gestartet. Es bietet den
kostenlosen Zugang zu hochwertiger, professioneller und gleichzeitig
praxisverständlicher Wissensvermittlung.
Die angebotenen Themen (geordnet in
Playlists) entnehmen Sie bitte der Webseite.
Nutzen Sie die Möglichkeit
Aktualisierungen unmittelbar zu erfahren und abonnieren Sie den YouTube-Kanal.
Damit das "Projekt WEBINARE für
die Bauwirtschaft" weiter bestehen und ausgebaut werden kann, beachten Sie
die Bitte auf der Webseite die Hinweise unter "WIN-WIN" und/oder die
Möglichkeit des Erwerbs von Seminarbestätigungen.
Kropik, Bauvertrags- und
Nachtragsmanagement (2023)
Format 17 × 24 cm, 1112 Seiten
Eigenverlag 2023
ISBN 978-3-950-42983-1
Weitere Informationen und
Bestellmöglichkeit
Kropik,
(Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)
Format 17 × 24 cm, 1012 Seiten
Eigenverlag 2021
ISBN 978-3-950-42982-4
Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit
Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)
Format 17
× 24 cm, 816 Seiten;
Eigenverlag, 2020,
ISBN 978-3-950-42981-7
Weitere Informationen
und Bestellmöglichkeit
Eine Bestellung
der oben vorgestellten Bücher ist mit dem Bestellformular
(.pdf) oder einfach mittels Mail unter Angabe Ihrer Daten
(Buchtitel, Rechnungsempfänger bzw Lieferadresse) an bestellung@bw-b.at möglich.
Information
für den Buchhandel
(Wiederverkäufer).
Kropik / Wiesinger: Generalunternehmer und Subunternehmer in der Bauwirtschaft
4. Auflage, 2019, Austrian Standards plus
Publishing
Format: 17 x 24 cm
ISBN 978-3-85402-380-7
Aus wirtschaftlicher Sicht ist ein Einsatz
von Subunternehmern bei der Bauprojektabwicklung praktisch unabdingbar. Der
Gesetzgeber hat die komplexe Materie des Einsatzes von Subunternehmern und
Subunternehmerketten in den letzten Jahren durch zahlreiche Bestimmungen
speziell für Subunternehmer straff geregelt, um etwa sozialbetrügerischen
Aktivitäten vorzubeugen. Nur die Kenntnis dieser in unterschiedlichen Gesetzen
und Verordnungen sehr verstreuten Regelungen schützt die Vertragspartner vor
unliebsamen Überraschungen
Auch als E-Book
(ISBN 978-3-85402-381-4) erhältlich.
Zur Buchbesprechung und Bestellmöglichkeit auf AS+
Downloads: Muster
Auftragsverhandlungsprotokoll (.docx) und Checkliste Unternehmereignung
(.docx)
Kropik [Hrsg]: Vergütungsänderung
bei Kostenveränderungen im Bauwesen
Insbesondere nach der ÖNORM B
2111 –
Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen (Ausgabe 2007)
Autoren: Peter Scherer, Andreas Kropik ua.
Österr. Normungsinstitut, 1. Auflage 2007; ISBN 978-3-85402-097-4; Format: 17 x
24 cm, 260 Seiten
Zur Buchbesprechung und Bestellmöglichkeit auf AS+
Preisumrechnung im Internet: preisumrechnung.at
Das Thema Preisumrechnung ist umfassend
und aktuelle im Buch "(Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag" behandelt.
Kropik: Mängel
in Angeboten für Bauleistungen und ihre Behebbarkeit
Österr. Wirtschaftsverlag, 2. völlig neu bearbeitete und erweiterte
Auflage 2001
ISBN 3-85212-112-4; Format: 16,7 x 24 cm, 272 Seiten
Nicht mehr lieferbar! Eine Kopie im
Format PDF kann gegen einen Unkostenbeitrag von € 25 + Ust bezogen werden.
Bitte richten Sie ihre Anfrage an bestellung@bw-b.at.
Beiträge in Sammelwerken und
Festschriften
Kropik in Straube/Aicher (Hrsg):
Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht II
Manz Verlag - lfd
aktualisiert,
ISBN 978-3-214-08901-6,
Hinweis: Loseblattsammlung
Kropik in
Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg):
Bundesvergabegesetz
2018
Verlag
Österreich
3.
Auflage – lfd aktualisiert, 3494 Seiten
ISBN:
978-3-7046-8393-9
·
Kropik,
Wann gilt ein Terminplan
als grob über den Haufen geworfen?
in:
"Aktuelle Entwicklung in Baubetrieb, Bauwirtschaft und Bauvertragsrecht 50
Jahre Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft TU Graz", Springer Vieweg,
Wiesbaden, 2019, ISBN: 978-3-658-27430-6, S. 277 - 285.
Inhaltliche
Information zum Thema …
·
Kropik in "
Festschrift Georg Karasek", Clemens M.
Berlakovits; Wolfgang Hussian; Andreas Kletecka (Hrsg.); MANZ Verlag Wien, 2018; ISBN: 978-3-214-17101-8
Die Baukalkulation
·
Kropik / Gallistel
in "Festschrift zum
60.Geburtstag von Univ.-Prof. Dr.-Ing. Christoph Motzko", J. Fenner
(Hrsg.); herausgegeben von: Technische Universität Darmstadt; Eigenverlag,
Darmstadt, 2017, ISBN:
978-3-941925-29-8, S. 435 - 450.
Die Ansprüche des Auftragnehmers bei Störungen der
Leistungserbringung in Österreich im Vergleich zur deutschen Judikatur zu
Behinderungsschäden
·
Kropik in: 20 Jahre Bauen und Gestalten Fachartikelsammlung des
FH CAMPUS Wien; Band 15
Die Kostenremanenz – Ursachen und ihre Bedeutung im
gestörten Bauablauf
Siehe dazu Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
· Kropik in: Festschrift
anlässlich des 60. Geburtstag von Univ.-Prof. DI Dr Arnold Tautschnig
Die ÖNORM B 2061 im Licht
der modernen Kostenrechnung
Die ÖNORM B 2061, Preisermittlung für Bauleistungen, liegt mit Ausgabe 1999
vor. Nach ihrer Vorbemerkung enthält sie Richtlinien für die Ermittlung der
Preise von Bauleistungen sowie für die Darstellung der Kalkulation. Sie soll
auch, siehe Abschnitt 1 "Anwendungsbereich", als Grundlage für die
Überprüfung der Angemessenheit der Preise im Sinne der ÖNORM A 2050 oder A 2051
dienen, was wohl auch das Bundesvergabegesetz betrifft. Damit ist sie ein
mächtiges Instrument, entscheidet doch die Kalkulation, ihre Darstellung und
die Begründung der Preise darüber, ob ein Angebot die vertiefte Angebotsprüfung
besteht oder der Gefahr des Ausscheidens ausgesetzt ist. Die ÖNORM B
2061 bildet kein gesamtheitliches Kostenrechnungsschema ab. Ihre Vorgaben
entsprechen einer Endkostenträgerrechnung. Ist diese normiert, müsste sich der
Aufbau der Kostenrechnung danach richten. Die ÖNORM B 2061 steht aber auf einem
Stand der Kostenrechnung, der der modernen Kostenrechnung nicht entspricht. Sie
bildet eine Zuschlagskalkulation in eindimensionaler Form ab, in der alle
Gemeinkosten im Geschäftsgemeinkostenzuschlag abgebildet werden sollen.
Unabhängig vom Ressourcenverbrauch, sollen die Gemeinkosten nach dem Wert der
direkten Kosten (Einzelkosten) verteilt werden. Das unabhängig davon, ob eine
Leistung die Gemeinkosten stark oder schwach beansprucht. Auch das was unter
Gemeinkosten verstanden werden soll, ist eng ausgelegt und steht so im Konflikt
damit, dass als einziger Zuschlag nur jener für Geschäftsgemeinkosten in Frage
kommt.
Siehe dazu Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
· Kropik in: "Festschrift
anlässlich des 60. Geburtstages von Univ.-Prof. Dr.-Ing.-Josef
Zimmermann", Technische Universität München
Der Detailpauschalvertrag – eine systematische Behandlung
möglicher Leistungsabweichungen
Siehe dazu den Beitrag
in der Infobox!
·
Kropik in: "Festschrift anlässlich des 60. Geburtstages von
Univ.-Prof. Dr. Ing. Rainer Schach", issued by Technische Universität
Dresden; Technische Universität Dresden, Dresden, 2011, ISBN:
978-3-86780-224-6, Seiten 275 – 281
Zur Frage der Preisangemessenheit von Baupreisen am
Beispiel der österreichischen Vergabejudikatur
Zusammenfassung: Wie die Ausführungen
zeigen, ist die Judikatur zur Frage, wie eine Preisangemessenheit festzustellen
ist und welche Gründe für die Nachvollziehbarkeit sprechen, im Detail
unterschiedlich. Das wohl auch deshalb, da jeder Fall als Einzelfall mit
individuellen Gegebenheiten zu betrachten ist. Im Grundsatz geht es bei der
Argumentation eines Preises immer darum, ob er betriebswirtschaftlich erklärbar
ist und ob im Detail insbesondere nachgewiesen werden kann, ob die direkt
zuordenbaren Kosten enthalten sind.
Besonderes Augenmerk wird dabei häufig auf die Mittellohnpreiskalkulation
gelegt und geprüft, ob auch alle sozialrechtlichen Komponenten entsprechend
kalkuliert sind. Kann das ein Bieter nicht nachweisen, und seien die
Differenzen, die er nicht nachweisen kann, auch sehr gering, so ist das Angebot
hochgradig ausscheidungsgefährdet. Allerdings, so zeigt uns die Judikatur,
hilft manchmal auch entsprechende Fantasie bei der Begründung der angebotenen
Preise. Mit Rabatten von Lieferanten, Baustoffe die auf Lager liegen,
Markteintrittsgründen usw. kann die Erklärbarkeit des Preises durchaus
betriebswirtschaftlich und nachvollziehbar argumentiert werden. Verpönt, und
meist mit dem Ausschluss des Angebotes bestraft, sind nichtssagende Erklärungen
wie zum Preis zu stehen, es entspreche firmeninternen Erfahrungswerten oder
ähnliches. Wenn der Bagger, um den kalkulierten Leistungsansatz rechtfertigen
zu können, 10-mal pro Minute um 180° Grad schwenken müsste, oder die
Reinigungskraft mit ihrem Besen mit 15 km/h laufen müsste um den Stundenansatz
zu begründen, zählt das Argument der „Erfahrung“ nicht mehr, weil die Werte
nicht verplausibilisiert werden können. Auch eine eindeutige und sehr
auffällige spekulative Preisgestaltung ist verpönt.
Zu diesem Thema ist ein eigenes Kapitel
im Buch Baukalkulation,
Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 enthalten.
· Kropik in "Die
wirtschaftliche Seite des Bauens", herausgegeben vom Institut für
Bauwirtschaft und Baubetrieb an der TU Braunschweig; ISBN: 978-3-936214-18-5,
S. 401 - 413.
Bau-Soll
versus Kalkulationsannahmen
Die Österreichische Bauvertragsnorm
ÖNORM B 2110 bedient sich seit ihrer Neuauflage des Begriffes des Bau-SOLL. Da
dieser Begriff auch die Umstände der Leistungserbringung erfasst, diese
allerding in der Praxis oftmals nicht eindeutig oder vollständig beschreibbar
sind, ist eine nachträglich inhaltliche Ergänzung des Bau-SOLL unvermeidlich.
Trotz offen liegender Kalkulation des Bieters die seine Annahmen allerdings
zeigt darf die Auslegung nicht nach der subjektiven Einschätzung des Bieters
erfolgen sondern nach objektiven Kriterien.
· Kropik ua. in Festschrift 40
Jahre Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft, ISBN 978-3-211-85125-065-7,
Verlag TU Graz (2009):
Ein Modell für die monetäre Vertragsanpassung an einen
geänderten Bauablauf
Durch unvorhergesehene Ereignisse bedingt ist es
oftmals notwendig Terminpläne zu ändern. Das bedeutet meist eine Änderung der
Leistungsintensität. Verdichtete Leistung verursacht Mehrkosten wegen
Produktivitätsverlusten oder Überstundenzahlungen und bei Leistungsverdünnung
treten Leerkosten, also Kosten, denen keine entsprechende Vergütung
gegenübersteht, auf. Sinnvoll kann auf eine solche Situation mit dem
beschriebenen Modell reagiert werden, welches auch sämtliche
Kapazitätsanomalien aus dem Bau-SOLL ohne Mehrkostenanspruch des AN
berücksichtigt. Mit entsprechendem Projektmanagement ist der AG auch in der
Lage, die Leistungserbringung des AN kostenneutral zu steuern, wenn er ihm
innerhalb einer vordefinierten Bandbreite einen Arbeitseinsatz ermöglicht.
Planbarer Kapazitäteneinsatz liegt auch im Interesse des AN, da er so
verlustfrei seine Ka-pazitäten disponieren kann. Damit schafft das Modell die
Voraussetzung für eine „WIN-WIN-Situation“.
· Kropik in Aktuelles im Bau-
und Vergaberecht; FS zum 30-jährigen Bestehen der Österr. Gesellschaft für
Baurecht (Hrsg: ÖGEBAU); Verlag Manz (2009):
Zur Bedeutung der K-Blätter bei Angebotsprüfung und
Vertragsfortschreibung
Kalkulationsformblätter
(K-Blätter) spielen in der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oft still
geführten Kommunikation über Kalkulationsannahmen und Preisgrundlagen eine
bedeutende Rolle. Es beginnt mit der Ausschreibung und den darin festgelegten Forderungen
des Auftraggebers, welche Kalkulationsdaten vom Bieter offen zu legen sind und
endet beim Nachtragsmanagement, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber
erläutert, was nicht alles aus den K-Blättern an relevanten Preisgrundlagen
herauszulesen sei. Mit nachfolgendem Beitrag, durch einige Beispiele
illustriert, geht der Verfasser auf die in der Literatur weitgehend
unkommentierte Stellung von Kalkulationsformblättern ein. Weiters wird der
Aufbau der Kalkulation, die Darstellungsregeln der ÖNORM B 2061 und der Konnex
zum BVergG dargestellt. Damit werden interdisziplinär die Gebiete Vergabewesen,
Bauvertragswesen und Bauwirtschaft zusammengeführt und es soll damit die
Positionierung der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht, zu deren
30-jährigem Bestehen der Verfasser recht herzlich gratuliert, unterstrichen
werden.
· Kropik in Altinger et al
(Hrsg), Festschrift anlässlich des 60. Geburtstags von Univ. Prof. DI DR Hans
Georg Jodl; Institut für interdisziplinäres Bauprozessmanagement, im
Eigenverlag, Wien 2007, ISBN 978-3-200-00959-2:
Nachtragsmanagement – Die Bestimmung von Preisgrundlagen
Der Grundsatz, dass
bei Leistungsabweichungen, also bei Mehrkostenberechnungen bei Behinderungen
und Leistungsänderungen, die Preisgrundlagen des Ur-Vertrages relevant für die
Bestimmung des neuen Preises ist, ist allgemein bekannt und sowohl aus rechtlicher
als auch bauwirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Die Anwendung dieser Regel stößt
oft auf Schwierigkeiten. Die heranzuziehenden Preisgrundlagen können nicht nach
subjektiven Gesichtspunkten bestimmt werden, sondern sind nach objektiven
Kriterien aus dem Vertrag zu filtern und gegebenenfalls anzupassen.
·
Kropik
in Willi Hasselmann und Wolfdietrich Kalusche
(Hrsg), Die
Bauwirtschaft als Terra Incognita Aedificatoris, Festschrift zum 80.
Geburtstag von Prof. Dr. Karlheinz Pfarr; DVP
Verlag Berlin, 2007, ISBN 978-3-937130-23-1:
Der Umgang mit außergewöhnlichen Kostenveränderungen
· Kropik in Sachs (Hrsg) Schwerpunkte II zum BVergG 2006;
MANZ Verlag, 1. Auflage 2005; ISBN 3-214-00327–5; 358 Seiten
Die vertiefte Angebotsprüfung
und die Beurteilung der Preisangemessenheit von Bauleistungen
· Kropik in Festschrift Prof. Stadler; Verlag der Techn. Universität Graz (2005); ISBN
3-902465-09-3:
Gedanken zur Ermittlung
von Mehrkosten aus Behinderung und Forcierung bei komplexen Bauvorhaben
· Kropik, Mittellohnpreiskalkulation 2024 in Baugewerbe und
Bauindustrie
Übungs- und Schulungsheft (nach dem KV für Baugewerbe
und Bauindustrie) nach der neuen ÖNORM B 2061
32. Auflage 2024
Broschüre erstellt im
Auftrag der Geschäftsstelle Bau in der Wirtschaftskammer Österreich
Beachten Sie dazu
die Webseite K3-Baumeister
(.htm)
Beachten Sie auch die Themenseite "Kalkulation" der Geschäftsstelle Bau in der WKO.
Kropik, Mittellohnpreiskalkulation 2024 im eisen- und
metallverarbeitenden Gewerbe
Übungs- und Schulungsheft (nach dem KV für das eisen-
und metallverarbeitende Gewerbe)
02. Auflage 2024
Beachten Sie dazu die
Webseite K3-EuM (.htm)
· Kropik, 14 Gebote für eine erfolgreiche Bauausführung
(Knowhow am Bau Ausgabe 8, eine Initiative der
Bundesinnung der Baugewerbe; 2023)
Beachten Sie bitte auch das aktuelle Buch Bauvertrags- und Nachtragsmanagement.
Zur Folderserie (Geschäftsstelle Bau)
·
Kropik, Von der Kostenrechnung zu den Werten im
K2-Blatt und K3-Blatt
Weitere Information dazu in der Infobox (Info Nr. 17)
Beachten Sie auch die Publikationen der Geschäftsstelle Bau
· Kropik, Bauzeitverzögerungen
(Knowhow am Bau Ausgabe 7, eine Initiative der
Bundesinnung der Baugewerbe; 2020)
Ein Leitfaden für die Dokumentation sowie rechtliche und bauwirtschaftliche
Überlegungen
Richtiges Verhalten im Fall von Bauzeitverlängerungen und Störungen bei der
Erbringung von Bauleistungen
Zur Folderserie (Geschäftsstelle Bau)
· Kropik, Regieleistungen
(Knowhow
am Bau Ausgabe 5) Um Regieleistungen rechtssicher
abrechnen zu können, bedarf es der Einhaltung von Regeln. Viele Bauunternehmer
verlieren bei der Ausführung von Regieleistungen Geld, weil sie im Vorfeld
(1) nicht darauf geachtet haben, eine
konkrete und nachweisbare Aufforderung des Auftraggebers (AG) zur Ausführung
von Arbeiten in Regie zu erwirken, (2) nicht darauf geachtet haben, ob jener
Projektbeteiligte, welcher Regieleistungen anordnet, überhaupt zur Anordnung
berechtigt ist, (3) nicht abgeklärt haben, was an Produktionsmittel einzusetzen
ist, (4) die Leistungen nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet haben, (5) die
Aufzeichnungen nicht rechtzeitig dem AG übermittelt haben oder (6) weil der
Nachweis nicht gelingt, dass die in Regie ausgeführten Leistungen nicht mit
vereinbarten Einheitspreisen bereits abgerechnet sind oder abzurechnen gewesen
wären. Diese Broschüre gibt für alle Projektbeteiligte nützliche Hinweise und
soll dazu beitragen, Fehler in der Abwicklung, und daraus resultierende Konflikte,
zu vermeiden.
Zur Folderserie
(Geschäftsstelle Bau)
Ausgewählte
Artikel und Beiträge von Andreas Kropik
·
Trockenbaujournal
02/2024
Anforderungen an die Aufklärung von Preisen - Vertiefte Angebotsprüfung und die
Aufklärung
Download: Der Beitrag … (.pdf)
·
Bauzeitung
Ausgabe 07.06.2024
Die erforderliche Erklärbarkeit des Preises
Download: Der Beitrag …
(.pdf)
·
ZVB 2024/31
Die Lohnnebenkosten im
Rahmen der vertieften Angebotsprüfung (Andreas Kropik)
Download:
Der Beitrag …
(.pdf)
·
ZVB
2024/24
Die Erfassung von
Baustellengemeinkosten und deren Zuordnung auf Positionen (Teil II) (Andreas Kropik / Martin
Entacher)
·
·
ZVB
2024/12
Die Erfassung von
Baustellengemeinkosten und deren Zuordnung zu Positionen (Teil I) (Andreas Kropik / Martin Entacher)
Download: Der Beitrag … (.pdf)
Infobox (Nr. 21): Dort
finden sich Hinweise zu der Ausschreibung von Baustellengemeinkosten nach der
Leistungsbeschreibung Hochbau (LB HB)
· bauaktuell 2023, 228
Die ÖNORM B 2061 - Ihre Bedeutung als
kaufmännisches Regelwerk, zu ihrer Auslegung und ihrer Anwendung in der Praxis (Andreas Kropik)
Literatur: Baukalkulation,
Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
Infobox (Nr. 22):
Wegen des oft missverstanden Inhalts der ÖNORM B 2061 ist dieser Artikel
gekürzt in der Infobox wiedergegeben.
·
bauaktuell
2021, 114.
Personalnebenkosten im
Bauwesen (Kropik /
Strasser)
Literatur: Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
Download des Artikels
Toolbox
(Nr 03): Musterberechnungen für diverse Branchen
WEBINAR (K3-Blatt Folge 07/11)
·
2021-01:
ZVB 2021/7
Beauftragung einer
Mehrkostenforderung „dem Grunde nach“
Die Die ÖNORM B 2110 sieht ein
einseitiges Leistungsänderungsrecht des Bestellers vor. In der Baupraxis wird
häufig darüber diskutiert, ob der Werkunternehmer eine Leistung auch dann
erbringen muss, wenn sie lediglich „dem Grunde nach", nicht aber der Höhe
nach beauftragt ist.
Ausführlich in: (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
Die neue ÖNORM B 2061
Preisermittlung für Bauleistungen
Die ÖNORM B 2061, Preisermittlung für Bauleistungen, wird
sowohl in vergabe- rechtlichen als auch zivilrechtlichen Entscheidungen erwähnt
und ist oft auch eine der Grundlagen der Entscheidung. Die Neufassung
berücksichtigt den aktuellen Stand der Betriebswirtschaft besser und zeigt auf,
dass Kostenzuordnungen in vielfältiger Weise möglich sind.
Ausführlich in: Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
·
2019-01:
ZVB
2019/20 (82)
Anpassung des Einheitspreises wegen bloßer
Mengenänderung?
Die Praxis
diskutiert häufig unterschiedliche Möglichkeiten der Anpassung des Einheitspreises.
Das, jedenfalls aus betriebswirtschaftlicher Sicht, einzig mögliche
Berechnungsmodell zur Anpassung des Einheitspreises ist jenes, das sich an die
(uU aufzubereitende) Urkalkulation unter Einführung der LV-Menge als Variable
orientiert. Einzelne Kalkulationselemente mit Schranken zu belegen (etwa dass
ein Kalkulationswert bis zur Kalkulationsmenge plus 20% unverändert zu bleiben
hat), hat im Berechnungsmodell nichts verloren.
Der Beitrag behandelt die Anpassung nach Abschnitt 7.4.4
der ÖNORM B 2110 Ausgabe 2013 (20%-Klausel).
Ausführlich in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2019-01:
ZVB 2019/14 (53)
Teil 2: Ist der
Bestbieter immer der Beste und eine faire Vergabe fair?
Die Transformation von Bieterangaben, die im Ordinal- oder
gar Nominalskalenniveau vorliegen, ist eine heikle Angelegenheit. Es ist oft
nicht bewusst, dass das Wertungssystem einen maßgebenden Einfluss auf das
Ergebnis bewirken kann. Pointiert gesagt: Nicht die Qualität des Bieters,
sondern das Wertungssystem entscheidet über Sieg oder Niederlage. Weil das
Wertungssystem wettbewerbsentscheidend sein kann, ist es vor Beginn der
Bewertung unwiderruflich festzulegen. Liegen Bieterangaben bereits im Kardinalskalenniveau
vor, soll durch Clusterung nicht unnötigerweise ein geringeres
Informationsniveau geschaffen werden.
·
2018-09:
ZVB 2018/91
Teil 1: Ist der
Bestbieter immer der Beste und eine faire Vergabe fair?
Neben vergaberechtlichen Problemen, die in diesem Betrag nicht
behandelt werden, birgt eine Bestbieterermittlung einige Tücken. Entscheidend
für ein faires Bewertungssystem sind Auswahl und Gewichtung der
Zuschlagskriterien. Für die Durchrechnung eines Bewertungssystems sind darüber
hinaus Algorithmen festzulegen. Mit ihnen werden Bieterangaben in ein
einheitliches Skalensystem gebracht, um die Veränderung des Nutzens bei
unterschiedlichen Bieterangaben rechenbar zu machen. Weil sich der Nutzen oft
nicht proportional zur Veränderung der Eingangsgröße (Bieterangabe) verhält,
können auch andere als lineare Funktionen zur Anwendung kommen.
·
2018-09:
ZVB 2018/94
Problemstellungen bei der Preisumrechnung von
Bauleistungen und der Anwendung der ONORM B 2111
So einfach eine Umrechnung von veränderlichen Preisen auf
den ersten Blick scheint, ist sie doch voller Tücken. Sie kann zB versagen,
weil der gewählte Wertmaßstab (Preisumrechnungsgrundlage; zumeist ein Index)
eine andere Entwicklung als der tatsächliche Kostenanfall nimmt. Nur in
seltenen Fällen kann die Spezialbestimmung der ÖNORM B 2111 (Einbeziehen einer
neuen Kostenart in den Warenkorb des Index) das Ergebnis der Preisumrechnung
noch retten. Die Kombination einer Festpreisfrist samt anschließenden veränderlichen
Preisen schafft eine kalkulatorische Herausforderung. Die Judikatur sieht die
Preisbasis für die
Valorisierung der Preise der Gleitpreisphase grundsätzlich
mit dem Ende der Festpreisphase an. Das erfordert vom Bieter hellseherische
Fähigkeiten.
Ausführlich in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2018-07: bauaktuell 2018, 223 (gemeinsam mit Jacqueline Raab)
Der Gesamtzuschlag nach der ÖNORM B 2061- Ein sonderbares
Konstrukt
Der
Gesamtzuschlag nach dem Konzept der ÖNORM B 20611 und die Darstellung im
K3-Blatt sind zwar als Kalkulationsvereinfachung gedacht, haben aber so einige
Tücken. Vielen sind diese unbekannt, andere haben sich – über
kostenrechnerische Umwege – damit arrangiert. In Anbetracht der im Zusammenhang
mit dem Gesamtzuschlag auftretenden Schwierigkeiten und Diskrepanzen in der
Kalkulation erscheint es sinnvoll, sich mit alternativen Möglichkeiten für die
Berücksichtigung von Geschäftsgemeinkosten, sonstigen Gemeinkosten, Bauzinsen,
Wagnis und Gewinn zu befassen.
·
2018-07: Österreichische Bauzeitung
Der angemessene Preis als Voraussetzung für ein
zuschlagsfähiges Angebot
Die Vergabe hat zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
Diesen Grundsatz gibt § 19 BVergG 2006 vor. Eine Orientierung, was unter der
Preisangemessenheit im Sinne des BVergG zu verstehen ist, bietet § 125. Dieser
Paragraph regelt die Prüfung der Angemessenheit der Preise und das Vorgehen im
Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung. Die Prüfung, ob Preise „angemessen“
sind, ist gesetzliche Voraussetzung
einer korrekten Auftragsvergabe. Die Preisprüfung stellt auch einen wesentlichen
Baustein bei der Bekämpfung von Preisdumping dar.
·
2018-07: bauaktuell 2018, 139 (gemeinsam mit Jacqueline Raab)
Umgang mit Produktivitätsverlust und entgangenen
Deckungsbeiträgen im englischsprachigen Raum
·
2018-01: bauaktuell 2018, 33
Die Ermittlung der angemessenen Entschädigung nach § 1168
ABGB
Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, was unter einer
angemessenen Entschädigung im Sinne des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB zu verstehen
ist und welche Beiträge die Bauwirtschaft dazu leisten kann.
·
2017-12:
ZVB 2017/130 (538)
Mehrkostenforderungen von Bauunternehmern (Teil II) –
Beweistiefe, Grenzen der Nachweismöglichkeiten und Berechnungsmethoden
Der erste Teil dieses Beitrages (ZVB 2017, 489) behandelt
vor allem den aktuellen Stand der Diskussion, wobei auch zu
betriebswirtschaftlichen Fragestellungen übergeleitet wird. Im zweiten Teil
werden Themen des Beweismaßes sowie Methoden der Berechnung von Mehrkosten
wegen hindernder Umstände, auch anhand von praxisbezogenen Fällen, erläutert.
Zusammenfassung: Der AN muss beweisen, dass
eine Störung vorliegt und der AG den auslösenden Umstand zu vertreten hat.
Dafür gibt es keine Beweiserleichterung. Überspannte Anforderungen an die
Nachweisführung betreffend die Auswirkungen auf den Bauablauf und betreffend die
Berechnung der Höhe der Mehrkostenforderungen sind unangebracht, weil sie zu
einer unüberschaubaren Flut von Nachweisen betreffend den IST-Zustand führen,
hingegen der SOLL-Zustand gar nicht so detailliert vorliegt. Erschwerend kommt
hinzu, dass sich gestörte mit ungestörter Produktion vermischen und eine
Trennung der Produktionskosten, die für einen Einzelnachweis unerlässlich ist,
praktisch unmöglich ist. Die strenge Forderung nach Einzelnachweisen würde bei
vielen Bauprojekten mehrere hundert Beweispunkte bringen. Sowohl deren
Aufarbeitung als auch deren Abarbeitung bei Gericht würde so manche Grenze
sprengen. Beweiserleichterungen, Zusammenfassungen, globale Betrachtungen und
auch die richterliche Schätzung sind zulässig. Die Baubetriebswissenschaft hat
Erfahrungssätze entwickelt, wie sich einzelne Störungen auf den Bauablauf
auswirken können und welche Mehrkosten sie verursachen können. Analysemethoden
und Berechnungsmethoden müssen aber immer auf den konkreten Bauvertrag und
Bauablauf Bezug nehmen. Strenge Anforderungen an die Durchsetzbarkeit von
berechtigten Forderungen werden vermehrt zu Rücktritten der AN führen, wenn
ihnen zum Ausgleich der Nachteile die praktische Möglichkeit genommen wird.
Ausführlich in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2017-11:
ZVB 2017/117 (489)
Mehrkostenforderungen von Bauunternehmern (Teil I) – eine
rechtliche und bauwirtschaftliche Analyse
Zurzeit beherrscht ein Thema maßgebend die baurechtliche
und bauwirtschaftliche Diskussion. Wohl bedingt durch einzelne- nicht rund
verlaufende- Großbauvorhaben und die nach Österreich getragene deutsche
Judikatur werden Fragen des Beweismaßes, der Beweismöglichkeiten und der
Berechnungsmethoden von Mehrkostenforderungen zunehmend mit verhärteten Fronten
diskutiert. Im ersten Teil dieses Beitrags wird der aktuelle Diskussionsstand
zusammengefasst. Da die Diskussion bislang vor allem auf rechtlicher Ebene geführt
wurde, wird auch ein umfassender bauwirtschaftlicher Input vermittelt. Die
Verknüpfung bauwirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sollte geeignet sein,
neue Aspekte, vielleicht sogar neue Lösungsansätze zu generieren. Der Beitrag
will auch die Bauwirtschaftslehre wieder in ein besseres Licht rücken, weil
ihre Berechnungsmethoden von manchen Rechtsexperten kritisiert werden, was wohl
an der praktischen Erfahrung mit Bauabläufen und Kostenauswirkungen, vielleicht
aber auch an der Konfrontation mit bauwirtschaftlich nicht sachgerecht
aufbereiteten Mehrkostenforderungen liegen dürfte. Deshalb ist
bauwirtschaftlichen Gedanken auch breiter Raum gewidmet.
Zusammenfassung: Aktuell herrscht große
Meinungsvielfalt darüber, welche Anforderungen der AN erfüllen muss, um
Mehrkosten aus einer Störung der Leistungserbringung durchzusetzen. Der Blick
nach Deutschland erweitert zwar den Horizont, bringt aber für die richtige
Anwendung des § 1168 Abs 1 ABGB nicht viel. Ein Abstellen der Argumente auf die
deutsche Judikatur ist nicht zielführend, weil die Rechtsgrundlagen in
Deutschland andere sind und die deutsche Judikatur zudem widersprüchliche
Inhalte zum Beweismaß aufweist. Fraglich ist, ob mit AGB ein Anspruch auf
Vergütung nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ausschließbar ist. Für jene Fälle, in denen
der AG durch ein Verhalten eine Leistungsstörung auslöst, stößt das Abbedingen
der gesetzlichen Normallage auf rechtliche Grenzen. Produktivitätsannahmen sind
ein wesentlicher Teil jeder
Kalkulation, obwohl das von manchen Rechtsexperten
bestritten wird. Welche Folgen eine Störung auf die Produktionsfaktoren
auslöst, ob sie nichts tuend warten oder zB in eine Ersatzbeschäftigung
eingegliedert werden können, hängt von vielen Faktoren ab. Vermischen sich
unplanmäßig arbeitende mit planmäßig arbeitenden Produktionsfaktoren, so kann
ein Produktivitätsverlust nicht separiert dargestellt werden. Auch daran
scheitert die Forderung nach Einzelnachweisen
Ausführlich in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2017-05: bauaktuell 2017, 189
Der Produktivitätsverlust – Eine Triplik
·
2017-05: bauaktuell 2017, 114
Der Produktivitätsverlust - Der tatsächlich holprige Weg
für dessen Ermittlung!
Eine Replik zu
Oberndorfer/Haring in Bau Aktuell 2016/211
Die Autoren Wolfgang Oberndorfer und Roland Haring stellen
in der Ausgabe vom November 2016 Überlegungen zu einer bauwirtschaftlich fairen
Berechnung des Produktivitätsverlustes an.
Ihre Kernaussage, nämlich dass Produktivitätsverluste nicht
ausschließlich mit Tabellenwerten aus der Literatur, die Autoren bezeichnen
diese als kalkulative Ansätze, bestimmt
werden sollten, ist grundsätzlich zutreffend. In manchen Fällen wird diese
Methode in Ermangelung anderer Datenquellen aber der bauwirtschaftlich einzig
mögliche Weg sein. Daher hat die Verwendung von Tabellenwerten durchaus eine
Berechtigung. Einige Aussagen der beiden Autoren bedürfen dennoch einer
vertieften Betrachtung und teilweise scheinen Klarstellungen notwendig.
Ausführlich in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2017-05: a3 bau 2017 Heft
05
BVergG 2017 (Entwurf): Preisangemessenheit unzulänglich
geregelt
Die Novelle des Bundesvergabegesetzes hat es leider
verabsäumt, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der sparsamen Verwendung
öffentlicher Mittel und eines fairen Wettbewerbes, Regeln zur Beurteilung der
Preise zu schaffen. Die Melange von Preisprüfungsvorschriften nach dem BVergG
und den Regelungen der Önorm B 2061 ist fatal.
·
2016-12:
ZVB 2016/125
Entgelt für die Erstellung einer Mehrkostenforderung?
Häufig
herrscht zwischen AG und AN Uneinigkeit darüber, ob die Erstellung eines Angebots
bzw einer Mehrkostenforderung (MKF) eine entgeltpflichtige Leistung darstellt
oder nicht.
Die Ausarbeitung einer MKF ist dann entgeltpflichtig, wenn sie mit einem über
die reine Kalkulationsarbeit hinausgehenden Planungsaufwand verbunden ist, die
Planung selbst einen Nutzen für den AG bringt und der AN zur Ausarbeitung der
MKF verpflichtet ist. Ist dies der Fall, sollte die Thematik der Abgeltung vom
AN klar angesprochen werden. Um einem Anspruchsverlust zu entgehen, müssen auch
die Kosten für die Erstellung der MKF vorab dem Grunde nach angemeldet werden.
Sind die Planungsaufwendungen in den Preisansätzen des Ur-Angebotes enthalten,
entsteht nur dann ein eigener Anspruch auf Abgeltung, wenn die
Leistungsänderung nicht zur Ausführung gelangt.
·
2016-11:
ZVB 2016/113
ÖNORM B 2111: Gibt es eine negative Preisumrechnung?
·
2016-10: FS FH-Campus Wien
Die Kostenremanenz – Ursachen und ihre Bedeutung im
gestörten Bauablauf
·
2016-10:
ZVB 2016/64 (268)
Die
Bauabwicklung unter Einfluss von außergewöhnlicher Witterung –
Fristverlängerung und Mehrkosten
Bauleistungen
werden im Freien erbracht und unterliegen vielfältigen Witterungseinflüssen.
Nach der gesetzlichen Normallage (§ 1168 ABGB) sind Einflüsse aus der Witterung
keine auf Seite des Bestellers liegende Umstände. Weil aber Bauvorhaben in der
Regel am Grundstück des Auftraggebers errichtet werden und die Erstellung von
Bauleistungen unter bestimmten Witterungsverhältnissen nicht oder nur erschwert
möglich ist, sehen die einschlägigen ÖNormen (ÖNORM B 2110 und ÖNORM B 2118)
eine Risikoteilung vor. Seit dem letzten Artikel des Autors in ZVB 2010, 5,
haben sich in der Praxis einige Detailfragen gestellt, die eine Überarbeitung
des bisher Gesagten notwendig machen.
·
2016-06:
ZVB 2016/87 (369)
Deutschland: Neues Werkvertragsrecht geplant
In
Deutschland ist das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in
Diskussion. Der Bauvertrag, der Verbraucherbauvertrag, der Ingenieur- und
Architektenvertrag sowie der Bauträgervertrag sollen im BGB gesondert geregelt
werden. Es wird der – auch für Österreich nicht uninteressante –
Diskussionsstand zur Leistungs- und Vergütungsänderung bei Bauverträgen näher
erörtert.
·
2016-01: ÖGEBAU-Journal 1-2016
Beschädigung der Bauleistung - Fragen und Antworten
Die
Bauabwicklung erfordert den Einsatz mehrerer Unternehmer. Sie erstellen
gemeinsam, teilweise hintereinander, teilweisenebeneinander, aber auch, weil
eine Verzahnung ihrer Leistungen besteht, miteinanderihre Leistung. Sie bauen
dabei auf eine vom Auftraggeber (AG) beigestellte Bausubstanz, die zum Teil von
anderen Auftragnehmern(AN) des Auftraggebers errichtet, aber vom AG noch nicht
übernommen ist. Beschädigungen, die aus diesem Mit- und
Nebeneinanderresultieren, sind (leider) an der Tagesordnung. Die Behebungskosten
können mitunterbedeutsame Beträge erreichen, was das Konfliktpotenzial auf der
Baustelle erhöht.
Dazu in Bauvertrags-
und Nachtragsmanagement
·
2015-06: bau-aktuell Mai 2015, Seite 83ff
Kalkulation abseits der
Usancen der Bauindustrie – Angaben im K3-Blatt
Leistungen der Haustechnik (Elektro, Gas. Wasser, Wärme, Kälte oder MSR
[Messtechnik, Steuerungstechnik, Regelungstechnik]), des Stahlbaus oder des
Fassadenbaus1 unterliegen bei der Kalkulation einigen Besonderheiten, welche im
Bauhauptgewerbe in der Regel nicht relevant sind. Es wird daher häufig die
Meinung vertreten, dass die ÖNORM B 2061 für diese Gewerke keine geeignete
Richtlinie darstellt. Kritisiert wird vor allem das Kalkulationsformblatt K3.
ln diesem sind die Eckdaten der Kalkulation darzustellen. Die Möglichkeiten,
die das K3-Blatt bietet, seien für die Umsetzung eines individuellen
Kalkulations- und Kostenrechnungsablaufs nicht geeignet, so die häufig zu
vernehmende Meinung. Nachfolgend sind jene Möglichkeiten des K3-Blattes
aufgezeigt, die eine Kompatibilität mit Kalkulationsusancen, auch abseits jener
der Bauindustrie, herstellen.
2015-03: Trockenbau Journal 1/2015
Bestbieterkriterien – der
Weg zu einer fairen Vergabe?
Die Themen
rund um faire Vergabe (faire-vergaben.at) vermitteln viele Botschaften. Eine
lautet: Faire Vergaben sichern Arbeitsplätze! Einige Vorschläge, wie Bestbieter
statt Billigstbieter - ohne Ausnahme, tangieren das Vergaberecht.
·
2014-05: ZVB 2014/120
Verweigerung der
Übernahme wegen mangelhafter Leistung - Verzug des AN oder Annahmeverzug des
AG?
Beim
Bauvertrag nach ÖNORM B 2110 ist zu beachten, dass eine Verweigerung der
Übernahme nur unter der engen Voraussetzung, dass der Mangel den Gebrauch der
Sache wesentlich beeinträchtigt, zulässig ist. Da ein Mangel grundsätzlich auch
eine Unvollständigkeit der Leistung sein kann, ist es möglich, dass der AG
trotz an sich noch nicht fertiggestellter Leistung zur Übernahme verpflichtet
ist. Auch der Einbehalt einer Pönale ist daher nur gerechtfertigt, wenn die
noch ausständigen Leistungen eine wesentliche Gebrauchsbeeinträchtigung
verursachen. Eine Nutzung der unvollständigen Leistung durch den AG vor der
förmlichen Übernahme kann ein Indiz dafür sein, dass keine derartige
Beeinträchtigung vorliegt. Der Übergang zum Gewährleistungsrecht erfolgt in
solchen Fällen ohne förmliche Mitwirkung des AG.
Dazu in Bauvertrags- und
Nachtragsmanagement
·
2014-05: ZVB 2014/64
Die Bedeutung von
K-Blättern
Kalkulationsformblätter, sogenannte K-Blätter, spielen, insbesondere bei
Mehrkostenforderungen, eine besondere Rolle. Neue Preise sind aus den
Preisgrundlagen des Vertrages abzuleiten. Es entsteht nun häufig die Frage, ob
Annahmen des Auftragnehmers (AN), die er im K-Blatt niedergeschrieben hat, auch
einen vertragsrelevanten Charakter aufweisen.
·
2014-04: ZVB 2014/23
Die Beschädigung der
Bauleistung
Die
Bauschadensregelung der ÖNORM B 2110 ist ein angemessenes Instrument, um die AN
zum sorgfältigen Umgang mit bereits erstellten Leistungen anderer AN und der
vorhandenen Bausubstanz anzuhalten. Über die Bauschadensregelung haften sie
anteilig. Beschädigungen durch parallel arbeitende Unternehmer sind
unabwendbare Ereignisse. Für diese haftet der AG nach Abschnitt 12.1.1 (2) der
ÖNORM B 2110. Über die Bauschadensregelung nach Abschnitt 12.4 werden die
Behebungskosten auf alle in Frage kommenden AN verteilt. Damit die AN Kosten
für die Behebung von Beschädigungen an ihren erbrachten Leistungen
weiterreichen können, müssen sie zeitgerecht und sachlich den AG informieren.
Der AG hat in der Folge die möglichen Verursacher zu informieren. Das hat
ebenfalls zeitgerecht und sachlich zu erfolgen. Die Informationen müssen
geeignet sein, den potentiellen haftpflichtigen Unternehmern den Freibeweis zu
ermöglichen.
Dazu in Bauvertrags- und
Nachtragsmanagement
·
2013-12: ZVB 2013/148
Das Mengenrisiko beim
Detailpauschalvertrag
Pauschalpreisvereinbarungen legen sich schützend vor den
Angebotspreis und machen ihn grundsätzlich änderungsimmun. Pauschalverträge
finden im Bauwesen weite Verbreitung, weil der Auftraggeber (AG) mit größerer
Kostensicherheit rechnet. Rechte und Pflichten sind den Vertragspartnern
allerdings oftmals nicht abschließend bekannt. Insbes bei Mengenabweichungen,
stellt sich die Frage, wer das Risiko von gegenüber der Angabe in der
Ausschreibung abweichender Menge zu tragen hat. Es spitzt sich die Diskussion
darauf zu ob, und bejahendenfalls wie, der Pauschalpreis anzupassen ist.
Ausführliche
Hinweise zum Pauschalvertrag finden Sie auch im Buch (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
Siehe
auch Beitrag aus der Infobox
·
2012-06: Der Sachverständige (Heft 2/2012, Seite 79)
Störung des Bauablaufes –
Auswirkungen auf Bauzeit und Kosten
Störungen im Bauablauf und die Feststellung der aus
resultierenden Kosten und zeitlichen Auswirkungen stellen eine Herausforderung
für Juristen und Sachverständige dar. Vom Sachverständigen ist dabei
interdisziplinäres Wissen aus der Bautechnik, der Betriebswirtschaft, der
Kalkulation und Kostenrechnung sowie aus dem Vertragsrecht erforderlich. Es
geht dabei um Anspruchsgrundlagen, das Filtern relevanter Ereignisse und
Umstände und deren Zuordnung zur Sphäre eines Vertragspartners, dem Aufstellen
eines Bewertungs- und Berechnungsmodells sowohl in zeitlicher als auch
kostenmäßiger Hinsicht usw. Im Regelfall ist das ein interaktiver Prozess der
zwischen den Fachbereichen Baurecht und Bauwirtschaft pendelt.
Auf eine Bauabwicklung wirken meistens viele Umstände
ein und die Risikobereiche der beiden Vertragspartner überlagen sich.
Beispielsweise steht das Kalkulationsrisiko, als Risiko des Auftragnehmers, im
Spannungsfeld zum Beschreibungsrisiko (Leistungsbeschreibung oder –verzeichnis,
Gutachten, Pläne usw), welches als Risiko des Auftraggebers gilt. Erst die
Beschreibung der Umstände der Leistungserbringung in terminlicher oder
örtlicher Hinsicht, macht einen Arbeitseinsatz erst planbar und kalkulierbar. So
ist es beispielsweise ein Unterschied, ob der Unternehmer während der
Bauausführung mit durchgängiger Beschäftigung rechnen kann oder ob er mit
Unterbrechungen zu rechnen hat.
Auch das Dispositionsrisiko, als Risiko des
Auftragnehmers, steht im Spannungsfeld zum Koordinierungsrisiko, als Risiko des
Auftraggebers. Es sind oft schwierig zu lösende Beweisfragen, ob ein
Bauzeitverzug aufgrund mangelhafter Koordinierung durch den Auftraggeber oder
wegen Fehldispositionen des Auftragnehmers eingetreten ist. Ebenso ist es
häufig schwierig zu beurteilen, ob ein tatsächlich höherer als kalkulierter
Stundenverbrauch einer Fehlkalkulation oder einer Behinderung entsprungen ist.
·
2012-06: Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht (ZVB 2012/76 (S 256))
Normkonforme Ermittlung
der Außergewöhnlichkeit von Witterungsverhältnissen gemäß ÖNORM B 2110
(mit Co-Autor)
Auch bei Vereinbarung der ÖNORM B 2110
können die Schlechtwetterkriterien der ÖNORM B 2118 zur Beurteilung der
Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witterungsereignissen herangezogen
werden, weil die ÖNORM B 2110 keine eigenen Kriterien definiert. Kriterium ist
dann, ob die in der ÖNORM B 2118 definierten „Schlechtwettertage Bau“ in einer
Häufigkeit innerhalb eines Betrachtungszeitraumes auftreten, die seltener als
durchschnittlich alle zehn Jahre zu verzeichnen ist. Zusätzlich zu einer
Untersuchung nach diesem Kriterium stehen für einen Nachweis von nicht
vorhersehbaren Witterungsverhältnissen gemäß der ÖNORM B 2110 auch andere
Schlechtwetterkriterien offen.
·
2012-04: Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht (ZVB 2012/49
(168))
Die
Baustellengemeinkosten
Die Kalkulation von Baustellengemeinkosten unterliegt einer
Vielzahl von Einflüssen, welche sich zunächst aus dem Bauvorhaben (1) und dem
Leistungsverzeichnis (2) ergeben, sofern dieses dem Unternehmer beigestellt
wird. Weitere Einflussfaktoren entstammen dem Bereich des Unternehmers (3).
(1) Die unter den Baustellengemeinkosten zu erfassenden Aufwände sind zunächst
von den Spezifika des jeweiligen Bauvorhabens abhängig (Leistungsumfang,
Bauzeit, Komplexität, usw). (2) Die kalkulatorische Behandlung der
Baustellengemeinkosten ergibt sich auch aus den Vorgaben des
Leistungsverzeichnisses. Sind Baustellengemeinkosten gesondert in Positionen
erfasst können die als Baustellengemeinkosten angesehen Kosten diesen
zugerechnet werden. Bestehen keine gesonderten Positionen für die gesamten,
oder für Teile der Baustellengemeinkosten so müssen Kostenumlagen vorgenommen
werden. (3) In Abhängigkeit der
individuellen Betrachtungsweise und der Kostenrechnungsphilosophie des
Unternehmers können typischerweise als Baustellengemeinkosten angesehene Kosten
sowohl den Einzelkosten als auch den Geschäftsgemeinkosten zugeordnet werden.
Starre Grenzen der Kostenzuordnung existieren nicht.
Die kalkulierten Einzelansätze variieren in Anhängigkeit der oben genannten
Faktoren im jeweiligen Einzelfall, weshalb auch eine direkte Vergleichbarkeit
von angebotenen Preisen zu Baustellengemeinkosten im Regelfall erschwert ist.
Ausführliche Hinweise dazu finden Sie auch im Buch Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B
2061
Siehe auch Beitrag aus der Infobox
· 2012-03: ZVB 2012/36
Der Mittellohnpreis
Das K3-Blatt der
ÖNORM B 2061 ist nach vielen Ausschreibungen zwingender Angebotsbestandteil. Es
unterliegt im Regelfall auch einer Prüfung durch den Auftraggeber. Die
Plausibilität der Höhe der Mittellohnkosten oder des Mittellohnpreises
abzuschätzen ist relativ einfach. Die Detailansätze im K3-Blatt unterliegen
betriebsindividuellen Schwankungen und auch die Kostenrechnung, die die
Kalkulationswerte generiert, ist von Unternehmen zu Unternehmen verschieden.
Eine Vergleichbarkeit der Einzelansätze ist daher nicht immer gegeben.
· 2012-01: ZVB 2012/11
Der Einfluss funktionaler
Leistungsbeschreibungen auf den Wettbewerb
(gemeinsam mit Markus Gmoser)
Eine
Forschungsarbeit an der TU Wien zeigt wie Auftragnehmer funktionale
Leistungsbeschreibungen im Hinblick auf den Wettbewerb beurteilen. Sehr
eindeutig ist das Ergebnis: Funktionale Leistungsbeschreibungen bedeuten
weniger Wettbewerb. Die Konkurrenzsituation ist entschärft, eine geringere
Beteiligung der Konkurrenz lässt die Auftragswahrscheinlichkeit signifikant
steigen. Die funktionale Leistungsbeschreibung erfordert vom Bieter einen
höheren Aufwand für die Angebotserstellung. Offensichtlich stellt die größere
Auftragswahrscheinlichkeit einen Ausgleich zu den höheren
Angebotsbearbeitungskosten dar. Eine funktionale Leistungsbeschreibung macht
für den Auftraggeber daher nur dann Sinn, wenn Innovationen von Bieterseite
gefragt sind. Mögliches Einsparungspotential aus gestalterischer, planerischer
und technischer Sicht gleicht (wahrscheinlich) das höhere Preisniveau als Folge
der funktionalen Leistungsbeschreibung ausgleichen.
· 2010-05: Zeitschrift für
Vergabe- und Baurecht (ZVB 2010/60 (208))
Besondere rechtliche
Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen(RVS 10.01.11)
Die RVS 10.01.11 enthält als Ergänzung zur ÖNORM B
2110 Vertragsbestimmungen für den Straßenbau. Darunter sind auch Brückenbauten
zu verstehen. Sie ist als „geeignete Leitlinie“ im Sinne des § 99 Abs 2 BVergG
anzusehen. Die RVS 10.01.11 ist, wenn nicht für besonders große und komplexe
Bauvorhaben die ÖNORM B 2118 Anwendung findet, Vertragsgrundlage praktisch
jeder öffentlichen Straßen- oder Brückenbauausschreibung. Seit Dezember 2009
liegt sie in einer Neuauflage vor. Wesentliche Änderungen gegenüber der ÖNORM B
2110, auf der die RVS aufbaut, betreffen die Einbeziehung von Richtlinien und
Vorschriften für das Straßenwesen (RVS), geänderte Regelungen über
Beistellungen für infrastrukturelle Maßnahmen (Wasser, Energie),
Sonderregelungen für die Aufrechterhaltung des Verkehrs, eine gänzlich
geänderte Risikoverteilung bei außergewöhnlicher Witterung, einen Zusatz bei
der sogenannten 20% Klausel der ÖNORM B 2110 und eine Ausdehnung der
Beweislastumkehrung im Gewährleistungsrecht auf 2 Jahre.
· 2010-01: ZVB 2010/3
Die bauwirtschaftlichen
Folgen von Schlechtwetter
Besondere Witterungsverhältnisse können den Bauablauf
stören. Welcher Sphäre einzelne Ereignisse zuzuordnen sind, ist einer der
zentralen Regelungen in Bauverträgen. Die ÖNORMEN B 2110 und B 2118 sehen
unterschiedliche Standards vor.
· 2010_01: bau-aktuell, Nr.
1/2010, S. 16 - 18
Preisumrechnung nach
ÖNORM B 2111 und nicht repräsentierte Kostenart
Die ÖNORM B 2111 stellt mit Abschnitt 5.8.1 durch
nachträgliches Einbeziehen einer neuen Kostenart ein Instrument zur Anpassung
des vereinbarten Index zur Verfügung. Auf derzeit vermehrt auftretende
Situationen – nämlich starker Rückgang der Indexwerte (ausgelöst z.B. durch den
Stahlpreisverfall), aber kostenmäßig wertstabil bleibende andere im Index nicht
oder nicht ausreichend berücksichtigte Stoffe, kann mit der ÖNORM-Regelung nur
nach deren sachgerechter Interpretation reagiert werden. Außerdem führt die
festgelegte Eintrittsschwelle in manchen Fällen zu paradoxen Ergebnissen. Es
besteht allerdings auch für solche Fälle des Versagens der Preisumrechnung ein
vertraglicher Anspruch auf nachträgliche Adaption des vereinbarten Index der
durch Auslegung der ÖNORM-Bestimmung entsteht.
· 2009-10: ZVB 2009/81
Das
Preisaufschlags- und Nachlassverfahren - Kalkulation, Preisfindung und
Preisprüfung
Einzelpreise die sich im Preisaufschlag- und
Nachlassverfahren ergeben verschließen sich einer vertieften positionsweisen
Angebotsprüfung. Da der Bieter auf den Einzelpreis keinen individuellen
Einfluss nehmen kann, kann auch nur der durch Preisfaktoren verbundene
Gruppenpreis, wenn überhaupt nur ein Preisfaktor angeboten werden kann, der
Gesamtpreis auf Preisangemessenheit und betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit
überprüft werden. Weil der Bieter keinen Einfluss auf den Einzelpreis nehmen
kann, sind bei Bauaufträgen auch Kalkulationsmethoden außerhalb des Schemas der
ÖNORM B 2061 zulässig.
Im Buch Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
beschäftigt sich ein eigenes Kapitel mit diesem Verfahren.
·
2009-10: Stahlbau Rundschau, Nr. 102 - Oktober 2009 (2009), 102;
S. 36 – 38
Auswirkungen der neuen
ÖNORM B 2110 auf die Praxis
·
Österreichische Bauzeitung, 14/09 (2009); S. 16 – 18 und 15/09
(2009); S. 18 – 20
Teil 1: ÖNORM B 2110
- Über die Auswirkungen auf den Bauvertrag
Teil 2: ÖNORM B 2110
- Die Leistungsabweichung und ihre Folgen
· 2007-06: Österreichische
Bauwirtschaft (Heft 7-8/2007)
Umrechnung veränderlicher
Preise - die neue ÖNORM B 2111
· 2007-03: Österreichisches
Magazin Betonstahl (Nr. 92 1/07)
Die Behandlung
außergewöhnlicher Kostenveränderungen
am Baustahlmarkt bei der Abwicklung von Bauverträgen
·
2006-11: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2006/84 (296))
Die Beschreibung von
Bauleistungen: konstruktiv vs funktional
·
2006-06: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2006/53 (181))
Antragslegitimation
auszuscheidender Bieter bei ex-lege-Widerruf
·
2006-05: Österreichische Bauwirtschaft Nr. 5/2006
Co-Autor DI Dr. Roland Haring
Revision des
Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau
·
2006-04: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2006/31 (105))
Alternativangebote und
Abänderungsangebote im Lichte des BVergG 2006
·
2006-02: Österreichische Bauzeitung (ÖBZ Nr. 4/5/6/7/2006)
Ausschreibung &
Angebot nach dem BVergG 2006
· 2005-11: Zeitschrift für
Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2005/97 (295))
Zur Spruchpraxis der
Vergabekontrolle …
im Allgemeinen und zur Entscheidung BVA 31.3.2005, 14N-10/05-15, im Besonderen
·
2005-08: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2005/87 (262))
RVS 10.111: Neuauflage
der besonderen rechtlichen Vertragsbestimmungen
für Bauleistungen an Straßen
· 2005-02: Österreichische
Bauzeitung Nr. 9/2005
Co-Autor Oberndorfer Wolfgang
Die Verfristung von
Mehrkostenforderungen
· 2005-02: Zeitschrift für Vergaberecht
und Beschaffungspraxis (ZVB 2005/14 (38))
Der Subunternehmer im
Vergabeverfahren
·
2004-11: Österreichische Bauzeitung Nr. 46/47/48/2004
Eignungs- und
Zuschlagskriterien: Der Weg zum Bestbieter bei der
Vergabe von Leistungen im Elektroanlagenbau
· 2003-09: Zeitschrift für
Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2003/81 (234))
Ausscheiden von Angeboten: zwingende Ausschlussbedingungen sind
einzuhalten
·
2003-05: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2003/48 (132))
Alternativangebote im
Lichte des Bundesvergabegesetzes 2002
·
2002-04: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2002/50 (121))
Rechenfehler in Angeboten
- Vorreihungsverbot vs Bestbieterermittlung
· 2001-03: Zeitschrift für Vergaberecht
und Beschaffungspraxis (ZVB 2001/35 (79))
Die Wertung von
kalkulatorischen Kosten im Rahmen der vertieften
Angebotsprüfung von Bauleistungen
·
....
Seminare: Zum Schulungs- und Seminarprogramm der BWB
·
2020 (Christian
Schinko und Andreas Kropik): Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau,
Revision 2020
Auftraggeber: Statistik Austria
Baukostenindex:
Tabellen und Informationen (Statistik Austria)
· 2020
(Christian Schinko
und Andreas Kropik): Baukostenindex für den Brücken- und
Straßenbau, Revision 2020
Auftraggeber: Statistik Austria mit Finanzierung durch Geschäftsstelle Bau
(WKO), ASFINAG, ÖBB, Landesregierungen und weitere
Baukostenindex:
Tabellen und Informationen (Statistik Austria)
· 2017-12:
Ein Vorschlag für eine Neufassung der
ÖNORM B 2061
· 2017-06: Prüfung der Preisangemessenheit von
Bewehrungsarbeiten
Ein Tool hilft die Plausibilität des Preisanteils Lohn für
Bewehrungsarbeiten nach Positionen der LB-HB bzw LB-VI zu überprüfen. Aktualisiert September 2020.
Download der Prüftabelle (.xlsx)
·
2016 (Christian Schinko
und Andreas Kropik): Baukostenindex
für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2015
Auftraggeber:
Statistik Austria
Warenkorb BKI Wohnhaus- und Siedlungsbau 2015
(Quelle: Statistik Austria)
2016 (Christian
Schinko und Andreas Kropik): Baukostenindex
für den Brücken- und Straßenbau, Revision 2015
Auftraggeber: Statistik Austria mit Finanzierung durch Geschäftsstelle Bau
(WKO), ASFINAG, ÖBB, Landesregierungen und weitere
Warenkorb Straßenbau
(Quelle: Statistik Austria)
Indexwerte
(Quelle: Statistik Austria)
· 2015:
Kostenindex für
Polymerbitumen-Abdichtungsbahnen
Auftraggeber: Güteschutzgemeinschaft Bitumen Dach- und Abdichtungsbahnen
Zum
Index (Zahlenreihe)
Forschungsbericht - Grundlagen des Index (.pdf)
· 2012: Kostenindex
für Kies
Auftraggeber: Fachverband der Stein- und Keramischen Industrie (WKO)
·
2012: Transportbetonkostenindex,
Revision 2011
Auftraggeber: Fachverband der Stein- und Keramischen Industrie (WKO)
·
2010: Baukostenindex für den
Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2010
Auftraggeber: Statistik Austria und Geschäftsstelle Bau (WKO)
·
2008: Wirtschaftlichkeitsparameter im Wohnungsbau
gemeinsam mit Univ.-Prof. DI DR Andreas Kolbitsch
Auftraggeber: Arbeitskreis Wr. Wohnbau in der Geschäftsstelle Bau (WKO) Downloads Kurzfassung (.pdf) von GS Bau
·
2005: Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2005
Auftraggeber: Statistik Austria und Geschäftsstelle Bau (WKO)
· 2005:
Auswirkungen der LKW-Maut auf die
Baukosten
gemeinsam mit Prof.(FH) Dipl.Ing. Dr. techn. Rainer Stempkovski
Auftraggeber: Geschäftsstelle Bau (WKO)
·
2004: Leitfaden zur Behandlung der Stahlpreisentwicklung
Auftraggeber: Landesinnung Bau in der Wirtschaftskammer Tirol
· 2003:
Studie für die Berücksichtigung von
Mehrkosten in Baubetrieben durch die Einführung der LKW-Maut ab 1.1.2004
gemeinsam mit Prof. (FH) Dipl.Ing. Dr. techn. Rainer Stempkovski
Auftraggeber: Geschäftsstelle Bau (WKO)